BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18
Den Anforderungen an die Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände wird entsprochen, wenn die verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG sind.
Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.