FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 2.9.2014 (Nr. 2014/13, VI 306 – S 2139 – 134)
Hinsichtlich der Bildung, Auflösung und Fortführung einer Rücklage nach § 6b EStG gilt bei Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils Folgendes:
Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung, Fortführung und Auflösung der § 6b-Rücklage anlässlich der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils ist auf Ebene des veräußernden Gesellschafters durch Abgabe entsprechender Bilanzen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung auszuüben. Die für den veräußernden Gesellschafter geltende Reinvestitionsfrist zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG wird nicht durch auf der Ebene der Gesellschaft veranlasste Ereignisse verkürzt.
Praxis-Info!
Anlässlich der Veräußerung bestimmter Anlagegüter können (gemäß § 6b EStG) die dabei aufgedeckten stillen Reserven (Veräußerungsgewinn) auf ein neu oder gebraucht angeschafftes Reinvestitionsgut (einer inländischen Betriebsstätte) steuerneutral übertragen werden.
Der Veräußerungsgewinn errechnet sich wie folgt:
Veräußerungserlös |
./. Veräußerungskosten (z.B. Gutachter-/ Grundbuchgebühren) |
./. Buchwert (zum Veräußerungszeitpunkt) |
= übertragbarer Veräußerungsgewinn (stille Reserve) |
Diese Möglichkeit ist nach geltender Rechtslage bezüglich der Verkaufsobjekte beschränkt auf
- Grund und Boden,
- Gebäude,
- Aufwuchs (z.B. Bäume) auf oder Anlagen (z.B. für Be-/Entwässerung) im Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
- Binnenschiffe, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
Der Veräußerungsgewinn kann auf angeschaffte oder hergestellte Reinvestitionsobjekte, bei denen nur dieselben in Betracht kommen wie bei den verkauften (oben genannten) Wirtschaftsgütern, sofort übertragen werden.
Die Reinvestitionsfrist (Begünstigungszeitraum) für die Übertragung auf anzuschaffende Wirtschaftsgüter in späteren Jahren beträgt in der Regel vier Jahre; bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sie sich (wegen der langen Planungsdauer) auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Rücklagebildung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
Nach Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) dürfen Rücklagen nach § 6b EStG (seit dem Veranlagungszeitraum 2010) unabhängig von der Handelsbilanz in der Steuerbilanz gebildet werden (keine Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz mehr zulässig). Dies gilt neben der Reinvestitionsrücklage (nach § 6b Abs. 3 EStG) u.a. auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung (nach R 6.6 Abs. 4 EStR). In der Steuerbilanz werden die stillen Rücklagen auf der Passivseite als „Reinvestitionsrücklage” ausgewiesen. Dieser Bilanzposten stellt Eigenkapital dar, das noch nicht der Ertragsbesteuerung unterlag. Mehrere Rücklagen können in der Bilanz zu einem Posten zusammengefasst werden; in der Buchführung muss aber im Einzelnen nachgewiesen werden, bei welchen Wirtschaftsgütern der in die Rücklage eingestellte Gewinn entstanden und auf welche Wirtschaftsgüter er übertragen oder wann die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst worden ist (R 6b.2 Abs. 3 EStR). Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der § 6b-Rücklage auf ein bestimmtes Reinvestitionsgut muss mit der Steuerbilanz ein gesondertes Verzeichnis (gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) vorgelegt werden, in dem aufzuführen sind (siehe auch Utz/Hoheisel, BC 2010, 322 ff., Heft 7): - der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt,
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
- die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und
- die vorgenommene Abschreibung.
Dies wird erfahrungsgemäß häufig übersehen und führt dann bei steuerlichen Betriebsprüfungen zu unangenehmen Überraschungen (vgl. Jansen/Polka, BC 2014, 68, Heft 2). |
Die Behandlung der Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils entspricht analog der Regelung in R 6b.2 Abs. 10 Satz 1 EStR zu Betriebsveräußerungen: Veräußert demnach ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen eine Rücklage im Sinne des § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gehört, oder bildet er eine solche Rücklage anlässlich der Betriebsveräußerung, kann er die Rücklage noch für die Zeit weiterführen, für die sie ohne Veräußerung des Betriebs zulässig gewesen wäre.
[Anm. d. Red.]
BC 11/2014
becklink362746