BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 45.16
Zum Sachverhalt
Der Kläger wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozessvertretungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31.12. 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.
Das hiergegen vom Kläger angerufene
VG Münster hat die Verfügung für den Zeitraum ab 1.4.2018 aufgehoben
(Beschl. v. 10.11.2015 – 4 L 1081/15,
BeckRS 2015, 54781). Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Entscheidung des
BVerwG
Die Sprungrevision des Klägers zum
BVerwG blieb überwiegend erfolglos. Nach Auffassung des
BVerwG findet die angegriffene Untersagungsverfügung in
§ 41 S. 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergesetzes verweisen, eine hinreichende Grundlage. Danach sei die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht sei geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten.
Dies gelte indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung trete. Untersagt werden könne demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot dürfe dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch „of counsel“-Tätigkeiten ergehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das
BVerwG aufgehoben.
BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 45.16
Pressemitteilung des
BVerwG Nr. 32 v. 5.5.2017