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Umsatzsteuer
   

Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 und Anhebung zum 1.1.2021

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 4.11.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :016; DOK 2020/1074476

 

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (BStBl. I 2020, 584) gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 und zu deren Anhebung zum 1.1.2021 Folgendes:


 

Voraus- und Anzahlungsrechnungen

  • Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1.7.2020 – Berechnung mit 19% bzw. 7% Umsatzsteuer: Wurde das Entgelt erst nach dem 30.6.2020 vereinnahmt, schuldet der Leistende die Mehrsteuer (nach § 14c Abs. 1 UStG). Der Leistungsempfänger ist insoweit (Mehrsteuern) – vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung für den Zeitraum vom 30.6.2020 bis zum 31.7.2020 – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 gestellte Voraus- und Anzahlungsrechnungen, für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist: Berechnung mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer.
  • Erbringung der jeweiligen Leistung erst nach dem 31.12.2020: Anwendung des bereits dann gültigen Steuersatzes von 19% bzw. 7% in den Voraus- und Anzahlungsrechnungen zulässig. Empfänger einer solchen Rechnung kann (unter den übrigen Voraussetzungen) den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.
  • Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, die vor dem 1.1.2021 gestellt werden und für die das Entgelt nach dem 31.12.2020 vereinnahmt wird: Versteuerung mit 19% bzw. 7%, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu.

Eine Rechnungsberichtigung ist grundsätzlich erst in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG).

 

Gutscheinausgabe

Ausstellung eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand mit Abnahmeverpflichtung (ausgeschlossen: späterer Umtausch, Barauszahlung oder Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer): Es handelt sich um eine Anzahlung. Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

  • Zahlung vor dem 1.1.2021: Berechnung mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer.
  • Lieferung des Gegenstands nach dem 31.12.2020: Rechnungsberichtigung auf 19% bzw. 7% im Zeitpunkt der Leistungsausführung. Steht bereits bei Leistung der Anzahlung fest, dass die Lieferung erst nach dem 31.12.2020 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19% versteuert werden.

 

  • Ausgabe von Gutscheinen für Restaurationsleistungen vor dem 1.7.2020: Versteuerung als Einzweck-Gutscheine mit 19%, auch wenn die Einlösung im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 erfolgt. Denn für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ist ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe abzustellen.
  • Ausgabe von Gutscheinen für Restaurationsleistungen vom 1.7.2020 bis 30.6.2021: Versteuerung als Mehrzweck-Gutscheine im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz. Grund: befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in diesem Zeitraum gilt nur für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, jedoch nicht für Getränke. Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken ist der anzuwendende Steuersatz nicht eindeutig bestimmbar. Ausnahme: Wird in den ausgegebenen Restaurantgutscheinen der Bezug von Speisen oder der Bezug von Getränken ausdrücklich beschränkt, können diese als Einzweck-Gutscheine behandelt werden.
  • Ab dem 1.7.2021 ausgestellte Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Versteuerung als Einzweck-Gutscheine.

 

Erstattung von Pfandbeträgen

Pfandgeld im Zeitraum nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021: Abrechnung aus Vereinfachungsgründen mit 16% Umsatzsteuer möglich. Voraussetzungen: Sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger korrigieren die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit dem Steuersatz von 16%, und diese Abrechnungsmethode wird auch für Pfandgelder ab dem 1.1.2021, dann mit dem Steuersatz von 19%, angewendet. Dies sowie auch die Vereinfachungsregelungen gelten nicht nur für Flaschenpfand, sondern auch für Pfandgelder für andere Gegenstände, wie z.B. als Transporthilfsmittel ausgetauschte Paletten.

 

Gewährung von Jahresboni

  • Sowohl mit dem allgemeinen als auch mit dem ermäßigten Steuersatz ausgeführte zu besteuernde Umsätze: Möglichkeit, für das gesamte Kalenderjahr einen Steuersatz von jeweils 19% bzw. 7% anzusetzen, wenn der Unternehmer für die Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG das Verhältnis der mit dem allgemeinen zu den mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Umsätzen zugrunde legt.
  • Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterlegen haben: Möglichkeit, von einer Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen abzusehen, und Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ausnahmslos mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Der Leistungsempfänger hat nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG entsprechend zu verfahren.

 

Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kfz und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen

  • Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags des Monats Dezember 2020 gültig sind (der Betriebstag 31.12.2020 endet vielfach erst nach 24 Uhr): Anwendung der bis zum 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5%.
  • Vor dem 1.1.2021 erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen, sofern die Gültigkeitsdauer der Fahrausweise über den 31.12.2020 hinausreicht: Aufteilung auf die vor dem 1.1.2021 und die nach dem 31.12.2020 erbrachten Leistungen im Schätzungswege.
  • Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 21.1.2020, BStBl. I 2020, 19 (III C 2 – S 7244/19/10002 :009, vgl. Becker, BC 2020, 55, Heft 2), gelten entsprechend.

 

Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen

  • Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung: Dies gilt unabhängig davon, ob Sonder- und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrags der Haupt- oder einer Nebenleistung zuzurechnen sind.
  • Sofern die Hauptleistung in Zeiträumen vor dem 1.7.2020 und Zeiträumen nach dem 30.6.2020 oder in Zeiträumen nach dem 31.12.2020 und Zeiträumen vor dem 1.1.2021 erbracht wird, ist die Sonder- und Ausgleichszahlung grundsätzlich zeitanteilig der jeweiligen Hauptleistung zuzuordnen. Andere sachgerechte Aufteilungsmethoden sind zulässig.

 

Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG

Auf die Gesamtmarge nach § 25a Abs. 4 UStG kann für Umsätze im Jahr 2020 der zum 31.12.2020 geltende Steuersatz von 16% angewendet werden.

Bei der sog. Differenzbesteuerung gilt die Handelsspanne als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis). Betroffen sind lediglich Wiederverkäufer (z.B. von Gebrauchtgegenständen).

 

Wiederkehrende Leistungen

Wiederkehrende Leistungen (z.B. Wartungsvertrag mit einmal jährlich zu erbringender Funktionstüchtigkeitsüberprüfung) sind keine Dauerleistungen. Leistungen, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden (wiederkehrende Leistungen), werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt. Der Steuersatz richtet sich nach dem Tag der Leistungserbringung.

 

 

Das BMF-Schreiben geht weiterhin auf folgende branchenspezifische Geschäftsvorfälle aus umsatzsteuerlicher Sicht ein:

  • Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
  • Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung
  • Reiseleistungen: anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
  • Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
  • Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 12/2020 

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