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Editorial JA 1/2026

Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, Universität Regensburg
Die »ZWÖLF ARTIKEL« von 1525 – Herausragendes und bleibendes Zeugnis deutscher Freiheitsgeschichte und der Universalität der Menschenrechtsidee

In der Altstadt von Memmingen steht Am Weinmarkt das »Haus der Kramerzunft«. Die Fassadenmalerei zeigt zwei bewaffnete Bauern, einen Prediger und einen Bürger, der ein Schriftstück in Händen hält: »In diesem Haus versammelten sich im März 1525 die aufständischen Bauern, um ihre Forderungen in den berühmten ›ZWÖLF ARTIKELN‹ festzulegen.«

Diese Deklaration mit den ersten Forderungen nach Menschen- und Freiheitsrechten geht weit über Englands Magna Charta von 1215 hinaus, die nur der Minderheit der Bürger freie Rechte zugestand. Trotz seiner Bedeutung und Fortschrittlichkeit geriet dieses Manifest in der deutschen Geistesgeschichte jedoch weitgehend in Vergessenheit. Erst als sich im vergangenen Jahr der Bauernkrieg nach 500 Jahren jährte, befassten sich zahlreiche Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ereignis.

Flächenbrandartig erhoben sich 1524/1525 quer durch Deutschland Hunderttausende Bauern und Bürger im sog. Bauernkrieg gegen ihre adligen Herren. Es war der größte Volksaufstand in Europa bis zur Französischen Revolution 1789. Spirituelles Oberhaupt war der Mühlhausener Thomas Müntzer. Der Adel reagierte mit brutaler Waffengewalt und erstickte die Ideen von Freiheit und Gleichheit in Blut.

Die Ursachen für diesen Aufstand lagen an den durch einen Klimawandel ausgelösten Hungersnöten und der Pest, die Mitte des 14. Jahrhunderts ein Drittel der Bevölkerung hinweggerafft hatte, vor allem aber an der Reformation von 1517 mit ihrer Berufung auf das Evangelium und ihrer Kritik am Klerus. Am 31. Oktober 1517 hatte Martin Luther seine 95 Thesen an die Wittenberger Schlosskirche geschlagen. Dieses 16. Jahrhundert erschütterte Europa durch den Zerfall der Christenheit in zwei sich unversöhnlich gegenüberstehende Lager.

Die am 6. März 1525 zu den Zwölf Artikeln führenden Versammlungen werden als »eine Art verfassunggebende Versammlung « bezeichnet, die, wenn auch nur in Grundzügen, die politische Macht bestimmten Institutionen zuschreibt. Mit ihren in Memmingen verfassten Zwölf Artikeln wollten die Verfasser Gottes Willen befolgen:

Im ersten Artikel steht das Verlangen, dass die Gemeinde ihren Pfarrer selbst wählen, aber auch absetzen kann.

Im zweiten und achten Artikel werden Steuererleichterungen gefordert. Denn die Bauern mussten ein Drittel bis die Hälfte ihres Ertrags abgeben. Bei Missernten war dies existenzbedrohend.

Die Leibeigenschaft abzuschaffen, fordert der dritte Artikel. Damit zeigen sich die Aufständischen fortschrittlicher als viele Denker ihrer Zeit. Die Leibeigenschaft war von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich ausgestaltet, im Aufstandsgebiet in Südwestdeutschland zuletzt aber noch ausgeweitet worden. Leibeigene sind zB bei der Wahl des Ehepartners beschränkt: Straffrei heiraten dürfen nur Leibeigene desselben Herrn und das »ius primae noctis« verpflichtet die Braut in der Hochzeitsnacht mit dem Landesherrn zu schlafen.

Der dritte Artikel betont, frei zu sein und keine Obrigkeit mehr haben zu wollen.

Der vierte Artikel fordert, frei jagen und fischen zu dürfen.

Der fünfte Artikel verlangt das Recht auf freie Nutzung der Wälder, insbesondere um dort Holz schlagen zu können.

Der sechste und siebte Artikel fordert, die Frondienste auf das frühere Maß zu beschränken, ohne dies wegen der sehr unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Regionen näher auszuformulieren.

Nach dem achten Artikel sollen die Grundzinsen auf ein vernünftiges Maß ermäßigt werden.

Der neunte Artikel fordert ganz modern eine unparteiische ohne Ansehen der Person entscheidende Rechtsprechung: »Man straft uns nicht nach der Sachlage, sondern zuzeiten aus großer Mißgunst und zuzeiten aus großer Gunst. Es ist unsere Meinung, uns nach altem geschriebenem Strafrecht zu strafen, sodass nach der Sache verhandelt wird, und nicht nach Gunst.«

Nach dem zehnten Artikel sollen diejenigen Gemeindeäcker und -wiesen zurückgegeben werden, die sich »die Herren« angeeignet haben, ohne einen gültigen Kaufvertrag vorlegen zu können. Der elfte Artikel verlangt die Regelung bei Leibeigenen im »Todfall « abzuschaffen. Danach müssen die Erben ein Drittel bis die Hälfte des Erbes oder nur das beste Kleidungsstück oder das beste Stück Vieh abgeben. Diese Form der Erbschaftssteuer kann zumal bei Kleinbauern sich existenzvernichtend auswirken.

Diese jetzt im Memminger Stadtarchiv verwahrte Originalurkunde der Zwölf Artikel mit ihren ersten Forderungen nach Freiheits- und Menschenrechten in Europa gilt auch als frühe Form einer Verfassung und war zudem ein mediengeschichtliches Ereignis, denn dank des Buchdrucks wurde sie rasch und preisgünstig vervielfältigt und konnte sich weit verbreiten.

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