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Editorial JA 11/2025

Prof. Dr. Roland Schimmel, Frankfurt a.M.

"Fraglich ist, ob ..." und andere Nerv-Formulierungen

Wer sich über einige Semester, womöglich leicht widerwillig, in den juristischen Gutachtenstil eingewöhnt, bemerkt meist nicht, welche eigenartigen sprachlichen Verarmungstendenzen damit einhergehen. Am deutlichsten wird das bei der Verwendung stereotyper Satzbausteine. Drei Beispiele unter vielen:

In den letzten Jahren ist in gutachtenförmigen Prüfungsklausuren massiv auf dem Vormarsch die kleine Floskel »Fraglich ist, ob …«, leider inzwischen überwiegend interpunktionseffizient geschrieben als »Fraglich ist ob …«.

Das kann auf den ersten Blick kaum überraschen, denn die Formulierung ist im Rechtsgutachten geradezu klassisch. Sie ist auch man verstehe mich nicht falsch nicht falsch. Sie ist aber in Serie elend ermüdend und unnötig ungenau.

Wenn standardmäßig jeder Obersatz mit denselben Wörtern eingeleitet wird, klingt das im Ernstfall so: »Fraglich ist, ob die Willenserklärung des S dem V nach § 164 I 1 BGB zugerechnet werden kann. Fraglich ist, ob die Stellvertretung bei dieser Erklärung überhaupt zulässig ist. [Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis]. Fraglich ist, ob es sich um eine eigene Erklärung des S gehandelt hat. [Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis]. Fraglich ist, ob S die Erklärung im Namen des V abgegeben hat. [ Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis]. Fraglich ist, ob S im Rahmen der ihm verliehenen Vertretungsmacht gehandelt hat. [Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis].«

Wer das konsequent durchhält, kommt schon in einer zweistündigen Klausur leicht auf 50 oder mehr »Fraglich ist, ob …«. Der Leser – gefühlt hoch qualifiziert und niedrig bezahlt – liest und korrigiert 100 solche Klausuren. Ab der Hälfte ist er genervt. Nun ist ein Rechtsgutachten kein Schönheitswettbewerb. Aber variatio delectat. Man will den Leser ja nicht ohne Not langweilen und schlechte Laune macht keine guten Noten.

Ein skeptischer Leser kommt bei »Zu prüfen ist, ob …« und  »Fraglich ist, ob …« schnell in Versuchung, an den Rand zu schreiben »Warum ist das zu prüfen?«. Das kann man vermeiden. In einem guten Rechtsgutachten soll sich der eine Satz immer aus dem anderen vorherigen ergeben. Das Arbeitsprinzip lautet: Prüfe rechtsfolgenorientiert! Das ist leichter gesagt als getan. Aber hier geht es tatsächlich recht einfach. Man ersetze probeweise im Kopf das »Fraglich ist, ob …« durch »Dazu muss …« – und schon funktioniert die Rückbindung an das vorher Gesagte beinahe zwanglos. Das obige Beispiel klingt dann so: »Die Willenserklärung des S wirkt für und gegen V, wenn sie ihm nach § 164 I 1 BGB zugerechnet werden kann. Dazu muss S zunächst eine eigene Erklärung abgegeben haben. [Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis]. Weiter muss S die Erklärung im Namen des V abgegeben haben. [Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis]. Außerdem muss S im Rahmen der ihm verliehenen Vertretungsmacht gehandelt haben. [Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis]. « Bei gleicher inhaltlicher Aussage wird so die Struktur der Gedankenführung viel deutlicher: Der Absatz arbeitet die drei Zurechnungsvoraussetzungen des § 164 I 1 BGB nacheinander ab und bindet sie sprachlich deutlich an die bereits eingangs genannte Rechtsfolge an. Es muss nicht immer ein »muss« sein. Man kann leicht ein wenig variieren: »Zudem ist … erforderlich«, »Weiter verlangt [Norm] ein …«, »Voraussetzung des [Norm] ist außerdem …« usw.

Der Vorteil dieser Verdeutlichung wirkt noch halbwegs unspektakulär bei einer Norm mit nur drei Voraussetzungen, zumal wenn diese zum zivilrechtlichen Grundwissen gehört und die Subsumtion eher knapp bleibt. Das ändert sich aber, je umfangreicher das Gutachten wird, je weniger vertraut die Vorschrift dem Leser ist und je komplizierter und voraussetzungsreicher sie aufgebaut ist. Weil die zweistündige Klausur im Vergleich zur beruflichen Praxis nur Mikro-Gutachten hervorbringt, lohnt es sich, auf gute Lesbarkeit auch längerer Texte schon in jungen Jahren zu achten.

Die gedankliche Anbindung an das zuvor Gesagte lässt sich übrigens auch mit »Fraglich ist, ob …« herstellen. Dazu muss man es nur ein wenig ergänzen: »Fraglich ist daher, ob …«. So zwingt man sich selbst, schon im vorigen Satz klarzustellen, warum das Fragliche denn überhaupt erörtert werden muss. Das vermeidet die Diskussion von Unnötigem.

Das »Fraglich ist, ob …« kann man den Passagen vorbehalten, in denen man eine Frage aufwirft, die wirklich zwei (oder mehr) unterschiedliche Antworten zulässt. Anstatt den Eindruck einer gelangweilt vor sich hin phrasendreschenden Subsumtionsmaschine zu erwecken, zeigen Sie dem Leser, dass Sie für ihn die Probleme gewichtet und den Text strukturiert haben. Er wird’s Ihnen danken.

Ein zweites Beispiel: »Da die dargestellten Ansichten für den zu entscheidenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist ein Streitentscheid erforderlich.« Das klingt nicht nur leicht widerstrebend (Schon wieder was entscheiden? Och nö, offenlassen ist viel schöner …!), sondern ist auch regelmäßig überflüssig. Kämen nämlich alle miteinander konkurrierenden Lösungsansätze oder Normauslegungen zum gleichen Ergebnis, wären sie im Gutachten gar nicht erst (oder höchstens kurz) dargestellt worden. Der Satz soll also ausschließlich die folgende Diskussion »anmoderieren «. Das ist nicht falsch, aber es gerät oft so stereotyp, dass der Leser sich ohne Notwendigkeit an der Hand geführt fühlt. Unter den Bedingungen von Knappheit darf man das gern weglassen.

Ein letztes Beispiel, das schon lange weit oben auf der Liste steht: »Im vorliegenden Fall.« Das kann man kurz fassen als »Hier«. Fast immer kann man es aber ganz weglassen, und zwar gefahrlos. Denn dass nach den Erläuterungen zum richtigen Verständnis der anzuwendenden Rechtsnorm jetzt wieder ein Bezug zum konkret zu beurteilenden Sachverhalt hergestellt wird, merkt der Leser auch selbst, schon weil der Satz meist weitergeht mit »hat A den B bereits am 18.3. zur Leistung aufgefordert«. So lassen sich Schreibzeit und Platz sparen – und zugleich zeigen Sie, dass Sie Ihre Worte mit Bedacht wählen, statt den Leser mit Textbausteinen zuzumüllen.

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