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Umsatzsteuer
   

Elektronische Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG)

BC-Redaktion

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Mitteilung vom 18.2.2014

 

Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) hat für die Meldezeiträume ab 1.1.2007 auf elektronischem Weg zu erfolgen (§ 18a Abs. 1 und 2 UStG). Eine Abgabe der ZM in Papierform ist gemäß § 18a Abs. 5 UStG nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Berichtigung einer ZM.

Für die elektronische Berichtigung stehen folgende Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • ElsterOnline-Portal,
  • BZStOnline-Portal,
  • Übermittlung durch verschiedene Rechenzentren.

Weitere Informationen zur elektronischen Berichtigung einer ZM finden sich unter:

 

 

Praxis-Info!

Nach der gesetzlichen Neuregelung (§ 18a UStG) sind seit 1.7.2010 die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften in der Regel am 25. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats abzugeben (bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen am 25. Tag nach Ablauf des Quartals).

Eine Ausnahmeregelung (Abgabe quartalsweise am 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres – Wahlrecht!) gilt für Unternehmer, welche die angesprochenen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte bis 50.000 € (seit 1.1.2012) pro Quartal bewirken (§ 18a Abs. 1 Satz 2). Auch bei Unterschreiten dieser Betragsgrenze ist eine monatliche Meldung aus Vereinfachungsgründen möglich; dies ist dann dem BZSt anzuzeigen.

 

 

Zu den Inhalten der ZM

Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen haben Unternehmen – unabhängig von der Wertgrenze – auch die Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben; dies gilt nicht für Kleinunternehmer (keine Überschreitung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG – im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr 50.000 €). Dabei sind Angaben über die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Warenbewegungen zu machen (§ 18a UStG). Grund: Ein Nachweis der Steuerfreiheit durch die Bestätigung der Grenzzollstelle kann nicht mehr erbracht werden.

Zu Kontrollzwecken muss die ZM enthalten:

  • gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) jedes Erwerbers (letzten Abnehmers bei Dreiecksgeschäften): Die ausländischen USt-IdNrn. werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit (Plausibilität) geprüft. Ist dies nicht der Fall, erhält der Unternehmer eine automatisierte Benachrichtigung. Darüber hinaus werden zu festen Terminen die plausiblen, ausländischen USt-IdNrn. vierteljährlich mit dem Datenbestand in den anderen Mitgliedstaaten abgeglichen.
  • Summe der Bemessungsgrundlagen (in Euro) der an den Erwerber (letzten Abnehmer bei Dreiecksgeschäften) ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Änderungen der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonti, Boni) sind in dem Meldezeitraum, in dem sie eingetreten sind, unter entsprechender Anwendung des § 17 UStG zu berücksichtigen.

Nicht in der ZM angegeben werden müssen derzeit Erwerbsvorgänge (Warenbezüge) und die übrigen sonstigen Leistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten; für die aus anderen EU-Staaten bezogenen sonstigen Leistungen gibt es jedoch seit 1.1.2010 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein separates Feld (Kennziffer 46/Zeile 48).

 

 

Praxishinweis:

In der ZM einzutragen sind allerdings sonstige Leistungen, die in andere EU-Staaten ausgeführt worden sind (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG). Hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen muss somit der leistende Unternehmer diese Umsätze in einer ZM (§ 18a Abs. 2 UStG) in dem jeweiligen Meldezeitraum anmelden. Die Steuer entsteht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung (Dienstleistung) tatsächlich ausgeführt worden ist.

Gemeint sind Leistungen (z.B. Wartung, Transport), bei denen

  • sich der Leistungsort nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers richtet (Bestimmungslandprinzip), wenn die Leistung tatsächlich an diese ausgeführt wird,
  • der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, und
  • dieser die Steuer für diese Leistung im EU-Mitgliedstaat schuldet, in dem er ansässig ist.

Einen ausführlichen Praxisleitfaden zur ZM (ab 1.7.2010) hat Steuerberater Braun in BC 2010, 266 ff. (Heft 6), zusammengestellt.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 3/2014

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