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RiBVerfG a.D. Prof. Dr. Michael Eichberger | Mai 19, 2026
Wie resilient ist das Bundesverfassungsgericht?
Als das Gericht im Jahr 1951 seine Tätigkeit im Prinz-Max-Palais in Karlsruhe aufnahm, war das ein echter Neuanfang. Es war noch offen, welchen Platz diese Institution in der deutschen Gerichtsbarkeit und im Staatsgefüge überhaupt einnehmen würde. 75 Jahre später werden auch die Kritiker seiner Rechtsprechung nicht bestreiten, dass aus dem Neubeginn eine echte Erfolgsgeschichte geworden ist.
Dem experimentellen Charakter des Neuanfangs entsprechend, war das Bundesverfassungsgericht im Grundgesetz des Jahres 1949 nur mit wenigen kargen Sätzen bedacht worden. Es wurde daher schon seit längerem die Forderung erhoben, wesentliche Bestimmungen zu Status, Organisation und Verfahren des Gerichts, die bisher nur im einfachen Recht des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verankert waren, mit einer Aufnahme ins Grundgesetz zu adeln und damit der Regelungsdichte der anderen Verfassungsorgane gleichzustellen.
Dieses Begehren wurde seit einigen Jahren auch aus einer zweiten Quelle gespeist, die das gleiche Ziel verfolgt. Es sind leidvolle Erfahrungen mit den in den letzten Jahren zunehmenden Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz durch sich ausbreitende illiberale Demokratien. Es verwundert nicht, dass bei Übernahme der Regierungsmehrheit durch solche autoritären Regime die jeweilige Justiz des Landes und hier insbesondere die Verfassungsgerichte zu deren ersten Angriffszielen zählen.
Die vor diesem Hintergrund in Deutschland seit 2019 und besonders intensiv im Jahr 2024 geführte verfassungspolitische Debatte zur Übernahme verschiedener Regelungen zu Organisation und Verfahren des Gerichts in das Grundgesetz war erfreulicherweise im Grundsatz erfolgreich. Mit einem der letzten Gesetze der Ampelkoalition und mit Unterstützung der CDU/CSU-Fraktion wurde im Dezember 2024 eine Reihe von Vorschriften über das Bundesverfassungsgericht ins Grundgesetz übernommen, damit dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen und so die Resilienz des Bundesverfassungsgerichts gestärkt. Offenbar hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine solche Grundgesetzergänzung auch und gerade dann sinnvoll ist, wenn gegenwärtig auf Bundesebene keine Mehrheit durch eine extreme populistische Partei in Deutschland droht. Denn derartige Änderungen des Grundgesetzes sollten nicht in der Hektik einer akut drohenden Gefahr aus einer bestimmten Richtung erfolgen, sondern in aller Ruhe »parteineutral« in der Öffentlichkeit diskutiert und wohl überlegt beschlossen werden.
Im Einzelnen sind so ins Grundgesetz gelangt die Bestätigung des Status als Verfassungsorgan auf Ebene des Grundgesetzes und damit unter anderem die Absicherung der Budgetautonomie des Gerichts, die Festschreibung auf zwei Senate mit je acht Richtern, die in jedem Senat zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden (zur Verhinderung beispielsweise von Court-Packing oder der Vermehrung der Senate), die Amtszeitbegrenzung (auf 12 Jahre), die Errichtung einer Altersgrenze (wie bisher 68 Jahre, hier wäre auch eine Verlängerung auf 70 oder 71 Jahre zu erwägen gewesen), der Ausschluss der Wiederwahl und die Fortführung der Amtsgeschäfte bei Auslaufen der Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers (sämtlich Bestimmungen für die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der Richterinnen und Richter).
Nicht den Weg in das Grundgesetz fand jedoch bedauerlicherweise das daher nach wie vor nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthaltene Quorum einer Zweidrittelmehrheit für die Richterwahl. Die herausragende Bedeutung dieses Merkmals für eine parteipolitisch unabhängige Zusammensetzung des Gerichts ist im Grunde unbestritten. Das Quorum befördert die Wahl überzeugender, politisch eher moderater Kandidaten. Ein »Durchregieren« der jeweiligen Mehrheit durch die Wahl linientreuer Richterinnen und Richter war so bisher immer ausgeschlossen. Dies war nicht nur von entscheidendem Einfluss auf die Qualität der Zusammensetzung des Gerichts, sondern begünstigte auch ein auf Diskurs und Kompromiss ausgerichtetes Beratungs- und Entscheidungsklima in den Senaten. Trotz dieser unbestritten positiven Auswirkungen des Zweidrittelquorums auf die Zusammensetzung des Gerichts gab es erhebliche Widerstände gegen die Aufnahme einer solchen Regelung ins Grundgesetz, die sich vor allem aus den Befürchtungen vor einer Wahlblockade speisten. Wegen des Zweidrittelquorums könnten in der Tat schon eine oder mehrere Parteien, die eine Sperrminorität von 33 % der Stimmen erreichen, die Wahl des Mehrheitskandidaten auf Dauer blockieren. Das ist im Grundsatz richtig gedacht, übersieht jedoch, dass auch die Befürworter einer solchen Grundgesetzänderung stets zugleich die Einführung eines Blockadelösungsmechanismus exakt für die beschriebene Blockadekonstellation gefordert hatten.
Es bleibt also – bedauerlicherweise – bei der bloß einfachrechtlichen Festschreibung des Zweidrittelquorums, ergänzt immerhin um einen ebenfalls bereits im Dezember 2024 in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommenen Blockadelösungsmechanismus in der beschriebenen Form des wechselseitigen Einspringens von Bundestag und Bundesrat. Damit wurde zumindest ein psychologisches Hemmnis dagegen geschaffen, dass der einfache Gesetzgeber bei einer Blockade der Richterwahl durch eine Drittelsperrminorität kurzerhand das Zweidrittelquorum aufgibt, da ihm für diesen Fall ja der neue Blockadelösungsmechanismus im einfachen Recht zur Verfügung steht.
Sehr zu bedauern ist schließlich, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine wirksame Sicherung vor dysfunktionalen Verfahrensänderungen ins Grundgesetz aufzunehmen. Der hierfür in der Diskussion befindliche Vorschlag, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu einem durch den Bundesrat zustimmungsbedürftigen Gesetz heraufzustufen und so die Expertise der Landesregierungen zur Sicherung vor schädlichen Verfahrensänderungen nutzbar zu machen, wurde leider nicht aufgegriffen. Er scheiterte wohl an Bund-Länder-Egoismen.
So gibt es mit der erfolgten Übernahme bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorhandener Regelungen ins Grundgesetz zwar ein starkes Signal für ein resilientes Bundesverfassungsgericht, die vorhandenen Möglichkeiten sind aber doch nicht voll ausgeschöpft.