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Umsatzsteuer
   

Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Änderungen zum 31.12.2017

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 13.12.2017, III C 3 – S 7015/16/10003; DOK 2017/1017217

 

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19.12.2016 (III C 3 – S 7015/16/10001, BStBl. I 2016, 1459) ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.

Im Folgenden werden für Rechnungswesenpraktiker ausgewählte Anwendungshinweise gegeben.


 

 

Praxis-Info!

 

Geschäftsveräußerung

Überträgt ein Veräußerer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf einen Erwerber, der die bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt, und das Anlagevermögen auf einen Dritten, der das Anlagevermögen dem Erwerber unentgeltlich zur Verfügung stellt, gilt Folgendes: Nur im Verhältnis zum Erwerber, nicht aber auch zum Dritten liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor (vgl. UStAE 1.5 Abs. 3 Satz 5).

 

 

Rechnungsberichtigung

Soweit der Aussteller einer Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklärt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des Steuerbetrags die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.

Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen. Die erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass endgültig feststehen muss, dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist (vgl. UStAE 14c.2 Abs. 3 Satz 6).

 

 

Betriebsausflug

Aufwendungen für einen Betriebsausflug sind generell nicht als Aufmerksamkeiten zu klassifizieren – wie das noch bislang in UStAE 15.15 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 festgehalten ist. Vielmehr handelt es sich um überwiegend betrieblich veranlasste nicht steuerbare Leistungen, sofern sie den Betrag von 110 € nicht übersteigen. Da die Durchführung des Betriebsausflugs keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können.

Anders verhält es sich, wenn der Betrag von 110 € überschritten wird. In diesem Fall liegt eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor. Bei Überschreiten des Betrags von 110 € besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist.

 

 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Deutsche Unternehmer, die von ausländischen Unternehmen zulässigerweise ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen, können diese im normalen Besteuerungsverfahren im Ausland nur geltend machen, soweit sie dort registriert sind und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben.

In der Regel ist keine steuerliche Registrierung in einem ausländischen Staat notwendig, wenn der deutsche Unternehmer im Ausland

  • keine Umsätze,
  • lediglich steuerfreie Umsätze oder
  • nur Umsätze ausführt, für die der Leistungsempfänger im Ausland die Steuer schuldet.

In diesen Fällen können die Vorsteuerbeträge nicht im regulären Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden, und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist im ausländischen Staat durchzuführen.

Ist bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen und ist dem Finanzamt nicht bekannt, ob der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr bereits die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt hat, gilt Folgendes: Das Finanzamt hat beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzufragen bzw. dies durch Abfrage in der Datenbank des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Erfahrung zu bringen (UStAE 18.15 Abs. 2 Satz 1).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 1/2018

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