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Besprechungsfall 3: Baurecht – Der lang gehegte Traum

Sachverhalt


zusätzliche Materialien:
Parallelnormen für weitere Bundesländer


Literaturempfehlungen der Dozentin:

Budroweit/Wuttke, Der vorläufige Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§§ 80, 80a VwGO), JuS 2006, 876

Dürr, Die Klausur im Baurecht (Teil 2), JuS 2007, 431

Heitzer/Kaufhold in Huber/Wollenschläger, Landesrecht Bayern, 2019, § 2 insb. Rn. 219 ff., 398 ff.

Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2018, § 14 Rn. 71 ff., § 32

Kersten in Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, Kap. 3 Rn. 258 ff.

Muckel/Ogorek, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl., 2020, § 10

Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, JuS 2010, 497

Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JuS 2018, 764


Weiterführende Literaturhinweise aus JuS & Co.

Zur Einführung

Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JuS 2018, 764

Bauvorhaben lösen bei Nachbarn selten Begeisterung aus. Selbst gegen rechtswidrige Bauprojekte können sich Nachbarn gerichtlich jedoch nur dann zur Wehr setzen, wenn sie durch die Vorhaben in ihren eigenen, subjektiven Rechten verletzt werden. Einen allgemeinen Anspruch auf Vollzug sämtlicher Gesetze hat der Einzelne nicht. Wendet sich ein Nachbar gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein anderes Grundstück oder verlangt er ein Einschreiten der Baubehörden gegen ein Bauvorhaben, muss er daher geltend machen, dass die Genehmigung bzw. die Untätigkeit der Behörde (zumindest auch) gegen solche Normen des öffentlichen Baurechts verstoßen, die ihn als Nachbarn schützen sollen. Das macht es erforderlich, zwischen nachbarschützenden (auch drittschützend genannten) Vorschriften einerseits und Regelungen, die allein öffentlichen Interessen dienen, andererseits zu differenzieren.

Anders, Der Umfang der Rechtmäßigkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren, JuS 2015, 604

Dieser Beitrag geht der Frage nach, in welchem Umfang die Baugenehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens zu überprüfen hat. Dies hängt neben der Art des Genehmigungsverfahrens davon ab, in welchem Rahmen andere Behörden zu beteiligen sind und welchen Prüfungsumfang die Landesbauordnungen vorschreiben.

Lindner/Struzina, Die Baugenehmigung, JuS 2016, 226

Mit der Baugenehmigung sehen die Bauordnungen der Länder (zB Art. 68 BayBO, § 58 BWBauO, § 75 NRWBauO) ein zentrales Steuerungsinstrument des Bauordnungsrechts vor, das zahlreiche Bezüge zum Bauplanungsrecht und Schnittstellen mit dem Allgemeinen Verwaltungsrecht aufweist. Neben ihrer hohen Bedeutung für die baurechtliche Praxis bildet die Baugenehmigung zugleich einen beliebten Prüfungsgegenstand.1 Dieser Beitrag soll die Relevanz des allgemeinen Verwaltungsrechts für die baurechtliche Fallbearbeitung verdeutlichen.

Schaks/Friedrich, Verwaltungsaktsbezogener Rechtsschutz: Die Zulässigkeitsprüfung, JuS 2018, 860

Der Verwaltungsakt ist zwar keine Voraussetzung für verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, für diesen aber ein „Schlüsselbegriff“. Dementsprechend ist er in unterschiedlichen Konstellationen häufig Prüfungsgegenstand verwaltungsrechtlicher Klausuren. Ziel des Beitrags ist es aufzuzeigen, an welchen Stellen in der Zulässigkeitsprüfung und auf welche Weise das theoretische Wissen zum Verwaltungsakt praktisch angewendet werden kann. Da der Verwaltungsakt das verbindende Element mehrerer Klage- und Antragsverfahren ist, werden die verwaltungsaktsbezogenen Probleme der wichtigsten Klage- und Antragsarten vergleichend dargestellt.

Schaks/Friedrich, Verwaltungsaktsbezogener Rechtsschutz: Die Begründetheitsprüfung, JuS 2018, 954

Der Verwaltungsakt ist in unterschiedlichsten Konstellationen häufiger Prüfungsgegenstand in verwaltungsrechtlichen Klausuren. Der Beitrag zeigt auf, an welchen Stellen in der Begründetheitsprüfung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwaltungsaktsbezogene Fragestellungen relevant werden können.

Hummel, Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess, JuS 2011, 317 ff., 413ff. u. 502 ff.

Die nachfolgenden Betrachtungen leiten einen dreiteiligen Fortsetzungsbeitrag ein, der es sich zum Ziel setzt, einen Überblick über den vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozess zu geben. Zum Zwecke dieses Vorhabens darf das Augenmerk nacheinander auf die übergreifenden verwaltungsprozessualen Fragestellungen, die speziellen Problemlagen der Antragsverfahren nach §§ 80 V, 80a III VwGO (aufschiebende Wirkung) und nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung), die einschlägigen Rechtsmittel sowie schließlich das Abänderungsverfahren gerichtet werden.

Budroweit/ Wuttke, Der vorläufige Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (§§ 80, 80a VwGO), JuS 2006, 876

Verwaltungsakte mit Drittwirkung bzw. mit Doppelwirkung sind Verwaltungsakte i.S. des § 35 VwVfG, die den Adressaten rechtlich begünstigen und zugleich einen Dritten belasten bzw. den Adressaten rechtlich belasten und zugleich einen Dritten begünstigen. Der vorläufige Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung erfolgt hauptsächlich über § 80a VwGO. Die Vorschrift des § 80a VwGO und damit auch der vorläufige Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gehören zu den schwierigsten verwaltungsprozessualen Materien und bereiten damit naturgemäß gerade in der juristischen Ausbildung erhebliche Probleme. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass es bisher - soweit ersichtlich - an einem Überblick über die verschiedenen Fallgestaltungen und die Tenorierung fehlt, der mit geringem Zeitaufwand ein Verständnis der Vorschrift ermöglicht. Der folgende Beitrag will diesen Überblick anhand von vier Fällen geben und macht Vorschläge zur Tenorierung.

Zur Vertiefung

Dürr, Die Klausur im Baurecht (Teil 1 und 3), JuS 2007, 328, u. JuS 2007, 521

Das öffentliche Baurecht stellt ein Rechtsgebiet dar, das sich im besonderen Maße für Klausuren in den juristischen Staatsexamina eignet. Es zählt in allen Bundesländern zum obligatorischen Prüfungsstoff, wobei allerdings teilweise nicht die Kenntnis des gesamten öffentlichen Baurechts, sondern nur bestimmter Teilbereiche verlangt wird. Das öffentliche Baurecht ist vor allem deswegen so häufig Gegenstand von Klausuren, weil es in der Regel nicht nur zwei Beteiligte gibt, nämlich Bauherr und Baurechtsbehörde, sondern noch weitere Beteiligte, insbesondere einen oder mehrere Nachbarn sowie die Gemeinde. Dies führt zu verfahrens- und materiell-rechtlichen Konstellationen, die im normalen zweipoligen Verwaltungsverfahren nicht auftreten.

Ramsauer, Nachbarschutz im Baurecht, JuS 2020, 385

Der Beitrag nimmt die „Wannsee-Entscheidung“ des BVerwG zum Anlass, den aktuellen Stand der Dogmatik des Nachbarschutzes im Baurecht zusammenzufassen, die Entwicklungslinien nachzuzeichnen und in diesem Zusammenhang die richterrechtlichen Begründungsansätze einer kritischen Analyse zu unterziehen. Die Rechtsprechung hat sich im Laufe der Jahre immer aufs Neue bemüht, die überkommene Dogmatik der subjektiven öffentlichen Rechte praktischen Bedürfnissen anzupassen, ohne die Basis der sog. Schutznormlehre aufzugeben. Dadurch hat der Nachbarschutz schwer handhabbare und wenig konsistente Strukturen erhalten, die praktischen Bedürfnissen nur begrenzt Rechnung tragen.

Frenz, Der Baugenehmigungsanspruch, JuS 2009, 902

Das Baugenehmigungsrecht wurde in den letzten Jahren durch einige wichtige Entscheidungen maßgeblich geprägt, so zur BauNVO und zu §§ 34 III, 36 II BauGB. Diese Judikate werden hier in den Fallaufbau integriert dargestellt. Insgesamt ergibt sich dabei ein Überblick über die prüfungsrelevanten Probleme im Zusammenhang mit einem Antrag auf Baugenehmigung.

Lindner, Formelle und materielle Illegalität bei bauordnungsrechtlichen Eingriffen, JuS 2014, 118

Setzt die Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung nur die formelle oder auch die materielle Illegalität des Vorhabens voraus? Diese seit langem diskutierte Frage hat auf Grund der Reformen des Bauordnungsrechts, zumal durch die Ausweitung der Genehmigungsfreiheit sowie durch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, deutlich an Komplexität gewonnen. Die auch heute noch überwiegend verwendeten Formeln von der „doppelten Baurechtswidrigkeit“ (als Voraussetzung der Beseitigungsanordnung) und der grundsätzlich „nur“ formellen Illegalität (als Voraussetzung der Nutzungsuntersagung) sind unzureichend geworden. Sie können in die Irre und in der Prüfung zu falschen Weichenstellungen führen. Ziel dieses Beitrags ist eine dogmatische Präzisierung.

Guckelberger, Die Beiladung im Verwaltungsprozess, JuS 2007, 436

Dritte werden an Verwaltungsprozessen im Wege der Beiladung beteiligt. Der nachfolgende Beitrag soll Referendaren, aber auch Studierenden das nötige Verständnis für dieses äußerst praxisrelevante Rechtsinstitut vermitteln.

Schröer, Öffentliches Baurecht – Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs, NJW 2009, 484

Das BVerwG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. 9. 1993 (BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546) ausführlich zum so genannten Gebietserhaltungsanspruch Stellung genommen. Hierunter wird im Kern verstanden, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung zu Gunsten aller Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet entfaltet. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass sämtliche Eigentümer der innerhalb eines festgesetzten Baugebiets gelegenen Grundstücke eine „bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft” bilden, die ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet…

OVG Münster, Beschl. v. 19.10.2020 – 10 A 2111/15, BeckRS 2020, 29550

Gebietsversorgung durch Gaststätte in allgemeinem Wohngebiet

Seitenblick

Thomas/Jäger, Öffentliches Baurecht in der Wirtschaftskanzlei, JuS 2020, 1123

Das Öffentliche (Bau-)Recht in größeren Wirtschaftskanzleien kann sichtbare Ergebnisse produzieren. Der Beitrag zeigt dies am Beispiel eines Hochhausbaus. Die rechtliche Beratung ist komplex, aber auch das erlernte Wissen aus dem Studium und Referendariat ist durchaus praxisrelevant.

Hilbert, Das Verhältnis von Immissionsschutzrecht und Baurecht, JuS 2014, 983

Die Anwendungsbereiche des Immissionsschutz- und des Baurechts überschneiden sich, weil ihre unterschiedlichen Anlagenbegriffe vielfach dieselben Anlagen erfassen. In der Folge entstehen Abgrenzungsfragen, die auch in der juristischen Ausbildung bedeutsam sind. Ihnen widmet sich der Beitrag, indem er die Abgrenzung beider Rechtsregime hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben, dem Prüfungsumfang bei der Genehmigungsentscheidung sowie den Eingriffsbefugnissen beleuchtet.

Faßbender, Verbesserung des baurechtlichen Nachbarschutzes, NJW 2019, 2132

Angesichts der ohnehin schon vergleichsweise dichten Besiedlung des Landes und der damit einhergehenden Nutzungskonflikte kommt dem baurechtlichen Nachbarschutz eine hohe praktische Bedeutung zu. Dabei geht es in der Regel entweder um die Anfechtung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung durch den Nachbarn oder um dessen auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtetes Begehren. Ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen des Nachbarn ist indessen nicht bereits dann erfolgreich, wenn das Vorhaben dem geltenden Recht widerspricht. Vielmehr kann der Nachbar wegen §§ 42 II und 113 I 1, V VwGO nur solche Verstöße geltend machen, die ihn auch „in seinen Rechten“ verletzen. Die Frage, wann dies im Einzelnen der Fall ist, gehört zu den zentralen Problemen des baurechtlichen Nachbarschutzes…

Zur Übung

Hartmann/Sendt, Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Tante Emmas Laden, JuS 2012, 917

Gegenstand der Klausur ist prozessual die gerade im Baurecht relevante Drittanfechtungsklage. Materiell-rechtlich behandelt die Klausur Standardfragen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Die Klausur dient damit als Übung zur Bearbeitung klassischer prozessualer wie materiell-rechtlicher Probleme im öffentlichen Baurecht, wie sie regelmäßig Gegenstand von universitären und Examensprüfungen sind.

Huller, Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Lärmerzeugende Metallbauwerkstatt, JuS 2019, 693

Der Fall behandelt typische Problembereiche der baurechtlichen Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung, namentlich die Prüfung drittschützender Normen sowie die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Lage des Baugrundstücks. Durch Bezugnahme auf die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift findet zudem eine Verknüpfung mit der Rechtsquellenlehre des Allgemeinen Verwaltungsrechts statt.

Markard, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Pferdestaub im Reinluftbereich, JuS 2018, 372

Der Drittschutz im Baurecht ist ein klassisches Klausurproblem. Gegenstand ist hier ein Außenbereichsvorhaben, das eine Nachbarin im Wege des Eilrechtsschutzes abzuwehren sucht, deren Grundstück im Anwendungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Im Zentrum der Klausur steht die drittschützende Qualität öffentlicher Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten. Eine Herausforderung ist es, die Argumente im Sachverhalt (ggf. ungeschriebenen) Belangen in § 35 III BauGB zuzuordnen und hierzu eine differenzierte Argumentation zu entwickeln.

Möller, Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Hotel Alpenglühn, JuS 2011, 340

Der Sachverhalt wurde als Klausur für Fortgeschrittene im Sommersemester 2010 an der Universität Hamburg zur Bearbeitung gestellt. Er ist an eine Entscheidung des VGH München (BeckRS 2008, 39233) angelehnt. Schwerpunkte sind die inzidente Wirksamkeitskontrolle eines Bebauungsplans und die Reichweite drittschützender Vorschriften im Baurecht (Gebietserhaltungsanspruch und Rücksichtnahmegebot). Abgefragt wurden damit „klassische” Strukturkenntnisse, erweitert um aktuelle Entwicklungen des baurechtlichen Nachbarschutzes.

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