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Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 19.1.2010, IV C 6 – S 2133-b/0

 

Insbesondere Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Vermögensvergleich (gemäß § 4 Abs. 1 EStG) ermitteln, sind künftig (gemäß § 5b EStG) verpflichtet, den Inhalt ihrer (Handels-)Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der für ihre Einkommensteuerveranlagung bzw. gesonderte Feststellung des Gewinns zuständigen Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung – also nicht in Schriftform – zu übermitteln.

Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG).

Das im Folgenden zusammenfassend wiedergegebene BMF-Schreiben äußert sich u.a. zur Form der zu übermittelnden Daten. Zu beachten ist insbesondere:

  1. Die Bilanz und GuV können unabhängig von der zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z.B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz).
  2. Zu übermitteln ist allerdings ggf. die sog. Überleitungsrechnung. Dort sind Ansätze oder Beträge aus der Bilanz, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen.
  3. Der Inhalt der Bilanz und GuV ist in Form eines XBRL-Datensatzes zu übermitteln. Der Standard XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach – etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden – zu nutzen. Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird regelmäßig von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e.V. ausgegangen.
  4. Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung können auch vom Taxonomie-Schema abweichende individuelle Positionen übermittelt werden. Für diesen Ausnahmefall sieht die Taxonomie die Möglichkeit vor, zu den individuellen Positionen anzugeben, in welche – steuerlichen Vorschriften entsprechende – Positionen diese umzugliedern sind (z.B. Umgliederung einer handelsrechtlichen Position zwischen Anlage- und Umlaufvermögen auf Anlagevermögen einerseits und Umlaufvermögen andererseits).
  5. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann der Steuerpflichtige verpflichtet werden, beispielsweise zusätzlich die Summen- und Saldenliste sowie das Anlageverzeichnis elektronisch zu übermitteln.
  6. Die Finanzbehörde kann auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten, und zwar dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (erheblicher finanzieller Aufwand zur Schaffung der technischen Voraussetzungen oder nur eingeschränkte Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung aufgrund der individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen).

Der Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Inhalte der Bilanz und der GuV sowie ggf. der Überleitungsrechnung wird sich aus den Taxonomie-Schemata ergeben, deren Veröffentlichung mit gesondertem Schreiben bekannt gegeben wird.

 

Praxishinweise:

  • Die jeweiligen Datensätze sind (gemäß § 150 Abs. 7 AO) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (vgl. Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008, BGBl. I, S. 2850 siehe hier).
  • Was nicht direkt aus dem BMF-Schreiben hervorgeht: Auch die Übermittlung der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung) hat nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch zu erfolgen (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen).
  • Auch wenn mit der zunehmenden Verbreitung der Internetanschlüsse sowie der mittlerweile kostengünstigen Hard- und Softwareausstattung die Inanspruchnahme der Härtefallregelung immer seltener wird: Künftig sind nicht allein die technischen Voraussetzungen (z.B. fehlende Hard-/Software, fehlender Internetanschluss, Schwierigkeiten bei Installation und Einstellung einer Firewall gegen „Viren“, mangelnde Unterstützung des Rechnungswesen-/Steuerprogramms zum Einsatz von ELSTER) maßgebend, sondern auch der finanzielle Aufwand (z.B. Umstellungskosten auf die neue Hard-/Software, Kosten für IT-Fachleute, Schulungsaufwand) sowie die fehlenden persönlichen IT-Kenntnisse (z.B. zu Einsatz/Nutzung der Firewall) können für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung angeführt werden.
  • Auch wenn bereits die Einreichung der Steuer- oder Feststellungserklärung auf Papier beim Finanzamt als Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten gilt, so empfiehlt sich dennoch zur Vermeidung weiterer Rückfragen eine schriftliche Beantragung, die hinreichend begründet werden sollte.
  • Die Härtefallregelung ist bereits zum 1.1.2009 in Kraft getreten und gilt daher auch für schon bestehende Verpflichtungen, z.B. für die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen.

 

[Anm. d. Red.]
  
  

Heft 2/2010

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