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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen: Ein BFH-Urteil mit ungeahnten Folgen

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 14.5.2014, VIII R 25/11

 

Das im vergangenen Jahr am 8.10.2014 veröffentlichte BFH-Urteil fand zunächst in Literatur und Praxis kaum Beachtung – im BC-Newsletter vom 9.10.2014 allerdings schon. Zwischenzeitlich hat es die (Bau-)Planungsbranche regelrecht erschüttert, zumal das Urteil vom Bundesfinanzministerium kurz vor Weihnachten, am 23.12.2014, in das Bundessteuerblatt aufgenommen wurde (BStBl. II 2014, 968).

 

 

Worum geht es?

Erhaltene Anzahlungen sind sowohl handels- als auch steuerrechtlich als Verbindlichkeit in Höhe des Nennwerts zu passivieren. Doch diese Regel kann durch Sonderbestimmungen, wie z.B. Gebührenordnungen, durchbrochen werden. Demnach ist der Vorschuss/die Abschlagszahlung für bereits entstandene Gebühren als Gewinn zu realisieren. Der Vorschuss für voraussichtlich entstehende Gebühren muss dagegen – dem Regelfall entsprechend – als Anzahlung passiviert werden.

Betroffen sein können hiervon z.B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

In der (Bau-)Planungsbranche wurden „erhaltene Anzahlungen“ bei Werkverträgen (im Sinne des § 631 BGB) bislang dann als Verbindlichkeiten passiviert, wenn die Übergabe des Werkes an und die Abnahme durch den Besteller noch nicht erfolgt war (keine Gewinnrealisierung). Bei erbrachten Planungsleistungen im Rahmen der HOAI sieht dies jedoch der BFH anders: Da hier Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden können, stellt dies eine Erhöhung des Gesamtgewinns des Architektur- bzw. Ingenieurbüros dar. Denn dieser Anspruch setzt weder eine (Teil-)Abnahme des Werkes noch die Stellung einer Honorarabschlussrechnung voraus (so der BFH).

 

 

Die Folgen

Für Architektur- und Ingenieurbüros kann dieses Urteil zu einem erheblichen Steuernachzahlungsrisiko führen – teilweise in Millionenhöhe. Aus diesem Grund haben führende (Bau-)Planungsunternehmen eine Arbeitsgruppe wegen der geplanten Umsetzung des BFH-Urteils gegründet, wie die wiko Bausoftware GmbH berichtet.

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 3/2015

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