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E-Bilanz: finales Anwendungsschreiben

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009

 

Wie schon mit BMF-Schreiben vom 8.8.2011 angekündigt (siehe hier), sind gegenüber der Entwurfsfassung vom 1.7.2011 (siehe hier) noch einige Änderungen in die endgültige Version eingearbeitet worden. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz tabellarisch dargestellt.

 

Rz.

Wesentliche Abweichungen zwischen dem Entwurf und der finalen Fassung des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz vom 28.9.2011
(Volltextversion siehe hier)

1

Es wird nur noch von der „E-Bilanz“ gesprochen. Der Begriff „E-Gewinn- und Verlustrechnung“ wurde gestrichen.

4

Die Regelungen zur inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens werden auf bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgedehnt. Hierzu wird auf das BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (IV C 3 – S 2300/08/10014) verwiesen.

5

Obwohl Rz. 5 zu den steuerbefreiten Körperschaften komplett neu formuliert wurde, ergeben sich inhaltlich keine wesentlichen Änderungen.

6

Die im vorhergehenden Entwurf gemachte Aussage, für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art würden die unter Rz. 5 gemachten Ausführungen sinngemäß gelten, ist in der endgültigen Version ersatzlos gestrichen worden.

7

Neu aufgenommen wurde bei der Übergangsregelung für in- und ausländische Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts folgende Einschränkung: Für die in Rz. 3 genannten ausländischen Betriebsstätten gilt die Übergangsregelung nur, soweit sie die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte betrifft.

Gemäß der Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und GuV erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

16

Die Aussagen zum „Mussfeld“ wurden erheblich gestrafft. Mussfelder sind zwingend zu befüllen. Einzige Ausnahme ist, wenn sich das Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, „weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist“ (Folge: Übermittlung ohne Wert – technisch: „NIL-Wert“). Dies entspricht dem im BMF-Schreiben vom 8.8.2011 angekündigten Wortlaut (siehe hier).

20

Die Übergangsphase für die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung bei Personenhandelsgesellschaften – davon ist auch die im Mittelstand beliebte GmbH & Co. KG betroffen – und andere Mitunternehmerschaften wurde um ein Jahr verlängert. Eine Übermittlung der entsprechenden Mussfelder ist nunmehr erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, verpflichtend.

22

Die gesonderte Übermittlung für Sonder- und Ergänzungsbilanzen kann für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2015 enden, im Freitextfeld im Berichtsteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden. Der Entwurf ging hier noch von einer Frist bis zum 31.12.2013 aus.

26 u. 27

Obwohl beide Randziffern im Wesentlichen neu formuliert worden sind, bleibt es inhaltlich bei der Nichtbeanstandungsregelung für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt; allerdings wurde diese Regelung nunmehr eindeutig bzw. unmissverständlich formuliert. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die in Papierform übermittelte Bilanz und GuV nicht einer Gliederung gemäß der Taxonomie entsprechen muss.

29

Rz. 29 wurde neu aufgenommen und legt fest: „Eine Taxonomie ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird.“

 

Praxishinweis: 

Hiervon können auch frühere Wirtschaftsjahre betroffen sein: Beispiel: Wird – wegen einer abgeschlossenen steuerlichen Außenprüfung – eine berichtigte Steuererklärung übermittelt, ist die aktuelle Version der Taxonomie im Zeitpunkt der Abgabe dieser Berichtigung maßgebend. Folge: Dies kann zu Abweichungen zwischen den verwendeten Taxonomien bei einer Steuererklärung für ein und dasselbe Wirtschaftsjahr führen (vgl. Herrfurth, BC 10/2011, S. 440).

 

30

Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Härtefallregelung nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG (i.V.m. § 150 Abs. 8 AO). Hierzu wird auf Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 19.1.2010 (IV C 6 – S 2133b/0) verwiesen (siehe hier). Hiernach kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV verzichten.

 

Praxishinweis: 

Auch wenn mit der zunehmenden Verbreitung der Internetanschlüsse sowie der mittlerweile kostengünstigen Hard- und Softwareausstattung die Inanspruchnahme der Härtefallregelung immer seltener wird: Künftig sind nicht allein die technischen Voraussetzungen (z.B. fehlende Hard-/Software, fehlender Internetanschluss, Schwierigkeiten bei Installation und Einstellung einer Firewall gegen „Viren“, mangelnde Unterstützung des Rechnungswesen-/Steuerprogramms zum Einsatz von ELSTER) maßgebend, sondern auch der finanzielle Aufwand (z.B. Umstellungskosten auf die neue Hard-/Software, Kosten für IT-Fachleute, Schulungsaufwand) sowie die fehlenden persönlichen IT-Kenntnisse (z.B. zu Einsatz/Nutzung der Firewall) können für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung angeführt werden.

 

 

Resümee

Im nunmehr veröffentlichten finalen Anwendungsschreiben zur E-Bilanz ist das BMF auf diverse Anregungen aus der Verbandsanhörung eingegangen. Während es unverändert bei der Nichtbeanstandungsregelung für das Jahr 2012 und einer Übergangsfrist für aus- bzw. inländische Betriebsstätten und steuerbefreite Körperschaften bis Ende 2014 bleibt, wurden die Übergangsfristen für Personenhandelsgesellschaften um ein Jahr verlängert. Dies betrifft sowohl die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung als auch die Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Christian.Thurow@sc.com)

 

 

BC 10/2011 

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