Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.
Zur Einführung
Lorenz/Arnold, Grundwissen - Zivilrecht, Der Nacherfüllungsanspruch, JuS 2014, 7
Der Beitrag gibt einen Überblick über das Recht des Nacherfüllungsanspruchs. Grundkenntnisse des allgemeinen Leistungsstörungsrechts und des Kaufvertrags- und Werkvertragsrechts werden als bekannt vorausgesetzt.
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht, Neuregelungen im Gewährleistungsrecht zum 1.1.2018, JuS 2018, 10
Am 1.1.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren v. 28.4.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 969). Anlass der in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Aus- und Wiedereinbauverpflichtung des unternehmerischen Verkäufers im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung. Inhaltlich geht sie aber deutlich darüber hinaus.
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht, Was ist eine Pflichtverletzung (§ 280 I BGB)?, JuS 2007, 213
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht, Schadensarten bei der Pflichtverletzung (§ 280 II, III BGB), JuS 2008, 203
Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht, GoA, JuS 2016, 12
Ansprüche aus GoA sind von höchster Klausurrelevanz im Examen. Die Schwierigkeit besteht dabei weniger darin, den Fall unter die Voraussetzungen einer GoA zu subsumieren, sondern die Fallgruppen sowie die Nahtstellen zum Auftragsrecht zu erkennen und souverän anzuwenden. Im Anschluss an den Beitrag zu Auftrag und Geschäftsbesorgung (Lorenz, JuS 2012, 10) werden daher vor allem die für die Klausurlösung wichtigen Verweisungen in das Auftragsrecht erörtert.
Martinek/Theobald, Grundfälle zum Recht der GoA, JuS 1997, 612 ff., 805 ff., 992 ff. u. JuS 1998, 27 ff.
Zur Vertiefung
Gerlach/Manzke, Kaufrecht und Werkvertragsrecht - ein systematischer Vergleich, JuS 2019, 327
Der Beitrag zeigt Parallelen in den Grundstrukturen von Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht auf. Im nachfolgenden ersten Teil geht er auf die jeweiligen Voraussetzungen und die gemeinsamen Rechtsfolgen von kaufrechtlicher Übergabe und werkvertragsrechtlicher Abnahme als Wendepunkt der Vertragsabwicklung ein. Die Lektüre lohnt sich besonders für fortgeschrittene Studenten und Examenskandidaten, die ihre Kenntnisse zum Kaufrecht und Werkvertragsrecht im Zusammenhang auffrischen und vertiefen möchten.
Gerlach/Manzke, Kaufrecht und Werkvertragsrecht - ein systematischer Vergleich, JuS 2019, 426
Der erste Teil des Beitrags hatte die Voraussetzungen von kaufrechtlicher Übergabe und werkvertragsrechtlicher Abnahme als Wendepunkt der jeweiligen Vertragsdurchführung und die gemeinsamen Rechtsfolgen zum Gegenstand. Der zweite Teil richtet den Blick nun auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Mängelhaftung beider Vertragstypen anhand ausgewählter Einzelfragen. Die Lektüre lohnt sich besonders für fortgeschrittene Studenten und Examenskandidaten, die ihre Kenntnisse zum Kaufrecht und Werkvertragsrecht im Zusammenhang auffrischen und vertiefen möchten.
Hirsch, Schadensersatz statt oder neben der Leistung - Aktuelle Fragen der Abgrenzung, JuS 2014, 97
§ 280 ist wahrscheinlich der wichtigste Paragraf des ganzen Schuldrechts. Aber er ist schwer zu handhaben. Er macht zwar deutlich, dass es bei einer Pflichtverletzung mehrere Arten des Schadensersatzes gibt. Deren Abgrenzung wird allerdings mehr angedeutet als geregelt. Daraus ergeben sich viele Zweifelfälle und Streitfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Im Folgenden sollen die Grundlagen dargelegt und anhand von zwei aktuellen BGH-Urteilen überprüft werden. Im einen Fall hat der BGH die Zuordnung falsch vorgenommen. Im anderen ist er der h. M. gefolgt und zu einem überzeugenden Ergebnis gekommen. Aber er hat seine Lösung nicht begründet - vermutlich deshalb, weil er dabei in Widersprüche geraten wäre.
Lotz, Die Ersatzfähigkeit "fiktiver Mängelbeseitigungskosten" im Rahmen des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung im Werk- und Kaufrecht, JuS 2019, 749
Der für das Werkrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 2.2.2018 die langjährige Rechtsprechungspraxis zur Zulässigkeit einer fiktiven Schadensberechnung im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung geändert. Trotz der bis dato parallelen Rechtsprechung im Kaufrecht hat der Senat ausdrücklich von einer vorherigen Anfrage bei den für das Kaufrecht zuständigen Senaten des BGH abgesehen. Der Beitrag nähert sich der Entscheidung von den dogmatischen Grundlagen des allgemeinen Schadensrechts der §§ 249 ff., deren Berücksichtigung und stete Vergegenwärtigung sowohl für die rechtswissenschaftliche Praxis als auch für die juristische Ausbildung von grundlegender Bedeutung nicht nur für die hier besprochene Entscheidung ist.
Eichel, Minderung und kleiner Schadensersatz im Kauf- und Werkrecht, JuS 2011, 1064
Die Berechnung der Minderung und des sog. kleinen Schadensersatzes läuft in Übungsfällen nur vermeintlich oft auf das Gleiche hinaus. In Wirklichkeit liegen beiden Instituten unterschiedliche Konzepte zu Grunde, die zu grundverschiedenen Ergebnissen führen.
Jäckel/Tonikidis, Der kaufrechtliche Ausbesserungsanspruch, JuS 2013, 302
Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den noch wenig beleuchteten Rechten des Käufers im Falle eines nur teilweise behebbaren Mangels der Kaufsache auseinander.
Skamel, Die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, JuS 2010, 671
Der Beitrag befasst sich mit der Bedeutung und den Voraussetzungen der Leistungs- oder Nacherfüllungsfrist gem. §§ 281 I 1, 323 I. Dabei greift er zwei aktuelle Entscheidungen des BGH zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fristsetzung und deren Berücksichtigung im Prozess auf.
Keiser, Letztverkäufer- und Werkunternehmerregress wegen Kosten für den Aus- und Neueinbau mangelhafter Sachen im Wege der Nacherfüllung, JuS 2014, 961
Die neueste Rechtsprechung hat im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 439 neue Nacherfüllungspflichten für Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf geschaffen. Wie zuvor nur der Werkunternehmer ist nun auch der Verkäufer zum Aus- und Wiedereinbau mangelhafter Sachen verpflichtet. Der Beitrag beschäftigt sich mit Ansprüchen gegen den Lieferanten wegen Nacherfüllungskosten, wobei die Schwerpunkte der klassischen "Einbaufälle" aus Sicht des Regresses behandelt werden.
Samhat, Gläubigerwahlrechte im BGB, JuS 2016, 6
Der Beitrag skizziert prüfungs- und praxisrelevante Gläubigerwahlrechte des BGB, etwa das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Neulieferung (§ 439 I) oder das Wahlrecht des Gläubigers zwischen Erfüllung und Schadensersatz bei der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 I. Der Aufsatz zeigt, dass mangels Detailaussagen zu den Eigenschaften der konkreten Gläubigerwahlrechte häufig ein Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht, genauer: auf die Wahlschuld (§§ 262-265) oder die gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte elektive Konkurrenz, hilft, dogmatisch vertretbare und interessengerechte Ergebnisse zu erarbeiten.
Ackermann, Schadensersatz statt der Leistung, Grundlagen und Grenzen, JuS 2012, 865
Die Erörterung von Ansprüchen auf Schadensersatz statt der Leistung ist alltäglicher Bestandteil zivilrechtlicher Fallprüfungen von der Anfänger-AG bis zum Assessorexamen. Doch nicht nur Prüflinge, sondern auch Prüfer sind immer wieder von der Frage verwirrt, wie weit der Schadensersatz statt der Leistung in Abgrenzung zum Ersatz von Verzögerungsschäden und zum "einfachen" Schadensersatz reicht. Der Beitrag zeigt auf, wie sich Zweifelsfälle in den Griff bekommen lassen, wenn man das Regelungsanliegen des § 280 III beachtet.
Looschelders, "Unmöglichkeit" und Schadensersatz statt der Leistung, JuS 2010, 849
Die Unmöglichkeit ist ein klassischer Fall der Leistungsstörung, dem in Ausbildung und Rechtspraxis seit jeher große Bedeutung zukommt. Bei der Schuldrechtsreform von 2001/2002 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen dieses Instituts in wesentlichen Punkten verändert. Dies führt zu zahlreichen Zweifelsfragen, die in der Literatur sehr kontrovers diskutiert werden. Der folgende Beitrag widmet sich vor allem den Grenzen der primären Leistungspflicht nach § 275 I-III sowie dem Verhältnis zum Schadensersatz statt der Leistung. Dabei wird auch die europäische Dimension der Problematik berücksichtigt.
Gutzeit, Abgasmanipulierte Dieselfahrzeuge, Kauf- und deliktsrechtliche Folgen, JuS 2019, 649
Der "Dieselskandal" hat bereits eine ganze Flut an gerichtlichen Entscheidungen und Fachbeiträgen ausgelöst, die sämtlich examensrelevante Fragen betreffen. Der Beitrag greift diese Diskussion auf.
Thon, Aus- und Wiedereinbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung, JuS 2017, 1150
Am 1.1.2018 tritt das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BGBl. I 2017, 969) in Kraft, das insbesondere die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Aus- und Wiedereinbaukosten kodifiziert. § 439 III nF gewährt dem Käufer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn er die mangelhafte Kaufsache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundstruktur der Neuregelung und weist auf Folgeprobleme hin, die die Vorschrift aufwirft.
Lerach, Anspruch des Käufers auf Verwendungsersatz nach § 347 II 1 BGB bei Selbstvornahme der Mängelbeseitigung, JuS 2008, 953
Um den zunächst sehr kontrovers diskutierten Fragenkreis der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer ist es zunehmend stiller geworden. Eine Entscheidung des BVerfG bietet Anlass, sich erneut mit dem Problem zu befassen, ob der Käufer die Mängelbeseitigungskosten nicht doch auf einem Wege geltend machen kann, der im Einklang mit der Systematik des Gesetzes steht. Die Möglichkeit eines Verwendungsersatzes nach § 347 II 1 ist dabei bislang nur am Rande behandelt worden.
Hey, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 2009, 400
Ansprüche aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bereiten in der Fallbearbeitung besondere Schwierigkeiten, denn die gesetzliche Regelung der §§ 677ff. gilt als unübersichtlich und in ihrer Systematik schwer durchschaubar. Zudem stellt sich wegen des vergleichsweise weiten Anwendungsbereichs oft die Frage, ob jeweils überhaupt eine GoA vorliegt. Die einschlägigen Problemstellungen und die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sollen hier anhand der Rechtsprechung, und zwar insbesondere neuerer Judikate, rekapituliert werden. Dabei dient die aktuelle Rechtsprechung als Anschauungsmaterial, anhand dessen sich die Anspruchsgrundlagen und die einzelnen Tatbestandsmerkmale leichter erkennen lassen. Die GoA steht nicht immer im Mittelpunkt der einschlägigen Fälle; ihre Tatbestände sind aber neben vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen immer mitzuprüfen.
Seitenblick
Kötz, Risikoverteilung im Vertragsrecht, JuS 2018, 1
Der Aufsatz zeigt, dass die von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend gewählte Risikoverteilung für viele Fragen des Vertragsrechts von großer Bedeutung ist. Sie entscheidet zB darüber, ob eine Partei berechtigt ist, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ihn wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aufzuheben oder anzupassen oder sich ihrer Haftung wegen einer Vertragsverletzung durch den Nachweis fehlenden Verschuldens zu entziehen. Am Ende wird erwogen, wie zu verfahren ist, wenn durch ergänzende Vertragsauslegung über die Risikoverteilung zu entscheiden ist.
Kuhn, Rechtsfolgenorientierung im Aufbau zivilrechtlicher Gutachtenklausuren, JuS 2008, 956
Besonders bei Zivilrechtsklausuren ist die Ursache unbefriedigender Klausurnoten oft in Aufbaumängeln zu suchen. Diese lassen sich durch ein streng rechtsfolgenorientiertes Denken aber gut in den Griff bekommen. Darauf soll dieser Beitrag aufmerksam machen.
Thomale, Der verdrängte Anspruch - Freie Anspruchskonkurrenz, Spezialität und Subsidiarität im Privatrecht, JuS 2013, 296
Das Privatrecht ist im doppelten Sinne des Wortes anspruchsvoll: Gerade die Fülle verschiedenster Anspruchsgrundlagen aus den unterschiedlichsten Ordnungssystemen machen seine Komplexität aus. Dies wirft die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Ansprüche oder Ordnungssysteme zusammentreffen und somit "konkurrieren". Der Beitrag stellt einige Probleme dieses Feldes systematisch dar und entwickelt argumentative Linien, mit denen sich auch unbekannte Einzelfragen in der Fallbearbeitung bewältigen lassen.