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JuS-Kontrollfragen zu Barczak, JuS 2025, 97

Verfassungsmäßige Ordnung und freiheitliche demokratische Grundordnung – Schlüsselbegriffe einer „Verfassung der Mitte“

JuS gelesen? Prima! Auch verstanden? Hervorragend! Und gemerkt? Exzellent! 

Überprüfen Sie hier anhand einiger Fragen, wie sattelfest Sie jetzt sind. Viel Spaß!

Frage 1

Was heißt „verfassungsmäßige Ordnung“ jeweils bei Art. 2 I GG, bei Art. 9 II GG, bei Art. 20 III GG und bei Art. 28 I 1 GG?

Antwort: Bei Art. 2 I GG sind alle formell und materiell verfassungsgemäßen Gesetze gemeint; bei Art. 9 II GG entspricht der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung der Kategorie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; bei Art. 20 III GG meint verfassungsmäßige Ordnung lediglich die Verfassung im formellen Sinne, dh das Grundgesetz als Verfassungstext; bei Art. 28 I 1 GG bezieht sich der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung auf die gesamte Rechtsordnung eines Landes sowie die gelebte Verfassungswirklichkeit.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter B).

Frage 2

Welche Elemente gehören nach neuer Formel zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung?

Antwort: Hierzu gehören die Menschenwürdegarantie, das Demokratieprinzip sowie das Rechtsstaatsprinzip.

Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C II 1).

Frage 3

Wodurch unterscheiden sich die freiheitliche demokratische Grundordnung einerseits und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG andererseits?

Antwort: Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen nicht das von Art. 79 III GG umfasste Republikprinzip ebenso wenig wie das Bundesstaats- und Sozialstaatsprinzip.
Lesen Sie weiter im Beitrag (unter C II 1).

Frage 4

Muss der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Grundgesetz und im einfachen Recht einheitlich ausgelegt werden oder kann das einfache Recht über diesen hinausgehen?

Antwort



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