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Gutscheine auf Euro-Betrag bei 44-€-Freigrenze zunächst weiterhin begünstigt

Jürgen Plenker

 

Sachbezüge, für die die monatliche 44-€-Freigrenze in Anspruch genommen werden kann, sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (z.B. Dienstwohnung, Verpflegung, Firmenwagennutzung).

Der Bundesrat hatte im November 2014 im Rahmen der Beratungen zum „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgeschlagen, dass zu den Einnahmen in Geld auch Vorteile gehören, die nicht in Geld bestehen, aber auf einen Geldbetrag lauten, sowie zweckgebundene Geldzuwendungen. Die monatliche 44-€-Freigrenze hätte dann z.B. auf einen (Benzin-)Gutschein, der auf einen Geldbetrag lautet, nicht mehr angewendet werden können. Der Vorschlag des Bundesrats ist allerdings im Rahmen des Gesetzesbeschlusses im Dezember 2014, dem auch der Bundesrat am 19.12.2014 zugestimmt hat, nicht umgesetzt worden.

Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich somit auch ab Januar 2015 weiterhin danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Es kommt hingegen nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft (BFH-Urteile vom 11.11.2010, BStBl. II 2011, 383, 386 und 389) vor, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen (Benzin-)Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Warenbezug erhält,
  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer Tankstelle auf seine Kosten zu tanken, oder
  • der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (= zweckgebundene Geldzuwendung).

Ein Sachbezug liegt hingegen z.B. nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung Barlohn verlangen kann. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber in diesem Fall die Sache zuwendet.

 

 

Praxishinweis:

In einer Protokollerklärung zum nunmehr beschlossenen „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat die Bundesregierung allerdings zugesagt, im ersten Quartal 2015 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auch die Vorschläge des Bundesrats beinhalten soll, die von der Bundesregierung nicht von vornherein abgelehnt werden.

Es bleibt daher abzuwarten, ob es im Laufe des Jahres 2015 nicht doch noch zu einer gesetzlichen Regelung zur Frage der Abgrenzung Barlohn/Sachlohn kommen wird. Entsprechend der üblichen Vorgehensweise würde sie jedoch wohl frühestens zum 1.1.2016 in Kraft treten.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 2/2015

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