Wer mit Rabatten wirbt, muss die beworbene Preissenkung (z.B. -23%) auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnen. Es genügt nicht, in der Werbung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage lediglich zu nennen, stellt der EuGH in einem Fall klar, dem eine Rabattwerbung von Aldi Süd zugrunde lag.
Aldi Süd hatte unter dem Slogan "Deutschlands bester Preis" unter anderem für Bananen und Ananas geworben. Bei den Ananas war nach Angaben des EuGH die Rede von einem "Preis-Highlight" von 1,49 Euro pro Stück. Daneben durchgestrichen stand ein Preis von 1,69 Euro. Kleingedruckt war allerdings zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag – und damit unter dem "Preis-Highlight". Bei Bananen hatte Aldi neben dem Preis von 1,29 Euro pro Kilo einen Rabatt von 23% angegeben. Daneben stand – durchgestrichen – ein Preis von 1,69 Euro. Kleingedruckt gab der Discounter auch hier den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage an – der ebenfalls bei 1,29 Euro lag:
Die Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg sah hierin eine Irreführung der Verbraucher und Verbraucherinnen und klagte vor dem LG Düsseldorf. "Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können", meint Cornelia Tausch, Vorständin der VZ Baden-Württemberg.
Das LG Düsseldorf legte den Fall dem EuGH vor, weil es Fragen zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) hatte, genauer gesagt zu Art. 6a der Richtlinie. Nach dieser Vorschrift müssen Händler bei jeder Preisermäßigung als
Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben.
"Ermäßigter" Preis muss niedriger als "vorheriger" Preis sein
Der EuGH hat im Wesentlichen die Einschätzung der Verbraucherzentrale bestätigt (Urteil vom 26.09.2024 – C-330/23): Eine Preisermäßigung, die ein Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage (hier: "Preis-Highlight") trifft, sei auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu berechnen, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Diesen Preis als "bloße Information zu nennen" (wie es Aldi Süd im "Kleingedruckten" getan hatte), genüge nicht. Denn Händler sollten daran gehindert werden, Verbraucher und Verbraucherinnen irrezuführen, indem sie den angewandten Preis kurz vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen, um sodann mit einem Rabatt zu werben, der eigentlich gar keiner ist. Abschließend stellt der EuGH klar: Der Verkaufspreis eines Erzeugnisses, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, könne tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser "vorherige Preis" im Sinne des Art. 6a Preisangabenrichtlinie.
Die VZ Baden-Württemberg begrüßte das Urteil. Sie erwartet künftig deutlich mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Rabattaktionen von Händlern landen immer wieder wegen Irreführung vor Gericht (Urteil vom 26.09.2024 - C-330/23).
Aus der Datenbank beck-online
Wahl/Dörr, Die neue Preisangabenverordnung – Streichpreise, UVP und Rabattaktionen, ZfPC 2023, 168
Stange/Ballke, Die Novelle der Preisangabenverordnung, LMuR 2022, 181