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Änderungen im Reisekostenrecht und zur kleinen Unternehmensteuerreform

Dr. Ansas Wittkowski und Ernst Maier-Siegert

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 25.10.2012 (BT-Drs. 17/11180)

 

1. Änderungen im Reisekostenrecht gegenüber dem Gesetzentwurf

Im Vergleich zum Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 25.9.2012 (BT-Drs. 17/10774) wurden zum Teil redaktionelle Anpassungen von Gesetzesverweisen und klarstellende Ergänzungen vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

 

a) Anhebung der quantitativen (zeitlichen) Kriterien zur Bestimmung der ersten Arbeitsstätte

Unverändert gilt:

Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird gesetzlich definiert und mit dem Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ bezeichnet. Bei der Bestimmung dieser ersten Tätigkeitsstätte ist künftig nicht mehr die Regelmäßigkeit des Aufsuchens maßgebend (z.B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen o.Ä. abzuholen oder abzugeben). Vorrangig sollen vielmehr die arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers sein (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG-E). Ist dies nicht (eindeutig) möglich, sollen hilfsweise zeitliche, also quantitative Kriterien herangezogen werden (z.B. unbefristete Tätigkeit oder länger als vier Jahre).

Bezüglich der zeitlichen Kriterien wurde § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG-E wie folgt geändert (siehe Hervorhebung durch Unterstreichung):

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, wird darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung

  1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder dort
  2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage [bisher: einen vollen Arbeitstag] oder mindestens ein Drittel [bisher: 20%] seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung!

 

b) Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Die zweistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen ab 2014 (siehe Tabelle) sowie die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen gelten (gemäß dem neu eingefügten Satz 12 in § 9 Abs. 4a EStG-E) auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine auswärtige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. Die Dauer einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

Unverändert gilt: Eine zeitliche Unterbrechung von vier Wochen – unabhängig vom Anlass der Unterbrechung (z.B. krankheits- oder urlaubsbedingt)! – führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist (vgl. § 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG-E).

 

Geplante Verpflegungspauschalen ab 2014 (Inland)

Dauer der Abwesenheit

Pauschbetrag

24 Stunden

24 €

weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden

12 €

für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit!)

jeweils 12 €

 

 

2. Änderungen in der Unternehmensbesteuerung gegenüber dem Gesetzentwurf

Bei der steuerlichen Organschaft wurden im Vergleich zum Gesetzentwurf vom 25.9.2012 (BT-Drs. 17/10774) einige Regelungen präzisiert.

 

a) Zur formellen Vereinfachung des Gewinnabführungsvertrags bei ertragsteuerlichen Organschaften

Beruht der abgeführte Gewinn oder der ausgleichende Verlust eines Tochterunternehmens (Organgesellschaft) an die Muttergesellschaft (Organträgerin) auf fehlerhaften Bilanzansätzen (die sich z.B. später im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung herausstellen), gilt der Gewinnabführungsvertrag unter den folgenden Voraussetzungen dennoch als durchgeführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 f. KStG-E). Dies führt nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft und gilt auch für formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme (§ 17 KStG). Voraussetzungen (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben): 

  1. Der Jahresabschluss wurde wirksam festgestellt;
  2. die Fehlerhaftigkeit hätte zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkannt werden müssen [bisher: können], und
  3. ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler wird nach Bekanntwerden im nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung [bisher: des Bekanntwerdens] des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt bzw. ausgeglichen, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.

Die zweite Voraussetzung (Nichterkennen der Fehlerhaftigkeit zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung) gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (nach § 322 Abs. 3 HGB)

– zum Jahresabschluss,

– zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen ist, oder

– über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder

– der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen

als erfüllt.

 

 

b) Zur einmaligen Berücksichtigung negativer Einkünfte

Hinsichtlich der Verlustnutzungsbeschränkung sollen künftig (gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG-E) negative Einkünfte des unbeschränkt steuerpflichtigen Organträgers oder einer unbeschränkt steuerpflichtigen Organgesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich nicht im Inland befindet, bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie im Drittstaat (nicht EU-Mitgliedstaat oder EWR) im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

Die Änderung ist in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden.

 

StB Dr. Ansas Wittkowski, als Steuerberater in München tätig (mail@wittkowski.eu); sein Arbeitsschwerpunkt liegt in der steuerlichen Beratung mittelständischer Unternehmen

Ernst Maier-Siegert (BC-Redaktion)

 

BC 12/2012

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