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Rückstellungen für sog. Anpassungsverpflichtungen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 21.1.2003, IV A 6 – S 2137 – 2/03

Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.6.2001 (I R 45/97; hier mit ausführlichen Praxis-Infos) im Hinblick auf die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 HGB entschieden, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Dies widerspricht der bislang von Rechtsprechung und Finanzverwaltung (R 31 c Abs. 2 und 4 EStR 2001) vertretenen Auffassung, wonach Rückstellungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der o.g. bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin festzuhalten. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.6.2001 (I R 45/97, DStR 2001, 1384) sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Der BFH soll Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einem geeigneten Verfahren noch einmal zu überprüfen.

 

Praxis-Info:

In dem BFH-Urteil ging es um die Frage, ob 1988 eine Rückstellung gebildet werden durfte, weil eine behördliche Auflage zur Umrüstung einer Spänetrocknungsanlage bis 1991 vorlag. Die Betreiberin der Anlage hatte für die genannte Verpflichtung in ihrer Bilanz zum 30.9.1989 eine Rückstellung in Höhe von 1,2 Mio. DM gebildet.

Diese wurde vom Finanzamt bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1989 unter Hinweis auf ein BMF-Schreiben nicht anerkannt. Danach seien Rückstellungen für die Verpflichtung, Grenzwerte der TA Luft einzuhalten, nicht zu bilden, da diese Verpflichtung nicht an das Betreiben der Anlage vor dem Ablauf der gesetzten Frist anknüpfe, sondern ihren eigentlichen wirtschaftlichen Bezugspunkt in der Zukunft finde. Der BFH hat hingegen zugunsten der Anlagenbetreiberin entschieden, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen sind.

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat das BMF darauf hingewiesen, dass die nunmehr vertretene Auffassung nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen zur Bilanzierung von Rückstellungen entspreche. Nach der bisherigen Rechtsprechung dürften Rückstellungen schon dann gebildet werden, wenn sie rechtlich entstanden/verursacht seien. Dem BMJ sei keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, in der die Rückstellungsbildung bei einer rechtlich entstandenen (und nur der Höhe nach ungewissen) Verbindlichkeit nur deshalb versagt worden wäre, weil sie wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag nicht verursacht sei.

[Anm. d. Red.]     

 

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