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Wachstumschancengesetz verschiebt sich in das Jahr 2024

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Unklare Haushaltslage überschattete Beratungen zum Wachstumschancengesetz

 

Die Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat in Sachen Wachstumschancengesetz sind weiterhin groß. Aus diesem Grund wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Leider passend zum bisherigen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz kommt dieser allerdings nicht mehr im Jahr 2023 zusammen. Zu groß erweisen sich die Unsicherheiten hinsichtlich des Haushalts 2024, dessen Festlegung Voraussetzung für eine Beratung zu Anpassungen des Wachstumschancengesetzes ist. Das Wachstumschancengesetz kommt demnach nicht mehr im Jahr 2023.


 

Praxis-Info!

Die Unternehmen in Deutschland müssen auf die vom Gesetzgeber angekündigten steuerlichen Anreize und Erleichterungen warten. Das Wachstumschancengesetz (vgl. zuletzt im BC-Newsletter vom 23.11.2023) wird im Jahr 2023 nicht mehr verabschiedet. Dies ist das Ergebnis erster Beratungen der informellen Arbeitsgruppen zum Wachstumschancengesetz. Bund und Länder hatten versucht, sich auf Anpassungen des Wachstumschancengesetzes zu einigen. Die Verhandlungen wurden am 8.12.2023 abgebrochen. Der Vermittlungsausschuss tritt somit nicht mehr im Jahr 2023 zusammen. Damit verschiebt sich auch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ins Jahr 2024.

Ausschlaggebend für den Abbruch der Vorverhandlungen war die zum Beratungszeitpunkt unklare Haushaltslage. Aufgrund der Unsicherheiten rund um den Haushaltsentwurf der Regierung fehlte es (bislang) an einer Basis, um in Verhandlungen über das Wachstumschancengesetz gehen zu können. Ohne die Kenntnis über die Höhe des Haushalts 2024 könne keine Entscheidung darüber getroffen werden, welche Regelungen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden und in welcher Höhe diese Anpassungen erfolgen müssen. Dem Anschein nach sollen die steuerlichen Vergünstigungen weiter reduziert werden. Bevor das Vermittlungsverfahren starten kann, muss insofern zunächst Klarheit über den Haushalt 2024 bestehen.

Die dringend notwendige Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die mit dem Wachstumschancengesetz vorgenommen werden sollte, wird jedoch nicht aufgeschoben. Ab dem Jahr 2024 wird im Zuge des MoPeG (zivilrechtlich) das Konzept der Gesamthand bei Personengesellschaften aufgegeben, was zu Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Steuerbefreiungen nach den §§ 5, 6 GrEStG führt. Die Vorschriften stellen derzeit auf den Begriff der Gesamthand ab und regeln den steuerfreien Übergang auf eine Gesamthand bzw. den steuerfreien Übergang von einer Gesamthand. Damit würde das Risiko bestehen, dass diese Transaktionen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaften ab 2024 nicht mehr steuerbefreit sind und folglich mit Grunderwerbsteuer belastet würden. Der Gesetzgeber hat daher die Fortsetzung des Status quo in ein anderes Gesetzgebungsverfahren verlagert – und zwar in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (siehe hier) –, um dies zu vermeiden.

Die weiteren Verzögerungen des Wachstumschancengesetzes und die ggf. weitere Verwässerung der steuerlichen Begünstigungen stehen nicht nur sinnbildlich für die ungenügende Qualität der Steuergesetzgebung in Deutschland, sondern wirken sich auch negativ auf die deutsche Wirtschaft aus. Diese muss weiter auf die steuerlichen Begünstigungen warten, die bereits seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens kontinuierlich verringert wurden und voraussichtlich weiter abnehmen könnten. Inwieweit die Maßnahmen dann noch einen signifikanten Beitrag zur Erholung der Wirtschaft und zur Förderung von Wachstumschancen leisten, darf angezweifelt werden, falls das Gesetz am Ende nicht sogar scheitern sollte.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 1/2024

BC20240113

 

 

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