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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Mitwirkungspflichten bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Beschluss vom 13.6.2013, X B 132-133/12, X B 132/12, X B 133/12

 

Wird Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung (ständige BFH-Rechtsprechung). Gelingt ihm die Aufklärung nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Streitfall hatte ein Kfz-Händler am 2.1.2002 einen sechsstelligen Betrag in seine Kasse als „Gewinn Spielcasino“ eingebucht und am darauffolgenden Tag einen Teilbetrag hiervon auf sein auch betrieblich genutztes Konto bei der X-Bank eingezahlt sowie den Restbetrag für einen betrieblichen Sortenankauf verwendet. Monate später erfolgte die Anlage in einem Investmentfonds und einem Vermögensbrief.

Nachdem das Finanzamt den Gesamtbetrag als nicht versteuerte Betriebseinnahmen behandelt hatte, sah auch das Finanzgericht (FG) die Mitwirkungspflicht des Klägers zur Aufklärung der Herkunft des Geldes als nicht erfüllt an. Den Angaben des Kfz-Händlers, es habe sich bei dem in die Kasse eingelegten Betrag um Spielbankgewinne aus dem Jahr 2001 und einen privaten Bargeldbestand gehandelt, wurde kein Glauben geschenkt.

Der BFH hatte letztlich – vereinfacht gesagt – zu entscheiden, in welchem Umfang Mitwirkungspflichten verlangt werden dürfen.

 

 

Lösung

Der BFH hält ohne Wenn und Aber an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, dass den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung trifft, wenn Kapital (wie hier der Geldbetrag durch Buchung in der Kasse) aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Hierbei gilt die uneingeschränkte Konsequenz: Bei ungeklärten Kapitalzuführungen ist davon auszugehen, dass diese auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Dies gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15.2.1989, X R 16/86, BStBl. II 1989, 462; ausdrücklicher Anschluss durch BFH-Urteil vom 25.8.2009, I R 88, 89/07, BFH/NV 2009, 2047).

Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedürfe es nicht, insbesondere nicht für den hier zu entscheidenden Spezialfall der Nachweispflichten bei Spielbankgewinnen. Hier hält der BFH strenge Anforderungen für geboten, auch wenn eine solche Nachweisobliegenheit hinsichtlich der Herkunft von Einlagen im praktischen Ergebnis zu einer weitreichenden Dokumentation über die Quellen des privaten Vermögens führen kann. Dies sei schlicht die Folge der vom Steuerpflichtigen selbst durch die Einlagebuchung veranlassten Verknüpfung seiner privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre. Die Annahme des FG, die Gelder stammten eher aus dem Gewerbebetrieb des Klägers, hielt der BFH für schlüssig.

 

 

Praxishinweise:

  • Wer als Unternehmer Spielbankgewinne zur Erklärung der Herkunft von Geldern angibt, bewegt sich grundsätzlich auf dünnem Eis, für das die Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung als erforderlich ansieht. Nur wenn das FG die behauptete Herkunft aus Spielbankbesuchen ungeprüft als nicht glaubhaft angesehen hätte, wäre von einem Rechtsfehler auszugehen gewesen. Tatsächlich hat das FG aber zunächst die vom Kläger angegebene Einnahmenquelle geprüft und ist erst dann mangels entsprechender Anzeichen auf den Weg der Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen eingeschwenkt.
  • Somit kommt es in der Praxis ggf. darauf an, den Besuch von Spielbanken oder ähnlichen Einrichtungen dokumentieren und Erfolge z.B. auch über entsprechende Zeugenaussagen belegen zu können.
  • Für den BFH unerheblich ist in diesem Zusammenhang die weitere Verwendung des in den Betrieb eingelegten Betrags, d.h. hier die Rückführung in den privaten Bereich (Anlage in Investmentfonds).
  • Möglicherweise wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger nicht die Einbuchung in die Kasse vorgenommen hätte. Denn der Kläger hatte geltend gemacht, der BFH habe sich noch nicht dazu geäußert, ob die erhöhten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Einlage eines Geldbetrags auf einem betrieblichen Bankkonto auch dann gelten, wenn dieser nur über ein einziges Bankkonto verfügt und auf diesem einen außerbetrieblich erwirtschafteten Geldbetrag für eine überschaubare Zeit „parkt“, um diesen sodann einer privaten Vermögensanlage zuzuführen. Der BFH lehnte es aber ab, sich mit dieser Rechtsfrage auseinanderzusetzen, da diese anders gelagert sei als der vom FG festgestellte Sachverhalt. Zur Befassung mit dieser Rechtsfrage hätte der fragliche Betrag sogleich auf einem gemischtgenutzten Bankkonto des Klägers eingezahlt werden müssen, ohne den privaten Bereich vollständig zu verlassen. Mit der Verbuchung in der Kasse lag aber im Streitfall eine Zuordnung zu dem ausschließlich betrieblichen Bereich vor. Hier bleibt also abzuwarten, ob der BFH in anders gelagerten Verfahren weniger strenge Maßstäbe anlegen könnte, wenn die Privatsphäre nicht verlassen wird.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 10/2013

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