BMF-Schreiben vom 1.12.2021, III C 2 – S 7280-a/19/10002 :001; DOK 2021/1226715
Den Anforderungen an die Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände wird entsprochen, wenn die verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG sind.
Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.
Praxis-Info!
Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So muss auch ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.
Regelmäßig wird die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG grundlegend erforderliche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände mit deren handelsüblicher Bezeichnung übereinstimmen. Wenn eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition „Angabe der Art“ nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend für eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.
„Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird (z.B. auch eine Markenartikelbezeichnung). Allgemeingültige Aussagen hierzu sind nicht möglich. Vielmehr muss dies unter den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. UStAE 15.2a Abs. 5 und 6) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z.B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“, „Bluse“ o.Ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.
Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei (Waren-)Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) ist nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende Angabe vorgesehen. Vielmehr müssen die Angaben zu einer sonstigen Leistung eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Allein nicht ausreichend sind allgemeine Angaben wie
- „Erbringung juristischer Dienstleistungen“,
- „Bauarbeiten“,
- „Beratungsleistung“,
- „Werbungskosten lt. Absprache“,
- „Akquisitions-Aufwand“ oder
- „Reinigungskosten“,
da sie nicht die erforderliche Kontrollfunktion (vgl. UStAE 14.5 Abs. 1) erfüllen.
- Eine „handelsübliche Bezeichnung“ muss den Erfordernissen von Kaufleuten genügen, d.h., sie soll – ebenso wie für Umsatzsteuerzwecke – den Abgleich zwischen konkret gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen, um etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Es geht also um eine im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein bzw. üblicherweise verwendete Bezeichnung.
- Bei Großeinkäufen verschiedener Waren und geringen Stückpreisen soll der Aufwand für die Konkretisierung des Leistungsgegenstands in Rechnungen verhältnismäßig bleiben. Im Niedrigpreissegment könnte – abhängig vom Einzelfall – die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreichend sein.
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[Anm. d. Red.]
BC 1/2022
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