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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Einführung der E-Bilanz: geplante Erleichterungen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 8.8.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009

 

Über die Pilotphase zur elektronischen Übermittlung von Daten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG (E-Bilanz) liegt ein Ergebnisbericht vor (siehe hier). Danach sollen folgende Erleichterungen in das Einführungsschreiben zu § 5b EStG übernommen werden:

  • Das Einfügen von weiteren Auffangpositionen wird zugelassen, um so den technischen und organisatorischen Einstieg in die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die Unternehmen zu erleichtern [laut Ergebnisbericht sind 30 zusätzliche Auffangpositionen vorgesehen, z.B. „übrige sonstige Rückstellungen / nicht zuordenbare Rückstellungen“, „außerplanmäßige Abschreibungen, nicht zuordenbar“, Anm. d. Red.]. Ob darüber hinaus nach Ablauf eines mittelfristigen Zeitraumes (von ca. 5 bis 6 Jahren) die Verwendung von Auffangpositionen noch erforderlich sein wird, wird im Lichte weiterer Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen zu untersuchen sein.
  • Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, wird die Befüllung der Positionen mit NIL-Werten erleichtert. Es ist daher geplant, in Rz. 16 des Entwurfs des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG folgende Klarstellung aufzunehmen: „Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.“

Die Finanzverwaltung wird prüfen, inwieweit für den ausländischen Betriebsstättenteil Ausnahmen bei der elektronischen Übermittlung der Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung möglich sind.

 

 

Praxis-Info!

Insgesamt würden die Ergebnisse der Pilotphase zur E-Bilanz der geforderten Form und dem gewünschten Inhalt entsprechen:

  • Von den verfügbaren 599 Bilanzpositionen (der E-Bilanz) wurden durchschnittlich 48 Positionen von den Pilot-Teilnehmern belegt.
  • Von den verfügbaren 534 GuV-Positionen sind durchschnittlich 63 Positionen belegt worden.

Laut dem Ergebnisbericht zur Pilotphase konnten einige Unternehmen, deren Rechnungslegung über ERP-Systeme abgewickelt wird, den XBRL-Datensatz nicht innerhalb des Pilotierungszeitraums erstellen. Solche Unternehmen werden noch mehr Zeit zur Erstellung und Übermittlung von E-Bilanzdaten benötigen. Darüber hinaus entsprach der Umfang der Summen- und Saldenlisten in einigen Fällen nicht den Erwartungen der Finanzverwaltung. Zuweilen wurden die Summen- und Saldenlisten (im Datensatz oder als Dokument) nicht elektronisch übermittelt.

Folgende Verbesserungswünsche wurden geäußert:

  1. Schaffung zusätzlicher Auffangpositionen zur anforderungsgerechten Umsetzung der E-Bilanz (z.B. bei „Erträgen aus Beteiligungen“);
  2. Einrichten von zusätzlichen Positionen in einzelnen Bereichen der Taxonomie zur besseren Abbildung von Geschäftsvorfällen (z.B. die Positionen „Cashpooling“ und „Sonstige nicht zuordenbare flüssige Mittel“ bei „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“).

Die Überprüfung der Ausnahmen zur Übermittlung der E-Bilanz bei ausländischem Betriebsstättenteil dürfte u.a. auch auf eine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 29.7.2011 zurückgehen. Darin weist das IDW – mit Blick auf ein inländisches Stammhaus mit ausländischer Betriebsstätte – auf einen erheblichen Zusatzaufwand hin, der bei der erforderlichen Anpassung der Betriebsstättenbuchführung anfällt. Das IDW schlägt eine eigenständige Betriebsstättentaxonomie für Anrechnungsbetriebsstätten vor, die wegen der länderspezifischen Besonderheiten eine geringe Gliederungstiefe aufweisen sollte.

Das IDW hat auch eine Klarstellung angeregt, dass ein NIL-Wert zulässig ist, wenn nicht nur die Kontenbezeichnung von der Bezeichnung des Mussfeldes abweicht, sondern eine Aufteilung der auf das Konto verbuchten Sachverhalte notwendig wäre. Darüber hinaus fordert das IDW – wie auch eine Reihe anderer Verbände und Organisationen – eine Ausweitung der Auffangpositionen, wenn Geschäftsvorfälle de facto nicht auftreten oder der unternehmensindividuelle Kontenplan eine entsprechende Differenzierung nicht vorsieht bzw. Geschäftsvorfälle nur mit großem Aufwand differenziert gebucht werden können. Beide Sachverhalte hat das BMF nunmehr in diesem Schreiben (siehe oben) aufgegriffen.

 

 

Beispiel:

In ERP-Systemen werden, so das IDW, für umsatzsteuerliche Zwecke keine separaten Konten unterhalten. Die Umsatzsteuerschlüsselung erfolgt über Kennziffern. Über diese Kennziffern ist es grundsätzlich möglich, unterschiedliche umsatzsteuerliche Zuordnungen in lesbarer Form abzubilden, um beispielsweise bei den Umsatzerlösen die E-Bilanz-Konten anzusprechen. Allerdings ist diese Zuweisung mit erheblichen Maschinenlaufzeiten verknüpft, die das EDV-System beeinträchtigen.

Folgende Frage wäre daher zu klären: Müssen die entsprechenden Umsätze nicht in Buchungskonten abgebildet werden mit der Folge, dass eine Abbildung in den vorgegebenen Mussfeldern nicht erforderlich ist?

 

 

 

Bei folgenden einzureichenden Berichtsbestandteilen im Rahmen der E-Bilanz können nach Auffassung des IDW in der Praxis Schwierigkeiten auftreten (ausgewählte Beispiele):

  • Sonderposten mit Rücklagenanteil in der Bilanz und die vielfältigen Positionen in der GuV: Unklar ist, ob diese Positionen nur auszuweisen sind, solange eine Rücklage nicht auf Wirtschaftsgüter übertragen oder aufgelöst wurde (Ausweis nach der Nettomethode) oder ob im Sonderposten auch übertragene Rücklagen darzustellen sind (Ausweis nach der Bruttomethode).
  • Abgrenzung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, bezogenen Waren und fertigen Leistungen: Diese Abgrenzung dürfte mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Insbesondere bei Unternehmen, die Waren von einem Großhändler beziehen und in ein Lager einbringen, aus dem sie teilweise zur Weiterverarbeitung, teilweise aber auch zur Weiterveräußerung ohne Bearbeitung entnommen werden, ist eine exakte Erfassung und Zuordnung kaum möglich.
  • Vergütungen für angestellte Mitunternehmer bzw. Geschäftsführer: Im Rahmen des Personalaufwands sollen Vergütungen für angestellte Mitunternehmer sowie für Geschäftsführer separat ausgewiesen werden. Hiermit werden die Vergütungen buchhalterisch offengelegt, was dem Geheimhaltungsbedürfnis vieler Unternehmen zuwiderläuft. Vorgeschlagen wird statt eines zwingenden gesonderten Ausweises ein freiwilliger Davon-Vermerk.
  • Buchungssachverhalte aus Nebenbüchern: Soweit Buchungssachverhalte aus Nebenbüchern (z.B. aus der Anlagen- oder Lohnbuchhaltung) zu berücksichtigen sind, dürfte die Anpassung dieser Nebenbücher einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Durch eine Auffangposition und Einreichung eines Anlageverzeichnisses oder durch Verzicht auf Unterteilung könnte dieser vermieden werden.

 

 

Praxishinweise:

  • Hinsichtlich der Überleitung der Bilanz sei (laut Stellungnahme des IDW) nicht eindeutig geregelt, ob in der Überleitungsrechnung nur die absoluten Unterschiedsbeträge zu den handelsrechtlichen Buchwerten, sog. Delta-Werte, oder die abweichenden steuerlichen Buchwerte anzugeben sind. Laut Ergebnisbericht zum Projekt E-Bilanz (S. 11) ist die Gewinnänderung aus der Überleitungsrechnung in einem Sammelposten in der GuV auszuweisen. Der Entwurf lasse darüber hinaus offen, inwieweit das Eigenkapital bei der Überleitungsrechnung zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des IDW ergebe sich das Mehr-/Wenigerkapital durch eine Saldobetrachtung, weshalb Eigenkapitalpositionen in der Überleitungsrechnung grundsätzlich nicht angesprochen werden dürfen.
  • Nach der erstmaligen Einreichung einer E-Bilanz könne in Fällen der Änderung von Bilanzen (nach Ansicht des IDW) nicht verlangt werden, eine geänderte E-Bilanz einzureichen, da nachträgliche Korrektur- oder Änderungsbuchungen in der Regel nicht möglich sind. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung für Jahre nach der Betriebsprüfung geänderte Steuererklärungen und geänderte Steuerbilanzen abgegeben werden. Da sich diese nur manuell erstellen lassen, könne infolgedessen (so das IDW) auch keine E-Bilanz verlangt werden.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 9/2011

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