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Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz: Nachfolgegesetz zum gescheiterten JStG 2013

BC-Redaktion

Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG), Beschluss des Deutschen Bundestags vom 28.2.2013 (BT-Drs. 17/12532); Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 5.6.2013; Zustimmung von Bundestag und Bundesrat am 6.6.2013 und 7.6.2013 (BT-Drs. 17/13722; BR-Drs. 477/13)

 

Die Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber dem Entwurf eines Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (vom 28.2.2013) wurden im Folgenden in blauer Farbe gekennzeichnet.

 

Mit diesem Gesetz soll u.a. das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Enthalten sind fast alle Regelungen des im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013).

In der vormaligen Fassung enthielt das Gesetz in erster Linie Angleichungen an das Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union, um Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission zu vermeiden (z.B. die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie sowie die Anpassungen beim ermäßigten Steuersatz für Kunstgegenstände). Im Vermittlungsverfahren ist nunmehr ein Großteil des gescheiterten JStG 2013 in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eingeflossen. Hierzu gehören u.a. die Einschränkungen im Einkommensteuergesetz beim Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“ und die Verhinderung von Umsatzsteuerbetrug durch die Erweiterung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität (sog. Reverse-Charge-Verfahren).

Nicht übernommen aus dem ursprünglichen JStG 2013 wurde in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) insbesondere:

... die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerliche Unterlagen (z.B. Buchungsbelege, Inventare, Jahresabschlüsse) von derzeit 10 Jahren rückwirkend ab 2013 auf 8 und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre. Diesbezüglich steht noch ein „Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ aus, über den keine Einigung erzielt werden konnte. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses hierzu brachten auch am 26.6.2013 keine Einigung. Übrigens: Teile dieses Gesetzentwurfs – und zwar die zur "Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (z.B. die zweijährige Geltungsdauer für Freibeträge) – wurden bereits via Vermittlungsausschuss in das vorliegende Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz integriert.

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Internationales Steuerrecht

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)

Umsetzung der „Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/779/EWG“ in deutsches Recht.

 

Ziel ist eine effizientere Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden innerhalb der EU bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten. Dazu wird u.a. im Rahmen eines stufenweisen Prozesses die Entwicklung eines automatischen Informationsaustausches zwischen den Steuerbehörden eingeführt. Danach sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Hierzu werden zentrale Verbindungsbüros in allen EU-Mitgliedstaaten geschaffen. Der Informationsaustausch soll dazu dienen, Doppelbesteuerungen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden sowie eine „gleichheitssatzkonforme Besteuerung auf nationaler Ebene“ zu gewährleisten.

 

Das Gesetz umfasst alle Ertragsteuersachverhalte (keine Anwendung auf Umsatzsteuersachverhalte, Zölle, Gebühren u.Ä.) und findet Anwendung auf juristische und natürliche Personen sowie auf rechtsfähige Personenvereinigungen und jede andere Rechtsform gleich welcher Art – mit oder ohne allgemeine Rechtsfähigkeit –, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet.

 

Praxishinweis:

Auch wenn als Ziel des neuen Gesetzes die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Gewährleistung gleichheitssatzkonformer Besteuerung genannt werden, wird der Fokus der Steuerbehörden wohl vor allem auf der Aufdeckung von Steuerhinterziehungsdelikten liegen.

 

§§ 1 bis 20 EUAHiG

 

§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen

Anwendung von § 7 EUAHiG: erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2014, die ab dem 1.1.2015 auszutauschen sind

(§ 20 EUAHiG)

Einkommensteuergesetz

Nachteilsausgleich für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge

Bei Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung für einen Firmenwagen, der ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug i.S.d. § 9 Abs. 2 KraftStG ist, ist der Listenpreis des Elektrofahrzeugs um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs wie folgt zu mindern:

  • für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kfz um 500 € pro kWh der Batteriekapazität,
  • dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich 50 € pro kWh der Batteriekapazität.

Die Minderung pro Kfz beträgt höchstens 10.000 €; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich 500 €.

 

Praxishinweise hierzu gibt Plenker in BC 4/2012.

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) – somit erstmals für Veranlagungszeitraum (VZ) 2013;

Anwendung: für Elektrofahrzeuge, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden

(§ 52 Abs. 16 Satz 11 EStG)

Bewertung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 EStG: Die Regelungen zur Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands gelten auch für die Einnahmen-Überschussrechnung.

 

Hinweis: 

Nach dem Gesetzeswortlaut galt die Regelung in § 6 Abs. 1 EStG bislang nicht für die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), sondern nur für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Dennoch ist die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gängige Verwaltungspraxis. Aufgrund dessen wurde eine klarstellende Regelung zur Absicherung der Verwaltungspraxis in § 6 Abs. 7 EStG aufgenommen.

 

 § 6 Abs. 7 EStG 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (somit erstmals für VZ 2013)

(Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

 

Elektronische Datenübermittlung: Sicherstellung eines zutreffenden Ansatzes steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung in der Einkommensteuerveranlagung.

 

§ 10 Abs. 4b Sätze 4 bis 6 EStG 

Anwendung: erstmals für die Übermittlung der Daten des VZ 2016 anzuwenden

(§ 52 Abs. 24b EStG) 

 

Kapitaleinkünfte

Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a EStG wird auf Abspaltungen erweitert (Steuerneutralität bei Abspaltungen).

 

Praxishinweise: 

Damit treten bei Abspaltungen von Körperschaften die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der übertragenden Gesellschaft.

Es besteht kein Antragserfordernis für die Fortführung der Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten sind entsprechend dem Umtauschverhältnis laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen. Sofern dieser nicht bekannt ist, ist entsprechend der bisherigen Praxis das rechnerische Splittingverhältnis maßgebend. In der Folge entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn sowie keine Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer.

Praxishinweis:

Die erhaltenen Anteile übernehmen den steuerlichen Status der Anteile an der übertragenden Gesellschaft.

 

§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG

 

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG);

Anwendung: erstmals auf Abspaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 31.12.2012 erfolgt

(§ 52a Abs. 10 Satz 11 EStG)

 

Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts (Ermittlung des besonderen Steuersatzes): Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

– im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder

– bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme

als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG 

 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG);

Anwendung: erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden

(§ 52 Abs. 43a EStG) 

Kein Betriebsausgabenabzug von Prozesskosten (Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits). Ausnahme: Es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

 

§ 33 Abs. 2 EStG 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (somit erstmals für VZ 2013)

(Art. 31 Abs. 1  AmtshilfeRLUmsG)

Pauschbetrag für Pflegepersonen

Die Pflege muss zwar weiterhin in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen stattfinden, doch darf diese Wohnung nun auch in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.

 

Hinweis:

Der Pflege-Pauschbetrag kann anstelle einer Steuerermäßigung (nach § 33 EStG) geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige für seine Pflegeleistung an einer hilflosen Person keine Einnahmen erhält. Der Pauschbetrag beträgt 924 € pro Kalenderjahr.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags ist auch für das EU/EWR-Ausland, dass die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

 

§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG);

Anwendung: erstmals für den VZ 2013

(§ 52 Abs. 1 EStG)

Zweijährige Geltungsdauer für Freibeträge

Auf Antrag des Arbeitnehmers gelten die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge (z.B. für Werbungskosten, Sonderausgaben usw.) für zwei Jahre statt wie bisher für ein Jahr.

 

Hinweise:

  • Die zweijährige Geltungsdauer für Freibeträge soll sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Finanzverwaltung eine Verfahrensvereinfachung sein. Der Arbeitnehmer braucht somit den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt nicht mehr jährlich zu stellen.
  • Ändern sich innerhalb dieses Zeitraums die Verhältnisse des Arbeitnehmers zu seinen Ungunsten (z.B. bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht, oder aufgrund einer erforderlich gewordenen doppelten Haushaltsführung), ist er gesetzlich verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen.
  • Die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegebenenfalls zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge werden spätestens im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer korrigiert.

§ 39a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG

 

Anwendung: Das BMF wird in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 erstmals gelten
(§ 52 Abs. 50h EStG).

 

Einführung einer Pauschalbesteuerung von Datenverarbeitungsgeräten, die vom Arbeitgeber an dessen Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

 

Praxishinweis:

Die Regelung umfasst nicht nur PCs, sondern alle Datenverarbeitungsgeräte (auch Smartphones und Tablets).

Ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät ist kein steuerfreies Datenverarbeitungsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG – siehe die Ausführungen von Plenker zum Begriff „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte“.

 

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (somit erstmals für VZ 2013)

(Art. 31 Abs. 3 AmtshilfeRLUmsG)

 

Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau: Mit der Einfügung des neuen § 42g EStG soll eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen geschaffen werden. Ähnlich wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen.

 

Praxishinweis:

Die allgemeine Nachschau ist keine Prüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO. Sie dient während der Geschäfts- und Arbeitszeiten einer zeitnahen kursorischen Kontrolle, welche die steuerliche Außenprüfung nicht verdrängen soll. Die beauftragten Finanzbeamten können ohne Ankündigung (außerhalb der Lohnsteuer-Außenprüfung) Grundstücke und Gebäude von Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, betreten; auf Verlangen sind Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer steuerlichen Außenprüfung vorbehalten – ggf. ohne vorherige Prüfungsanordnung. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.

 

§ 42g EStG 

 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 31 Abs. 3 AmtshilfeRLUmsG)

 

Steuerabstandnahme: Einschränkung der Steuerabstandnahme aufgrund von Freistellungsaufträgen bei Gewinnausschüttungen von GmbHs.

Bei Gewinnausschüttungen von – vor allem kleineren – GmbHs soll keine Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgen, wenn ein Freistellungsauftrag gestellt worden ist. Auf der anderen Seite wird die Abstandnahme erweitert auf den Abzug der Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Genussrechten und – unter einschränkenden Bedingungen – auf Erträge aus Arbeitnehmerbeteiligungen, die von Kapitalgesellschaften gewährt worden sind.

 

§ 44a Abs. 1 EStG 

Anwendung: erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2012 zufließen

(§ 52 Abs. 16c EStG)

 

Gestreckte Einführung des Arbeitgeberabrufs zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) während des Jahres 2013:
Die Möglichkeit des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wurde von der Finanzverwaltung ab dem 1.11.2012 mit Wirkung für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.1.2013 zur Verfügung gestellt. Allerdings wurde – gemäß dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 2.10.2012, IV C 5 – S 2363/07/0002-03; DOK 2012/0813379 – ELStAM-Startschreiben – die Einführung des verpflichtenden Abrufs für die Arbeitgeber bis zum 31.12.2013 gestreckt. Demnach können die Arbeitgeber auch erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Abrufverfahren starten. Für die Fälle, in denen der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Verfahren startet, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug für die Zeit ohne elektronischen Abruf.

 

Praxishinweis:

Das Anwendungsschreiben zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen wurde von Plenker erläutert ( Entwurf des BMF-Schreibens vom 11.10.2012, IV C 5 – S 2363/07/0002-03; DOK 2012/0929862 – ELStAM). – Diese Verwaltungsanweisung wurde zwischenzeitlich durch das BMF-Startschreiben vom 19.12.2012 (IV C 5 – S 2363/07/0002 – 03, BStBl. I, S. 1258) bestätigt.

 

§ 52b EStG
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

i.V.m.
§ 39 EStG

 

Anwendung: Das BMF hat den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2013 oder einem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen

(§ 52b Abs. 5 EStG). 

 

Körperschaftsteuer

Verlängerung der bereits bestehenden Übergangsregelung (§ 34 Abs. 10c Satz 3 KStG) zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) bis 2015 (bislang 2013).

 

Praxishinweis:

Bei Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen war in der Vergangenheit auf die Zuführung innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahres und der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre abzustellen. Nach dem geltenden Recht beziehen sich die Zuführungen auf das innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahres und auf die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre.

 

§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KStG 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) 

Außensteuergesetz 

Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf internationale Betriebsstättenfälle sowie auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften.

 

Insbesondere § 1 AStG wird deutlich erweitert. Ziel ist es, die Besteuerung grenzüberschreitender Gewinnabgrenzung und -verteilung für alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Betriebsstätten) einheitlich zu regeln.

Der im Gesetz geregelte Vorrang eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist bereits bei der Steuererklärung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 AStG).

 

Hinweis: 

  • Die Anwendung des AStG auf Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften entspricht der bisherigen deutschen Verwaltungsauffassung.
  • Wesentlicher Ausgangspunkt für die Anwendung des Fremdvergleichs zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen sind die zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge. Entsprechende Vereinbarungen können zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte rechtlich nicht abgeschlossen werden. Aber auch in Betriebsstättenfällen sind schon bisher (nach § 90 Abs. 3 AO) für die Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation Aufzeichnungen über wirtschaftliche Vorgänge zu erstellen und neben Unterlagen (wie z.B. Protokollen, internen Anweisungen, Buchungsbelegen und Zeichnungsberechtigungen) auf Verlangen vorzulegen. Solche Unterlagen und Aufzeichnungen dienen als Ersatz für die fehlenden Verträge.
  • Durch die erstmalige Anwendung des § 1 Abs. 4 und 5 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, wird in Fällen vom Kalenderjahr abweichender Wirtschaftsjahre eine rückwirkende Anwendung vermieden.

 

Vor allem § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 5, 6 AStG

 

Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz sowie § 1 Abs. 3 und 6 AStG: erstmals für den VZ 2013;

Anwendung von § 1 Abs. 4 und 5 AStG: für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen

(§ 21 Abs. 20 AStG)

 

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

Anpassung an den erweiterten § 1 AStG (siehe oben zum Außensteuergesetz)

 

Die Erweiterung des § 1 AStG führt zu einer redaktionellen Änderung des § 7 GAufzV.

 

 § 7 GAufzV

Anwendung: erstmals für den VZ 2013 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen (siehe Außensteuergesetz)

 

Umsatzsteuergesetz

Änderung der Ortsregelung

Eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG (Dienstleistungen wie z.B. Wartung, Vermögensverwaltung, Reiseleistungen) ist in dem Land steuerbar (Ort der Leistung), in dem der Empfänger (Unternehmer, B2B-Geschäfte) der Leistung ansässig ist (Bestimmungslandprinzip). Die Vorschrift findet auch Anwendung bei

  1. einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist,
  2. einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, wenn die Leistung für den nicht unternehmer­ischen Bereich bestimmt ist;

dies gilt nicht bei Leistungen, die für den privaten Bedarf des Personals bestimmt sind.

 

Praxishinweis:

Mit der Änderung des § 3a Abs. 2 UStG soll die Vorschrift an die Regelung der europäischen MwSt.-Systemrichtlinie angepasst werden. Nach überwiegender Auffassung der Fachliteratur hatte der Gesetzgeber den § 3a Abs. 2 UStG zum 1.1.2010 nicht EU-konform umgesetzt. Dies wurde jetzt insoweit korrigiert. Allerdings hatte die Finanzverwaltung die Vorschrift bereits seit einiger Zeit im obigen Sinne ausgelegt.

Nach der Neuregelung gelten juristische Personen mit einer USt-IdNr., d.h., diese müssen in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sein, immer als Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG.

§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nicht-Unternehmer soll künftig in dem Staat/Land steuerbar sein (Ort der Leistung), in dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Wohnort oder Sitz des Leistungsempfängers).

 

Praxishinweise:

  • Die Einführung der neuen Vorschrift hat große Auswirkungen bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln, wie z.B. beim Leasing, wenn der Vermieter und der Mieter (Nicht-Unternehmer) in verschiedenen Staaten ansässig sind. Praktische Bedeutung dürfte die Neuregelung nicht nur für ausgewählte Unternehmer erlangen.
  • Besondere Beachtung wird die Gesetzesänderung in Grenzgebieten finden. So dürfte auch die (entgeltliche) Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken (Privatnutzung) unter die neue Vorschrift fallen und damit umsatzsteuerliche Konsequenzen für Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, entfalten.
  • Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um Sportboote, wird abweichend von Satz 3 des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung: Der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, befindet sich an diesem Ort.

 

§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG

 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen

In Buchstabe l (bislang Buchstabe k) wird die Prozentgrenze zugunsten der Steuerpflichtigen von 40% auf 25% gesenkt:

„Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.“

Erweiterung auf privat-gewerbliche Sozialleistungserbringer

 

§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 

 

1.7.2013

(Art. 31 Abs. 4  AmtshilfeRLUmsG)

 

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren):

  • Ausweitung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Ausnahme: Bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, wird die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben. 
  • Herausnahme von Personenbeförderungsleistungen mit allen Landfahrzeugen aus der Steuerschuldnerschaft des (ausländischen) Leistungsempfängers: Steuerschuldner wird nun der leistende Unternehmer; nur dieser muss sich im Inland erfassen lassen.

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b und Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG

 

 

 

 

§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG

 

Inkrafttreten: zu Beginn des 2. Monats, der dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rates der EU zur Ermächtigung der BR Deutschland im Amtsblatt EU Reihe L folgt
(Art. 31 Abs. 4 AmtshilfeRLUmsG)

 

 

1.10.2013
(Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG)

Anpassung der Vorschrift zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft: Klarstellung, wann ein ausländischer Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nrn. 1 und 5 UStG vorliegt.

 

Grundsatz: Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat.

NEU: Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer

– ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland,

– aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist, wer in den Gebieten der übrigen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem Gemein­schaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat.

NEU: Dies gilt dann nicht, wenn der Unternehmer

ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten,

– aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat.

Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, [neu] wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist.

 

Praxishinweise:

  • Die Neuregelung setzt die aktuelle Rechtsprechung des EuGH um. Nach dessen Entscheidung kommt es für die Bestimmung des im Ausland ansässigen Unternehmers auf den Sitz des Unternehmens (Sitz des Unternehmens, Geschäftsleitung, Betriebsstätte) an und nicht auf den Wohnsitz oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unternehmers. Dies ist insofern bei Leistungen von natürlichen Personen ausschlaggebend, da diese auch einen Wohnsitz haben können.
  • Größere praktische Bedeutung hat die Ergänzung, dass ein ausländischer Unternehmer mit inländischer Betriebsstätte grundsätzlich als ausländischer Unternehmer und nicht als inländischer Unternehmer gesehen wird. Wenn aber die inländische Betriebsstätte am Umsatz beteiligt ist, gilt der Leistende als inländischer Unternehmer. Was hierunter zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 53 EU-VO 282/2011: Danach ist eine inländische Betriebsstätte am Umsatz beteiligt, wenn deren technische und personelle Ausstattung für den Umsatz genutzt wird; dies gilt aber nur insoweit, als es sich bei der Nutzung nicht nur um verwaltungstechnische Aufgaben, wie z.B. Rechnungsstellung, Buchhaltung, handelt.

Es wird sich zeigen, ob mit der Neuregelung die Abgrenzungs­probleme in der Praxis, insbesondere zur Rechtsauffassung im Ausland geklärt sind.

§ 13b Abs. 7 UStG

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

Umsetzung der Rechnungsstellungsrichtlinie in deutsches Recht

  1. Die Pflichtangaben in Rechnungen sollen um eine weitere Angabe erweitert werden: Sofern der Leistungsempfänger oder ein von ihm beauftragter Dritter eine Rechnung ausstellt, wird die Angabe „Gutschrift“ Pflicht.

 

Praxishinweise:

  • Gemeint sind Fälle des sog. Gutschriftverfahrens, in denen zwischen dem Leistungsempfänger und dem Lieferanten vereinbart wird, der Leistungsempfänger solle – abweichend vom Regelfall (Ausstellung einer Rechnung durch den Lieferanten) – die Abrechnungen (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) für den Lieferanten übernehmen.
  • Es ist etwas unklar, was mit der weiteren Rechnungs­angabe bezweckt werden soll. Die Bezeichnung „Gutschrift“ ist kein umsatzsteuerlicher Begriff und wird in der Geschäftswelt vielfältig verwendet (häufig erstellt z.B. ein Lieferant eine Gutschrift, u.a. bei Mängeln des Liefergegenstands oder verspäteter Lieferung usw.). Sollte der Sinn und Zweck der Gesetzesänderung sein, dass klar ersichtlich wird, ob eine (umsatzsteuerliche) Gutschrift erstellt wurde, ist diese Änderung nicht zielführend. Bereits heute ist den Unternehmen zu empfehlen, klar zu verdeutlichen, wer Rechnungsersteller und Rechnungsempfänger ist; dies wird durch den Zusatz „Gutschrift“ nicht erreicht.

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

2. Es gelten die Vorschriften zur Rechnungsstellung des EU-Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist. Allerdings gilt dies nur für Leistungen,

– für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet (u.a. Werklieferungen), und

– soweit der leistende Unternehmer nicht als in Deutschland ansässig gilt.

 

§ 14 Abs. 7 UStG

 

 

 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

3. Im Sinne einer Vereinheitlichung ist als Pflichtangabe auf einer Rechnung künftig der Hinweis anzubringen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Bestimmungslandprinzip). Dies gilt in folgenden Fällen:

  • bei einer Dienstleistung nach § 3a Abs. 2 UStG an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Wartung, Vermögensverwaltung, Reiseleistungen), wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Der Hinweis kann entfallen, wenn der Leistungsempfänger eine umsatzsteuerliche Gutschrift erstellt;
  • für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (z.B. Werklieferung).

Die Pflichtangaben (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers) sind auch bei Gutschriften (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) über eine sonstige Leistung erforderlich, die der im EU-Mitgliedstaat ansässige leistende Unternehmer im Inland ausführt und für die der deutsche Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG).

 

 § 14a Abs. 1 UStG

 

 

 

 

§ 14a Abs. 5 UStG

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 4. Zudem besteht künftig die Verpflichtung – im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. der sonstigen Leistung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3a Abs. 2 UStG –, die Rechnungen bis zum 15. des auf die Leistungser­bringung folgenden Monats auszustellen.

 

Praxishinweise:

  • Der Sinn und Zweck der Neuregelung erschließt sich nicht ganz. Bereits bisher ist im Gesetz geregelt, dass ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft in die Rechnung aufzunehmen ist. Künftig soll der Rechnungsaussteller dazu verpflichtet sein, einen bestimmten Text zu nennen. Allerdings ist keine Sanktion erkennbar, weshalb sich Anwender die Frage stellen, wofür die Neuregelung gut ist und welche Rechtsfolgen hiermit verbunden sind.
  • Unabhängig davon gilt für die Praxis unsere Empfehlung, die umsatzsteuerliche Rechnung so klar wie möglich zu formulieren. Der Rechnungsempfänger muss über die vom Rechnungsersteller zugrunde gelegte umsatzsteuerliche Rechtsauffassung so weit aufgeklärt sein, um seine richtigen Rechtsfolgen daraus ziehen zu können.
  • Für die Praxis sehr problematisch wird die Pflicht, die Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen (nach § 3a Abs. 2 UStG) bis zum 15. Tag des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats zu erstellen. Diese Anforderung ist in vielen Fällen faktisch nicht zu bewerkstelligen und bereitet z.B. im Handel mit elektronischen Dienstleistungen große Schwierigkeiten.

 

§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG

 

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5. Reisebüros müssen künftig auf die Anwendung der Sonder­regelung des § 25 UStG hinweisen: „Sonderregelung für Reisebüros“.

 

6. Auch in Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (Wiederverkäufer) muss die Rechnung künftig den Hinweis enthalten: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegen­stände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.

 

§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG

 

Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

 

Vorsteuerabzug bei Einfuhrumsatzsteuer: Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, sodass der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, bereits mit ihrer Entstehung abziehen kann (bislang erst mit ihrer Entrichtung).

 

  § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

 

  Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG)

 

Abgabenordnung   

Herstellung eines Gleichlaufs der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen: Hierdurch bleibt z.B. der Erlass eines Haftungsbescheides bis zum Ablauf der für den Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist zulässig.

 

 § 171 Abs. 15 AO

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(Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) 

Gilt für alle am Tag der Verkündung im BGBl. noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen (§ 10 Abs. 11 EGAO).

Streichung der Abrundung bei der Aufteilung einer Gesamtschuld (auf volle Euro), da diese Regelung, die seinerzeit als Verwaltungsvereinfachung eingeführt wurde, keine Vereinfachung mehr darstellt.

§ 275 AO (Aufhebung)  Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) 

Das Verfahren der Anmeldung der Feuerschutzsteuer wird durch die Option, diese künftig elektronisch abzugeben, modernisiert und vereinfacht.

 Inkrafttreten: Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) 

 

Darüber hinaus werden die Steuerbefreiungsvorschriften für die Geld- und Sachbezüge für den freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst angepasst. Hierzu gehört auch die Steuerbefreiung für das Taschengeld der zivilen Freiwilligendienste:

Demnach bleibt der bisherige Wehrsold (im Monat etwa 280 bis 350 €) innerhalb der Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt. Dasselbe gilt – wie bisher – für das Dienstgeld für wehrübungsleistende Reservisten sowie – ab dem Veranlagungszeitraum 2013 (somit rückwirkend) – für das gezahlte Taschengeld (derzeit monatlich maximal 348 €) beim Bundesfreiwilligendienst und anderen zivilen Freiwilligendiensten (§ 3 Nr. 5 EStG) sowie die unentgeltliche medizinische Versorgung. Die weiteren Bezüge – z.B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung – sind für Neufälle erst ab 2014 steuerpflichtig; durch den steuerlichen Grundfreibetrag und Pauschalen (von jährlich 8.130 €) werden allerdings auch diese Bezüge weitgehend steuerlich verschont. Für Eltern von Kindern freiwillig Dienender ist ebenfalls ein Kindergeld vorgesehen.

Eingedämmt werden zudem Schlupflöcher bei der Erbschaftsteuer. Dies betrifft vornehmlich Gestaltungen mit der sog. Cash-GmbH. Nach derzeitigem Recht besteht die Möglichkeit, privates Barvermögen im Sinne von H E 13b.17 ErbStH 2011 erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, indem dieses zunächst in Betriebsvermögen umgewandelt wird, z.B. durch die Einlage in eine GmbH oder auch in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, und anschließend Anteile an den Gesellschaften mit einem Verschonungsabschlag von 100% (Optionsverschonung) übertragen werden. Derartiges Barvermögen stellt derzeit kein schädliches Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG dar.

Künftig werden jedoch auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen schädliches Verwaltungsvermögen sein, soweit sie 20% des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG).

 

 

 

BC 3/2013

BC 7/2013

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