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Umsatzsteuer
   

Begriff der Werklieferung/Werkleistung – Anpassung von UStAE 3.8 Abs. 1 S. 1

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 1.10.2020, III C 2 – S 7112/19/10001 :001; DOK 2020/0945668

 

Werklieferungen liegen vor, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden ist für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreichend.


 

Praxis-Info!

Aufgrund dieser BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) hat das Bundesfinanzministerium den Satz 1 in UStAE 3.8 Abs. 1 wie folgt gefasst:

 

1Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind …“

 

Beispiele – Nicht dem Leistenden gehörender Gegenstand, der von ihm be- oder verarbeitet wird – Abgrenzungsfälle:

  • Buchbinderarbeiten als Bearbeitung von nicht dem Leistenden gehörenden Gegenständen können Werklieferungen sein.
  • Bei der durch einen Imbissstandbetreiber ausgeführten Lieferung (Zubereitung von Speisen) handelt es sich mangels Be- oder Verarbeitung von für den Standbetreiber fremden Gegenständen nicht um Werklieferungen (im Sinne von § 3 Abs. 4 S. 1 UStG).
  • Die Herstellung anderer beweglicher Gegenstände, wie z.B. Pkw, führt nicht aufgrund der Vereinbarung besonderer Spezifikationen wie Sonderausstattungen zu einer Werklieferung.
  • Errichtet ein (Bau-)Unternehmer ein Gebäude auf einem Grundstück, das nicht ihm gehört, und übergibt das Gebäude dem Grundstückseigentümer, liegt eine Werklieferung vor. Die feste Verbindung mit dem Grund und Boden tritt dabei an die Stelle der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands (vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 UStG). Wer jedoch ein eigenes, nicht aber ein fremdes Grundstück bebaut und sodann veräußert, erbringt keine Werklieferung.
  • Der Einbau eines gelieferten Gegenstands in ein fremdes Gebäude kann ebenfalls eine Werklieferung darstellen (z.B. Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen etc.).
  • Auch ein Unternehmer, der auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde Erschließungsanlagen erstellt, führt gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung aus.

 

 

Eine Werklieferung setzt voraus, dass eine Be- oder Verarbeitung eines (nunmehr fremden) Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe erfolgt.

Bei Werkleistungen wird hingegen der Hauptstoff durch den Leistungsempfänger gestellt. Verwendet der Unternehmer lediglich selbst beschaffte Nebenstoffe, liegt keine Werklieferung vor. Nebenstoffe sind kleinere technische Hilfsmittel, wie Nägel und Schrauben. Insbesondere bei Reparaturen ist genau zu prüfen, ob im Rahmen der Leistungsausführung primär Haupt- oder Nebenstoffe zur Anwendung kommen.

Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen sieht UStAE 3.8 Abs. 6 S. 6 eine Vereinfachungsregel vor. Danach kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Materialanteil mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht. Diese Vereinfachungsregel kommt zur Anwendung, wenn nach den allgemeinen Grundsätzen nicht eindeutig entschieden werden kann, ob es sich um eine Werklieferung oder eine Werkleistung handelt.

 

Praxishinweis:

Die Unterscheidung zwischen einer Werklieferung und Werkleistung ist wichtig, weil je nach Sachlage unterschiedliche umsatzsteuerliche Bestimmungen

  • zum Leistungsort,
  • zur Durchführung der Besteuerung und
  • zur Steuerschuldnerschaft

existieren.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 11/2020

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