BMF-Schreiben vom 27.6.2013, IV C 6 – S 2133-b/11/10016 :003
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.2 vom 30.4.2013) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2013 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein.
Praxis-Info!
Neu gegenüber der Taxonomie 5.1 (vom 1.6.2012) ist insbesondere die Zurverfügungstellung einer Taxonomie aus MicroBilG-Sicht. Ziel des „Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes“ (MicroBilG) ist es, sog. Kleinstkapitalgesellschaften durch die Einführung von Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu entlasten. Hierzu zählen insbesondere die Aufstellung einer vereinfachten Bilanz, die nur die in § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten enthalten muss, und eine vereinfachte GuV mit acht Mindestposten. Auf diesen „abgespeckten Jahresabschluss“ nimmt die neue Taxonomie Bezug, wenngleich eine Verminderung der Mussfelder – nach ersten Stichproben – nicht erkennbar ist und auch nicht zu erwarten war.
Im Unterschied zur Taxonomie 5.1 wurden in der Bilanz u.a. Positionen, welche die ausländischen Betriebsstätten berücksichtigen, nicht mehr als „rechnerisch notwendig“ klassifiziert. In den folgenden Tabellen werden diese Änderungen beispielhaft vorgestellt (Hervorhebung durch Unterstreichung).
Bilanzgliederung Taxonomie | Mussfelder bzw. aufgehobene Mussfelder |
Im Vergleich zur Taxonomie 5.1 wurden insbesondere mehrere „rechnerisch notwendige“ Posten entfernt, soweit sie „aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ waren. Im Fall der „entgeltlich erworbenen Konzessionen“ z.B. wurde dieser Posten zu einer Auffangposition umgewidmet. |
Immaterielle Vermögensgegenstände | Summenmussfeld |
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, davon fertige | kein Pflichtfeld, freiwillige bzw. optionale Angabe, wenn zwischen Sender und Empfänger vereinbart |
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, davon in Entwicklung befindlich | kein Pflichtfeld, freiwillige bzw. optionale Angabe, wenn zwischen Sender und Empfänger vereinbart |
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
geleistete Anzahlungen (immaterielle Vermögensgegenstände) | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
sonstige immaterielle Vermögensgegenstände | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Bilanzgliederung Taxonomie | Mussfelder |
Im Vergleich zur Taxonomie 5.1 wurden bei „technische Anlagen und Maschinen“, „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ und „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“ vormals „rechnerisch notwendige“ Posten, soweit sie „aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ waren, zu bloßen Auffangpositionen erklärt. |
Sachanlagen | Summenmussfeld |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | Summenmussfeld |
unbebaute Grundstücke | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
grundstücksgleiche Rechte und Bauten | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, davon Grund und Boden-Anteil | Mussfeld |
Bauten auf fremden Grundstücken | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
Übrige Grundstücke, nicht zuordenbar | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
technische Anlagen und Maschinen | Mussfeld |
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
Geschäfts- und Vorführwagen | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
sonstige Sachanlagen | Mussfeld |
Bilanzgliederung Taxonomie | Mussfelder |
Im Vergleich zur Taxonomie 5.1 wurden bei „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“, „unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen“, „fertige Erzeugnisse und Waren“ und „geleistete Anzahlungen (Vorräte)“ vormals „rechnerisch notwendige“ Posten, soweit sie „aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ waren, zu bloßen Auffangpositionen erklärt. |
Vorräte | Summenmussfeld |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | Mussfeld |
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | Mussfeld |
fertige Erzeugnisse und Waren | Mussfeld |
sonstige Vorräte | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
geleistete Anzahlungen (Vorräte) | Mussfeld |
Vorräte, vor Absetzung von erhaltenen Anzahlungen | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (offen aktivisch abgesetzt) | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Bilanzgliederung Taxonomie | Mussfelder |
Personalaufwand (GKV) | Summenmussfeld [Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden bei MicroBilG] |
Löhne und Gehälter | Summenmussfeld |
Löhne für Minijobs | Mussfeld |
Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer | Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
Vergütungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG | Mussfeld |
übrige und nicht zuordenbare Löhne und Gehälter | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
davon Sachbezüge | Mussfeld |
davon freiwillige Zuwendungen | Mussfeld |
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung | Summenmussfeld |
soziale Abgaben | Mussfeld |
davon soziale Abgaben für angestellte Mitunternehmer § 15 EStG | Mussfeld |
Aufwendungen für Altersversorgung | Mussfeld |
davon für Gesellschafter-Geschäftsführer | Mussfeld |
davon für angestellte Mitunternehmer § 15 EStG | Mussfeld |
Aufwendungen für Unterstützung | Mussfeld |
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, nicht zuordenbar | Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Das Bundesfinanzministerium wird aller Voraussicht nach in den nächsten Wochen wieder eine Übersicht der vorgenommenen Änderungen in der Taxonomie 5.2 gegenüber der Taxonomie 5.1 unter www.esteuer.de veröffentlichen (sog. „Änderungsnachweis zum Taxonomie-Update 2013 (Taxonomie 5.1 / 5.2)“). Laut den vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen FAQ (Frequently Asked Questions) soll einmal pro Jahr ein Taxonomie-Update erlassen werden. „In diesem Fall sind die betreffenden Änderungen im Unternehmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den (möglichen) Wegfall von Auffangpositionen. Folglich müssen im Unternehmen Kontrollen eingerichtet werden, welche die bestehenden Prozesse zur Erstellung einer E-Bilanz entsprechend der jeweils gültigen Taxonomie sicherstellen.“ (Aus: Zwirner/Schmid/König, E-Bilanz konkret, Elektronische Steuer-Bilanz, München 2012, 49, BC-Ratgeber) Nach der neuen Taxonomie 5.2 werden weiterhin wichtige Auffangpositionen zugelassen, z.B.: – „Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Umsatzerlösen (GKV), – „Aufwendungen ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, – „Wareneinkauf ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Aufwendungen für bezogene Waren, – „Übrige Leistungen ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ bei den Aufwendungen für bezogene Leistungen sowie – „Übrige und nicht zuordenbare Löhne und Gehälter“. Auffangpositionen können in der Einführungsphase der E-Bilanz immer dann verwendet werden, wenn der entsprechende Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableitbar ist. Ableitbar ist ein Wert grundsätzlich dann, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 AO ergibt.
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[Anm. d. Red.]
BC 7/2013
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