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Umsatzsteuer
   

Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 25.9.2013, XI R 41/12

 

Die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes auf einer Kleinbetragsrechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Kleinunternehmern zur Entstehung einer Steuerschuld führen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Steuerpflichtiger machte in den Streitjahren 2004 und 2005 von der sog. Kleinunternehmerregelung (im Sinne des § 19 UStG) Gebrauch. Der Unternehmer stellte für seine von ihm erbrachten Leistungen mithilfe eines Quittungsblocks Quittungen aus, auf denen in der Zeile „Gesamt EUR“ der Bruttobetrag eingetragen wurde. In der Zeile „+…% MwSt / EUR“ vermerkte er regelmäßig „inkl. 16%“. Ein Steuerbetrag wurde nicht notiert; die Zeile „Netto EUR“ blieb unausgefüllt.

Nach Auffassung des Finanzamts liegt hier ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG vor. In der Folge muss der zu Unrecht vereinnahmte Betrag als Steuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Steuerpflichtiger und erstinstanzliches Finanzgericht gingen hingegen davon aus, dass die Angabe des Steuersatzes keinen gesonderten Steuerausweis darstellt.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzamts. Neben Fragen zur Auslegung des Wortlauts einer Vorschrift weist der BFH auf die Gefahr für das Steueraufkommen hin. Enthält die Kleinbetragsrechnung sämtliche in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben (u.a. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände usw.), kann sie vom Leistungsempfänger (gemäß § 35 Abs. 1 UStDV) zum Vorsteuerabzug verwendet werden. Insofern muss auch eine Erhebung der Steuer beim leistenden Unternehmer sichergestellt sein.

Hiermit kommt der BFH zu dem Schluss: Der Ausweis des Steuersatzes auf einer Kleinbetragsrechnung führt bei einem Kleinunternehmer zu einem unberechtigten Steuerausweis, wenn sämtliche anderen Pflichtangaben im Sinne des § 33 Satz 1 UStDV auf der Rechnung gemacht worden sind.

 

 

Praxishinweise:

  • Wird von der sog. Kleinunternehmerregelung (im Sinne des § 19 UStG, siehe im Einzelnen unten) Gebrauch gemacht, ist bei Rechnungen der Nettobetrag in einer Summe – ohne Nennung des Steuersatzes oder Steuerbetrags! – auszuweisen.
  • Bei der Verwendung von Rechnungsvordrucken, Quittungsblöcken etc. muss darauf geachtet werden, dass die Angaben den aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen. Ferner muss der Steuerpflichtige wissen, in welchem Umfang er die vorgegebenen Zeilen und Felder auszufüllen hat.

 

 

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland …) die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn

– der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG abzüglich der darin enthaltenen Umsätze für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

– im Vorjahr 17.500 € nicht überschritten hat und

– im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

Nullbesteuerungsumsatz-Grenzen

Maximal 17.500 € im Vorjahr

Maximal voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2013

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