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Praxisprobleme bei der Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“

BC-Redaktion

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das BMF vom 8.7.2013 zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

 

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Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz [Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.6.2013, BGBl. I 2013, S. 1809; Inkrafttreten am 30.6.2013, Anm. d. Red.] wird u.a. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG eingefügt. Hiernach ist in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „Gutschrift“ erforderlich. Diese Formulierung implementiert, dass explizit das Wort „Gutschrift“ auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Nach unserer Auffassung ist diese Auslegung sehr bedenklich und führt zu einem Formalismus, der im internationalen Geschäftsverkehr nicht geduldet werden kann. In der Praxis findet man häufig die Angabe „credit note“ bzw. „self billing“ auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein.

Aus Art. 248a Satz 2 MwStSystRL geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen dürfen. In den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungstellung (Richtlinie 2010/45/EU) zu Art. 248a heißt es:

„Die Mehrwertsteuerbestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist. Falls eine andere Sprache als die Landessprache benutzt wird, darf der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund der in der Rechnung verwendeten Sprache beschränken.“

Wir regen daher an, dass die Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ auch in vergleichbarer Formulierung sowie in anderen Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt wird.

Weiterhin möchten wir gern auf den in der betrieblichen Praxis vielfach verwendeten Begriff der kaufmännischen Gutschrift hinweisen. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als „Gutschrift“. Für eine entsprechende Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen für sich allein genommen nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt, wären wir Ihnen sehr dankbar.

Die Neuregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten [d.h. am 30.6.2013, Anm. d. Red.]. Da die Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die sie konkretisierenden Erlassregelungen in ihren internen Abläufen sowie den Softwareprogrammen umsetzen müssen, empfehlen wir, eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten einzuführen.

 

 

Praxis-Info!

In den Fällen des sog. Gutschriftverfahrens wird zwischen dem Leistungsempfänger und dem Lieferanten (leistenden Unternehmer) vereinbart, dass der Leistungsempfänger – abweichend vom Regelfall (Ausstellung einer Rechnung durch den Lieferanten) – die Abrechnungen (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) für den Lieferanten übernehmen soll.

Bereits zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2013 (Referentenentwurf), das letztlich im sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz mündete, wurde in diesem Fachorgan auf die Problematik der neuen Pflichtangabe „Gutschrift“ auf Rechnungen des Gutschriftverfahrens hingewiesen (siehe BC 2012, 141 f., Heft 4). Folglich darf bei Preisminderungen, falscher Preisberechnung, Mängeln des Liefergegenstands und/oder verspäteter Lieferung künftig nicht mehr der Begriff „Gutschrift“ (kaufmännische Gutschrift!) verwendet werden, wie dies bislang in der Praxis üblich war. Sollte dies dennoch vorkommen, plädiert die Bundessteuerberaterkammer dafür, nicht § 14c UStG anzuwenden. Das heißt: Der Steuerausweis in solchen Abrechnungen soll trotzdem als richtig und berechtigt gelten; der Aussteller der „kaufmännischen Gutschrift“ (hier: der Lieferant oder leistende Unternehmer) schuldet dann nicht den ausgewiesenen Steuerbetrag.

 

 

Praxishinweise:

  • Alternative Bezeichnungen für „kaufmännische Gutschriften“ können beispielsweise sein:
    – „Belastungsanzeige“.
    – „Rechnungskorrektur“.
    Unternehmen sollten klar verdeutlichen, wer Rechnungsersteller und Rechnungsempfänger ist; dies wurde bereits in der Vergangenheit empfohlen. Der Zusatz „Gutschrift“ bringt nicht die erforderliche Eindeutigkeit. Dies verdeutlicht auch oben vorgestellte Eingabe der Bundessteuerberaterkammer mit Blick auf die sog. „kaufmännische Gutschrift“. Erwartet wird, dass die Finanzverwaltung alternative englische Bezeichnungen wie „credit note“, „self billing“ oder „self-billed invoice“ akzeptiert. Hierzu steht noch eine Verwaltungsanweisung aus.
  • Damit der Gutschriftenaussteller die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus „seiner“ Abrechnung hat, muss die Gutschrift dieselben Pflichtangaben erfüllen, wie sie für ausgestellte Rechnungen (gemäß §§ 14, 14a UStG) gelten (z.B. Steuernummer, Ausstellungsdatum, Rechnungs- bzw. Gutschriftennummer, Steuersatz, Entgelt usw.). Die Vorsteuerabzugsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG macht hier keinerlei Unterschiede. Hinzu kommt seit 30.6.2013 noch die Angabe „Gutschrift“ auf dem Abrechnungsbeleg (siehe oben).
  • Bei fehlenden Abrechnungs-Voraussetzungen – auch solchen im Bereich des Leistenden – trägt der Gutschriftenaussteller (Leistungsempfänger) in vollem Umfang das Risiko der Versagung des Vorsteuerabzugs; der Gutschriftenaussteller kann sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen.
  • Wird zwischen dem Leistungsempfänger und dem Lieferanten (leistenden Unternehmer) vereinbart, der Leistungsempfänger solle die Abrechnungen (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) für den Lieferanten/Leistenden übernehmen, empfiehlt sich für den Leistungsempfänger folgende Vorgehensweise: Mit Blick auf eventuelle Mängel in der Geschäftsabwicklung sollte er zunächst das Entgelt zurückbehalten, um im Falle eines Falles den Lieferanten/Leistenden zur Ausstellung einer Rechnung (im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG) veranlassen zu können. Damit käme der Leistungsempfänger dann auf diesem Weg zu seinem Recht auf Vorsteuerabzug (nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
  • Die Gutschrift verliert (nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG) gänzlich die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift (hier: der Lieferant bzw. leistende Unternehmer) dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Aus der dann unwirksamen Gutschrift kann kein Vorsteuerabzug (gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) begründet werden. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG gilt nicht nur für den Fall einer unrichtigen Gutschrift, sondern auch bei einem Widerspruch gegen eine zutreffende Gutschrift.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 8/2013

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