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Editorial JA 2/2026

Von Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c Angelika Nußberger, M. A., ehemalige Vizepräsidentin des EGMR, Universität zu Köln | Jan 28, 2026
75 Jahre EMRK

Die Absicherung der Grundrechte in Deutschland ist vielschichtig – neben den Grundrechten des Grundgesetzes gibt es nicht nur die Grundrechte in den Landesverfassungen und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sondern auch einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag, dessen Einfluss auf die europäischen Rechtsordnungen unübersehbar ist – die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie wird am 4.11.1950 zur Unterzeichnung aufgelegt und feiert so im Jahr 2025 ihren 75. Geburtstag. In Kraft tritt sie nach zehn Ratifikationen am 3.9.1953; der zu ihrer Auslegung gegründete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist seit dem 20.4. 1959 tätig. Zu Beginn ist die Mitgliedschaft im Konventionssystem auf das westliche Europa beschränkt. Mit dem Fall der Mauer und dem darauffolgenden Beitritt aller Staaten Mittel- und Osteuropas – mit Ausnahme von Belarus – wird der Gerichtshof zum Schrittmacher für Reformen. Dies gilt vor allem für das in der EMRK prominent verankerte »Recht auf ein faires Verfahren« (Art. 6 EMRK), aufgrund dessen eine Neuausrichtung insbesondere der aus sozialistischer Zeit stammenden und die Rechte des Einzelnen im Verhältnis zum Staat vernachlässigenden prozeduralen Regelungen notwendig wird. Konfrontiert mit neuen Herausforderungen entwickelt der Gerichtshof seine Rechtsprechung zum fairen Verfahren weiter und entscheidet, dass etwa auch die – in den Staaten Mittel- und Osteuropas weit verbreitete – Nichtumsetzung rechtskräftiger Urteile eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstelle, ebenso wie die überlange Verfahrensdauer. Das Recht auf ein faires Verfahren wird so zum Herzstück des Rechtekanons; auch für Deutschland dient es der Lückenfüllung, da das Grundgesetz zwar einzelne Verfahrensgarantien, nicht aber ein umfassendes Recht auf ein faires Verfahren enthält.

Auch wenn der ursprüngliche Text der in der EMRK enthaltenen menschenrechtlichen Garantien nie explizit geändert wurde – lediglich durch Protokolle ergänzt und teilweise auch ersetzt – so ist doch die Bedeutung, die der EMRK im Jahr 2025 zuerkannt wird, eine völlig andere als im Jahr 1950. Aus dem Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) etwa wurde eine differenzierte Rechtsprechung zu Abschiebung und Auslieferung entwickelt. Das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) wurde – Art. 2 I GG vergleichbar – als Auffanggrundrecht verstanden; es wird bei Fällen zum Namensrecht und zum Berufsrecht ebenso herangezogen wie beim Recht zur Geschlechtsangleichung oder zum Klimaschutz.

Bereits seit den 70 er Jahren versteht der EGMR die Konvention als »living instrument« (lebendiges Instrument) und legt die Rechte nicht im Lichte der Entstehungszeit, sondern mit Blick auf die sich wandelnden Anschauungen in modernen Gesellschaften aus. Dabei stellt er auf einen »European consensus« (europäischen Konsens) ab. Wie das Bundesverfassungsgericht wendet der EGMR den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an und prüft, ob eine Rechtsbeschränkung »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist. Grund- und Menschenrechte sind dabei grundsätzlich in allen Konventionsstaaten in gleicher Weise zu wahren. Nichtsdestotrotz kann bei der Abwägung mit Blick auf Besonderheiten der kulturellen und sozialen Entwicklungen in einzelnen Staaten zu differenzieren sein. Aufgrund dessen räumt der Gerichtshof insbesondere bei sensiblen Fällen etwa im Bereich des Religionsrechts einen »margin of appreciation« (Ermessensspielraum) ein. Ziel ist nicht eine Harmonisierung der europäischen Rechtsordnungen, sondern die Durchsetzung eines Mindeststandards beim Grund- und Menschenrechtsschutz. Dies kann allerdings bedeuten, dass in einzelnen Staaten das Kreuz im Klassenzimmer hängen darf, in anderen aber abgenommen werden muss. Dieser Ansatz wird oftmals aufgrund des damit verbundenen nur unvollständigen Schutzes kritisiert, erleichtert aber die Akzeptanz der Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten. Zudem hält sich der Gerichtshof streng an den seit 2021 auch in der Präambel verankerten Grundsatz der Subsidiarität und wird erst tätig, wenn in dem Mitgliedsstaat, aus dem die Beschwerde kommt, kein Rechtsmittel mehr möglich ist.

In seiner 75-jährigen Geschichte hat das Konventionssystem verschiedene Phasen durchlaufen. In den ersten vier Jahrzehnten war das System zweigliedrig; aufgrund der Filterfunktion der Europäischen Menschenrechtskommission kamen nur vergleichsweise wenige Fälle an den Gerichtshof, denen dann allerdings eine große, nicht selten auch zeitgeschichtliche Bedeutung zukam; dies gilt etwa für die menschenrechtliche Beurteilung der britischen Antiterrormaßnahmen gegen die IRA. Nach 1998 standen die Türen des nunmehr ständig tagenden Gerichtshofs Beschwerdeführern unmittelbar offen. Kurz nach der Jahrtausendwende, als mit Montenegro der 47. Mitgliedstaat beitrat, erreichte das Ansehen des Gerichtshofs seinen Zenit. Aufgrund seiner umfassenden und detailreichen Rechtsprechung zu allen Lebensbereichen wurde er als »Gewissen Europas« gefeiert.

Allerdings verwirklichte sich die Hoffnung, in einem wertemäßig vereinten Europa würden keine Kriege mehr geführt, nicht. Mit dem russisch-georgischen Fünftagekrieg im Jahr 2008 endete die idealistische Periode. Aufgrund der zunehmenden Polarisierung sowohl innerhalb der europäischen Gesellschaften wie auch zwischen Ost und West war es für den Gerichtshof bei kontroversen Fällen zunehmend schwierig, Akzeptanz zu finden; in Staaten wie der Türkei, Russland und Aserbeidschan wurden wichtige Urteile oftmals nicht mehr umgesetzt.

Mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine endete die Mitgliedschaft Russlands im Europarat, nicht aber der Zusammenhalt der übrigen 46 Staaten, die immer noch die EMRK als Grundlage ihrer Werteordnung anerkennen.

In Zeiten von MAGA, in denen das auf Rechtsstaatlichkeit und Demokratie gründende europäische Gesellschaftsmodell sich scharfen Angriffen ausgesetzt sieht, wird die vertragliche Absicherung des Bekenntnisses zu einem gemeinsamen Grund- und Menschenrechtsverständnis immer wichtiger.

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