Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier
Auf die Veröffentlichung des Entwurfs eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes II vom 27.8.2024 folgte am 27.11.2024 überraschend der Beschluss durch das Bundeskabinett. In der Zwischenzeit kam es zum Koalitionsbruch zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP. Seitdem regiert eine Minderheitsregierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen, weshalb eine Verabschiedung des beschlossenen Regierungsentwurfs nicht als wahrscheinlich gilt.
Praxis-Info!
Am 27.11.2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf baut auf dem erst im Dezember 2023 in Kraft getretenen ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz auf. Der neue Entwurf enthält umfassende Maßnahmen zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und soll durch die Mobilisierung von Kapital für Wachstum und Innovation einen wichtigen Beitrag zur Belebung der Wirtschaft leisten. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Verbesserung der Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt und der Finanzierungsbedingungen für Unternehmen sowie der Entbürokratisierung.
Im Vergleich zum Referentenentwurf (siehe hier) haben sich unter anderem folgende Änderungen am Gesetzentwurf ergeben:
- Anpassung des Höchstbetrags der Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG-E von 500.000 € auf 2 Mio. €. Der Referentenentwurf hatte eine Erhöhung auf 5 Mio. € vorgesehen.
- Investmentfonds unterliegen nur mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, den inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften der Besteuerung und sind im Übrigen von der Körperschaftsteuer befreit (§ 6 Abs. 2 S. 1 InvStG). Für den Begriff der sonstigen inländischen Einkünfte wird auf § 49 Abs. 1 EStG Bezug genommen. Fortan soll geregelt werden, nach welcher Norm inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge zu versteuern sind, wenn diese auch die Voraussetzungen als sonstige inländische Einkünfte erfüllen (§ 6 Abs. 5 S. 2 InvStG-E). Zudem sollen Einkünfte, die ein Investmentfonds aus Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt, aus dem Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb herausgenommen werden (§ 6 Abs. 5 S. 3 InvStG-E). Allerdings regelt der Regierungsentwurf nunmehr, dass die Personengesellschaften den Nachweis erbringen müssen, dass sie lediglich Vermögensverwaltung betreiben. Auch soll künftig dargestellt werden, dass bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stets von einer aktiven unternehmerischen Beteiligung und infolgedessen von steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften auszugehen ist (§ 6 Abs. 5a S. 2 InvStG-E), soweit die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG bezieht.
- Einnahmen aus der Abgabe von Energie über Ladeinfrastruktur für Elektromobilität sollen bei der 5%-Grenze des § 26 Nr. 7a InvStG-E unberücksichtigt bleiben.
- Die Anlagebestimmungen des § 26 Nr. 4 Buchst. j InvStG-E sollen um Beteiligungen an Gesellschaften, die die Bewirtschaftung erneuerbarer Energien gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E zum Unternehmensgegenstand haben, erweitert werden.
Im Regierungsentwurf ist weiterhin vorgesehen, dass Aktien künftig auch mit einem Nennwert von unter einem Euro ausgegeben werden können. Zudem bleibt die Möglichkeit, englischsprachige Prospekte zur Erleichterung des EU-weiten Vertriebs von Wertpapieren zu verwenden. Die Umsetzung kapitalmarktrechtlicher EU-Rechtsakte ist ein zentraler Bestandteil des Entwurfs.
Insgesamt soll durch die Vereinfachung der Finanzierung für junge, dynamische Unternehmen und die allgemeine Verbesserung der Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland gestärkt werden.
Aufgrund der derzeitigen politischen Lage und einer von SPD und Bündnis 90/Die Grünen geführten Minderheitsregierung ist das weitere Vorgehen im Gesetzgebungsverfahren ungewiss. Insoweit ist der Beschluss des Regierungsentwurfs auch überraschend. Derzeit erscheint eine Zustimmung zum neuen Gesetz im Bundestag nicht wahrscheinlich. Auch in einer etwaigen Abstimmung im Bundesrat dürfte es keine Zustimmung für den Gesetzentwurf geben. Die weitere Entwicklung bleibt hier allerdings abzuwarten.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 1/2025
BC20250107