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Betriebsveranstaltungen ab 2015: Pauschalbesteuerung

OFD Nordrhein-Westfalen

OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 4.10.2016

 

Im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) bat ein Arbeitgeber um die Bestätigung seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei einer Veranstaltung nur für einen ausgewählten Kreis von Mitarbeitern um eine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG handelt, obwohl die Veranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Er bat zudem um Bestätigung, dass die Besteuerung einer solchen Veranstaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25% vorgenommen werden kann.

Zur Begründung führte er an, dass durch die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vorgenommene Legaldefinition des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils nicht mehr Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung sei, sondern nur noch für die Anwendung der Freibetragsregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG) eine Rolle spiele.

Es wird gebeten, entsprechende Anfragen wie folgt zu beantworten:

Die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen wurde ab 2015 durch das ZKAnpG („Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2417) in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG niedergelegt. Nach der Intention des Gesetzgebers sind mit der Rechtsnorm die bisherigen Verwaltungsgrundsätze zur Definition und steuerlichen Behandlung einer Betriebsveranstaltung nun gesetzlich festgeschrieben (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/3017, 47 ff.).

Im Kern führen Betriebsveranstaltungen auch ab 2015 unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu Arbeitslohn.

In dem Rahmen orientierten sich die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Verwaltung vor 2015 an der Höhe der Zuwendung für den teilnehmenden Arbeitnehmer („übliche Zuwendung“) und der Häufigkeit der Durchführung einer solchen Veranstaltung durch den Arbeitgeber. Bei Überschreiten einer Freigrenze (110 €/teilnehmenden Arbeitnehmer) führten die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Führte der Arbeitgeber mehr als zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr für denselben Kreis von Begünstigten durch, bestand ab der dritten Veranstaltung in voller Höhe Steuerpflicht.

Entsprechender Arbeitslohn konnte unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25% besteuert werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nur dann erfüllt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen (BFH vom 15.1.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476).

Ab 2015 bestimmt der neue § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in seinem Satz 1, dass Zuwendungen des Arbeitgebers aus einer Betriebsveranstaltung zu Arbeitslohn führen. Als Betriebsveranstaltung sieht das Gesetz Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter an.

Diese Rechtsfolge galt für nämliche Veranstaltungen auch bereits vor der Gesetzeslage ab 2015. Der Gesetzgeber übernahm in Satz 1 die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägte Definition einer Betriebsveranstaltung. So führt der BFH z.B. in seinem Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476) aus: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.

Auch nach der gesetzlichen Kodifizierung gibt es Ausnahmen vom oben genannten Grundsatz. Der Gesetzgeber orientierte sich auch hierbei an der Anzahl der Veranstaltungen sowie an der Höhe der Zuwendungen. Entsprechend konkretisieren die Sätze 3 und 4 die Aussage des Satzes 1 auf Fälle, in denen im Umkehrschluss nicht von Arbeitslohn ausgegangen werden kann. Denn betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers nach Aufteilung der maßgebenden Gesamtkosten nicht mehr als 110 € je Arbeitnehmer, so liegt kein steuerbarer Arbeitslohn vor, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich je teilnehmendem Arbeitnehmer.

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (§§ 39 und 39b EStG) oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden.

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht (vgl. auch H 40.2 „Betriebsveranstaltung“ dritter Spiegelstrich). Wörtlich führt der BFH dazu in seinem Urteil vom 15.1.2009 (VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476) aus: Betriebsveranstaltungen richten sich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit. Es entspricht deshalb ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.

Folgerichtig stellen auch das Gesetz sowie das dieses erläuternde BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832) bei der Frage der Besteuerung der Zuwendung bzw. bei der Anwendung der Freibetragsregelung auf das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ab. Voraussetzung für die Anwendung der Freibetragsregelung (Nr. 4 Buchst. b im BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832) als auch für die Möglichkeit, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25% pauschal zu besteuern (Nr. 5 im BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832) ist das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils.

Im Ergebnis können Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, nicht begünstigt im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG sein. Es liegt vielmehr Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, für die Besteuerung solcher Veranstaltungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aus den vorgenannten Gründen nicht anwendbar. Durch den Ausschluss der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der zuwendende Arbeitgeber in diesen Fällen die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG beantragen.

 

 

BC 12/2016

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