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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Anhangangaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen: Hinweise des FAB zur Auslegung

Prof. Dr. Christian Zwirner

Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW, Beschluss des Entwurfs einer Neufassung von IDW RS HFA 33

 

Am 18.5.2022 wurde der Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zu Anhangangaben nach § 285 Nr. 21 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB (IDW ERS HFA 33 n.F.) verabschiedet. Gegenstand der Neufassung sind Änderungen zu Hinweisen hinsichtlich Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen.


 

 

Praxis-Info!

Der IDW RS HFA 33 behandelt Zweifelsfragen hinsichtlich Anhangangaben zu (nicht) unter marktüblichen Bedingungen abgeschlossenen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen sowie zu außerbilanziellen Geschäften. Mit dem Entwurf zur Neufassung des IDW RS HFA 33 vom 18.5.2022 wird der IDW-Standard erstmals seit seiner Verabschiedung am 9.9.2010 vom FAB aktualisiert. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen des § 288 Abs. 2 HGB und des § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) aus dem Jahr 2015.

Demnach passt die Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen den Standard an die inzwischen geltende Gesetzeslage an. Allerdings gibt es auch stellenweise materielle Änderungen, weshalb sich der FAB dazu entschloss, der Öffentlichkeit bis zum 31.8.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Insgesamt ist die Aktualisierung des Standards zu begrüßen, da die thematisierten Anhangangaben regelmäßig einschlägig sind und durch den IDW Standard Bilanzierenden sowie Wirtschaftsprüfern nützliche Hinweise hierzu gegeben werden.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

Kleine „Kostprobe“ zum IDW RS HFA 33:

Angabepflichtig ist gemäß § 285 Nr. 21 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB der „Wert“ der Geschäfte. Mit „Wert“ ist bei EU-richtlinienkonformer Auslegung sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht der übliche Marktpreis gemeint, sondern das zwischen dem Bilanzierenden und dem nahestehenden Unternehmen bzw. der nahestehenden natürlichen Person vereinbarte Gesamtentgelt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist ferner das auf die im Geschäftsjahr erbrachten oder erhaltenen Leistungen entfallene Entgelt anzugeben. Darüber hinaus sind die auf die Restlaufzeit des Schuldverhältnisses nach dem Abschlussstichtag voraussichtlich entfallenden Entgelte anzugeben, es sei denn, zum Abschlussstichtag ist ein Näheverhältnis nicht mehr gegeben.

Haben die Parteien kein Entgelt vereinbart, entfällt dadurch nicht die Angabepflicht. Vielmehr ist in diesem Fall ein Betrag von Null Euro zu berücksichtigen bzw. anzugeben. Werden die Angaben in Form einer matrixförmigen Darstellung gemacht und hat sich für eine oder mehrere Matrixzellen im Berichtszeitraum kein entsprechendes angabepflichtiges Geschäft ereignet, sind die betreffenden Zellen nicht mit der Angabe Null, sondern z.B. mit der Angabe „---“ oder „n.v.“ (nicht vorhanden) zu befüllen.

Die Entwurfsfassung zu IDW RS HFA 33 enthält hierzu ein Beispiel zur Darstellung der Anhangangaben nach § 285 Nr. 21 HGB (siehe Tabelle).

 

 

 

 

BC 6/2022

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