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Umsatzsteuer
   

Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung vom 10.11.2011

 

Durch Artikel 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl. I, S. 2131) sind rückwirkend zum 1.7.2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden. Der Rechnungsaussteller ist nunmehr – vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung – frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z.B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.

Es ist vorgesehen, ein einführendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung zu veröffentlichen.

 

 

Praxis-Info!

Zuletzt hat das Bundesfinanzministerium am 26.7.2011 eine aktualisierte Fassung zum Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung veröffentlicht – siehe hier. Gespannt sein darf man, inwieweit das angekündigte BMF-Schreiben hierzu ergänzende bzw. präzisierende Anwendungsregelungen beinhalten wird.

Die Praxiskonsequenzen einer Vereinfachung des elektronischen Rechnungsversands ab 1.7.2011 hat Steuerberater tom Suden jüngst an dieser Stelle kritisch beleuchtet – siehe hier. Demnach sind unter dem sog. „verlässlichen Prüfpfad“ (zwischen einer Rechnung und einer Leistung) sämtliche der Rechnung zugrunde liegenden Dokumente oder Workflows zu verstehen:

Bestellung/Spediteuranweisung => Anerkennungsworkflow => Wareneingang/Leistungsbezug => Zahlungsabwicklung etc. (vergleichbar mit einem gut organisierten IKS – Internen Kontrollsystem).

Das innerbetriebliche Kontrollverfahren kann bereits eine „herkömmliche“ Rechnungseingangsprüfung leisten. Diese besteht in einer dokumentierten Belegablage der Transaktion – von der Bestellung bis mindestens zur Bezahlung; gegebenenfalls, z.B. bei Rechnungsdisput, auch darüber hinaus. Nur unter solchen, vom Rechnungsempfänger zu schaffenden Bedingungen können Rechnungen künftig grundsätzlich z.B. auch als pdf-Anlage von E-Mails versendet werden.

Letztendlich zieht tom Suden ein ernüchterndes Resümee: Bis auf Weiteres stelle nach seiner Einschätzung die elektronische Rechnungssignatur für Klein- und mittelständische Unternehmen die preiswerteste Lösung zur Herstellung von Legalität des Abrechnungsprozesses und zur Aufrechterhaltung des Beweiswerts des Rechnungsdokuments dar.

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

BC 12/2011

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