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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Aktuelle Insolvenzurteile aus buchhalterischer Sicht

Christian Thurow

BGH-Urteile vom 18.7.2013, IX ZR 143/12, und vom 26.9.2013, IX ZB 247/11

 

Insbesondere im Mittelstand ist die Zahl der Insolvenzen nach wie vor hoch. Für Unternehmen (als Gläubiger) bedeutet das u.a. hohe Zahlungsausfälle bei den betroffenen Debitoren. Doch auch wenn ein Not leidender Unternehmenskunde kurz vor Insolvenzeröffnung noch mit letzter Kraft zahlt, ist nicht gewährleistet, dass das Unternehmen (als Gläubiger) die erhaltene Summe auch behalten darf. Andererseits: Sofern ein Kunde nicht mehr zahlen kann – sind dann pfändungsfreie Einkünfte tatsächlich pfändungsfrei?

Mit diesen Themen befassen sich zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH).

 

 

Praxis-Info!

 

1. Zur Feststellung der Zahlungseinstellung auf Grundlage von Indizien

Problemstellung

Eine Großbäckerei geriet mehr als ein Jahr vor Insolvenzeröffnung gegenüber verschiedenen Gläubigern, u.a. einem Energieversorgungsunternehmen, in Zahlungsrückstand. Der Energielieferant drohte mehrmals mit der Einstellung der Stromversorgung, woraufhin dann Teile der offenen Rechnungen beglichen wurden.

Auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers vom 5.4.2005 wurde am 1.9.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Großbäckerei eröffnet. Zuvor leistete die Großbäckerei im Zeitraum von Januar bis Juli 2005 an den Energielieferer Zahlungen über rund 53.000 €. Diese Zahlungen wurden vom Insolvenzverwalter (nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) zurückgefordert.

 

 

Lösung

Der BGH schloss sich (in seinem Urteil vom 18.7.2013) der Auffassung des Insolvenzverwalters an. § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO besagt: Eine Rechtshandlung ist dann anfechtbar, wenn

– die Rechtshandlung einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt hat und

– die Handlung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag (des Insolvenzverfahrens) vorgenommen worden ist und

– der Schuldner zurzeit der Handlung zahlungsunfähig war und

– der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Die Zahlungsunfähigkeit ist (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bei der Zahlungseinstellung muss sich für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass es dem Schuldner nicht möglich ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu begleichen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Als erheblicher Teil gelten hier 10 % oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten.

Dies war im Ausgangsfall gegeben. Obgleich die Großbäckerei immer wieder einmal eine Teilzahlung leistete, widerspricht dies nicht der dargestellten Auffassung. Trotz der Zahlungen gelang es der Bäckerei nie, ihre Rückstände vollständig abzubauen. Erschwerend kommt im Sachverhalt hinzu, dass die Zahlungen erst nach Androhung von Stromsperren geleistet wurden. Eine solche Sperre hat existenzielle Bedeutung für eine Bäckerei. Da die Bäckerei mehrmals an den Rand einer solchen Sperre geraten war, deutet dies auf eine Zahlungsunfähigkeit hin. In Summe ist davon auszugehen, dass im Januar 2005 bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat.

Fraglich ist, ob der Energielieferant die Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht (gemäß § 130 Abs. 2 InsO) die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, gleich. Hierbei genügt es, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen folgert, dass der Schuldner 10 % oder mehr der ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können. Da die Bäckerei seit längerer Zeit in Zahlungsrückstand war und nicht absehbar war, dass sie in nächster Zeit die Rückstände begleichen konnte, musste der Energielieferant eine Zahlungsunfähigkeit annehmen. Insofern sind die in § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Bedingungen erfüllt, und der Insolvenzverwalter hat das Recht, die geleisteten Zahlungen zurückzufordern.

 

 

Praxishinweise:

  • Häufig werden Zahlungsrückstände nur bis zur Begleichung der Rechnung verfolgt. Meldet der Schuldner aber kurz nach der Zahlung Insolvenz an, müssen die erhaltenen Zahlungen unter Umständen an den Insolvenzverwalter zurückgegeben werden. Unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips ist daher zum Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung die Bildung einer Einzelwertberichtigung in Betracht zu ziehen.
  • Der Vertrieb sollte angehalten werden, Insolvenzen von aktuellen und ehemaligen Kunden unverzüglich der Buchhaltung mitzuteilen.
  • Die Buchhaltung sollte regelmäßig prüfen, ob bei Kunden mit Zahlungsrückständen unter Umständen eine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

 

 

 

2. Aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespartes Vermögen unterliegt dem Insolvenzbeschlag

Problemstellung

Bei einer Privatinsolvenz sind Teile des Arbeitseinkommens pfändungsfrei. Die genauen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind in § 850c ZPO geregelt. Fraglich ist, ob ein aus diesem pfändungsfreien Einkommen erspartes Vermögen ebenfalls pfändungsfrei ist.

 

 

Lösung

Der BGH verneint (mit Urteil vom 26.9.2013) die Pfändungsfreiheit für das ersparte Vermögen. Lediglich das monatliche Einkommen ist pfändungsfrei. Spart der Schuldner hieraus Vermögen an oder erwirbt er pfändbare Gegenstände, so unterliegen diese dem Insolvenzbeschlag. Auch § 850k ZPO (Pfändungsschutzkonto) erlaubt es dem Schuldner lediglich, pfändungsfreies Arbeitseinkommen, welches nicht ausgegeben wurde, auf den folgenden Kalendermonat zu übertragen. Wird das Guthaben dann immer noch nicht ausgegeben, ist es pfändbar.

 

 

Praxishinweis:

Bei insolventen Privatkunden lohnt es sich, genauer auf das sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) zu schauen. Wird dieses dazu genutzt, um aus dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen Vermögen anzusparen, so unterliegt dieses Vermögen dem Insolvenzbeschlag. Ein Übertrag von nicht genutztem Guthaben ist nur auf den direkt nachfolgenden Kalendermonat möglich.

 

  

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 11/2013

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