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Editorial JA 11/2015

Hartwig Sprau, Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts a.D.

Von Volksgenossen und Internet – einige Gedanken zu 75 Auflagen »Palandt«


In diesen Wochen« feiert der »Palandt« ein Jubiläum. Die 1. Auflage dieses Standardwerks zum BGB kam im Januar 1939 auf den Markt. Das nationalistische, menschenverachtende Gedankengut des NS-Unrechtssystems dominierte den Zeitgeist und damit die Rechtsetzung und die Auslegung der Gesetze. Von Menschenrechten war nicht die Rede. Grundlage der Arbeit des Juristen waren gedruckte Gesetzessammlungen, Lehrbücher, Kommentare und Zeitschriften, seine Arbeitswelt zur Erschließung des juristischen Kosmos die Bibliothek. Ende November 2015 erscheint die 75. Auflage. Sie soll einen Leser ansprechen, der sich, selbst als eingefleischter Zivilist, ständig mit Verfassungsrecht, vor allem den Grundrechten, und mit außernationalem Recht, etwa dem Europarecht, und deren Auswirkungen auf das heimische Zivilrecht befassen muss, und das in einem Maß, das für die Adressaten der 1. Auflage außerhalb jeder Vorstellung lag. »Verfassungskonforme« oder »richtlinienkonforme« Auslegung waren 1939 Fremdwörter, 2015 gehören sie zum Handwerkszeug jedes Ziviljuristen. Internationale Anknüpfungspunkte, zB eine fremde Staatsangehörigkeit oder ein Erfüllungsort außerhalb der deutschen Grenzen, sind in einer Zeit, in der die internationale wirtschaftliche Verflechtung zunimmt und immer mehr Menschen ausländischer Herkunft in Deutschland heimisch werden, juristischer Alltag. Der Rechtsanwender von heute bezieht seine juristischen Erkenntnisse vielfach online aus dem Internet, der Gang in die Bibliothek hat eher Seltenheitswert. Angesichts dieser Veränderungen ist die 75. Auflage des »Palandt« ein guter Anlass, innezuhalten und über die Auswirkungen des Wandels auf die Arbeit des Juristen nachzudenken (mehr dazu und zu anderen Themen rund um den »Palandt« findet der interessierte Leser in einer kleinen Jubiläumsschrift, die der 75. Auflage beiliegen wird). Mir als einem der aktuellen Palandt-Autoren drängen sich vor allem zwei Themen auf:

Das eine ist die Beeinflussbarkeit und Wandelbarkeit des Rechts und seiner konkreten Ergebnisse durch den Zeitgeist, selbst bei unverändertem Wortlaut des Gesetzes. Wie die damaligen Autoren im Vorwort der 1. Auflage des »Palandt« hervorhoben, soll das Buch »in der gebotenen Kürze« den »derzeitigen Stand von Rechtsprechung und Wissenschaft« darstellen. Getreu dieser Devise bietet der Kommentar in den folgenden, meist alljährlich erscheinenden Auflagen ein Spiegelbild nicht nur des jeweils geltenden geschriebenen Bürgerlichen Rechts, sondern auch des gesellschaftlichen Vorverständnisses, das diesem Recht jeweils zugrunde liegt. In den ersten 6 Auflagen bis Juni 1944 dominiert, in den Jahren des NS-Unrechtsstaates unvermeidbar, die Infiltration des Zivilrechts durch nationalsozialistisches Gedankengut. In den Fünfziger- und Sechzigerjahren folgt, zögernd, die Einbindung der Grundrechte in die Auslegung des Zivilrechts, ab den Neunzigerjahren der ständig steigende Einfluss des Europarechts. Nur ein Beispiel sei genannt, das mir als Kommentator des Rechts der unerlaubten Handlung besonders nahe liegt: das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der 1. Auflage war es gerade einmal eine halbe Seite wert, es beinhaltete insbesondere auch die Pflicht des Volksgenossen zur Einordnung in die Gemeinschaft. In der 75. Auflage ist es als ein in zahlreiche Bereiche des Zivilrechts ausstrahlendes Phänomen ohne ausdrückliche zivilgesetzliche Grundlage dargestellt, das auf immerhin 11 eng bedruckten Palandt-Seiten kommentiert werden muss, die stete Berücksichtigung der Grundrechte insbesondere aus Art. 1, 2 I und 5 GG fordert und sich immer stärker den europarechtlichen Einflüssen (EMRK, Grundrechts-Charta, Datenschutzrichtlinie etc.) öffnet. Die keineswegs neue Erkenntnis, wie stark der Zeitgeist, dem jeder von uns ausgesetzt ist, das konkrete Rechtsverständnis prägt, sollte uns bescheiden werden lassen in unseren Urteilen über andere Zeiten und Kulturen.

Das zweite Thema betrifft die Zukunft des gedruckten Fachbuches (näher äußert sich dazu in der Jubiläumsschrift [siehe oben] die Präsidentin des BGH Bettina Limperg). Die Digitalisierung erobert zunehmend die Welt der Juristen. Gesetzestexte und Entscheidungen lassen sich in Sekundenschnelle aus den Datenbanken der öffentlichen Hand und der Gerichte abrufen. Immer mehr Kommentare, Bücher und Zeitschriften stehen dem Nutzer digital auf den Internet-Portalen der Verlage zur Verfügung. Die Internetrecherche gehört zum Standardwerkzeug des Juristen. Die meisten von ihnen tippen ihre Schriftsätze, Memoranden, Urteile und Notizen unmittelbar in den Computer. Und die digitale Akte steht vor der Tür oder ist bereits Wirklichkeit. Die Auswirkungen dieser Entwicklung auch auf die Kernkompetenz des Juristen, die Auslegung und Anwendung des Rechts, werden uns erst allmählich bewusst (vgl. zB das Interview mit Prof. Dr. Jens Kersten in NJW-aktuell Heft 29/2015). Hat in dieser immer stärker digital dominierten Welt das gedruckte Buch noch eine Chance? Oder wird künftig der Griff zum gebundenen Kommentar vor allem als »Medienbruch« empfunden? Persönlich möchte ich eine Lanze für das Buch brechen. Dabei geht es weniger um den Inhalt. Dieser ist ja bei Druckwerk und elektronischer Datei oft identisch. Es geht vielmehr darum, wie unser Gehirn Text aufnimmt und verarbeitet, wie echtes juristisches Denken funktioniert. In einem Buch kann der Text optisch eindrücklicher präsentiert und durch Hervorhebungen, Einrückungen und andere drucktechnische Hilfsmittel systematisch verständlich gestaltet werden. Dem Auge können mehr Informationen auf engstem Raum angeboten werden, ohne dass die Überschaubarkeit und Verständlichkeit leidet. Heinrich von Kleist hat in seiner berühmten Schrift »Über die allmähliche Verfertigung der Gedanken beim Reden« meditiert. Ich möchte das leicht abwandeln. Für das Auffinden und Zusammensetzen von Textschnipseln ist der Computer sicher hervorragend geeignet. Eine zentrale Aufgabe des Juristen, die wertende Einordnung der Informationen oder frei nach Kleist das »allmähliche Verfertigen der Gedanken beim Lesen«, gelingt mir mit einem gedruckten Werk aber eindeutig besser als mit einem Bildschirm. Und ich bin fest davon überzeugt, dass das auch vielen anderen Juristen so ergeht. Ob ich Recht habe? Anlässlich der 100. Auflage des Palandt werden wir es wissen.

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