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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung

BC-Redaktion

OFD Hannover, Verfügung vom 13.3.2008, S 2141 – 15 – StO 222/221

Zur Frage, ob bei Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bilanzberichtigung möglich ist, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Sie ist spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz. Darüber hinaus kommt eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer nach den AO-Vorschriften noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, nicht in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanzen als subjektiv richtig zu werten sind. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Danach sind z.B. Bilanzberichtigungen nicht möglich bei den sog. Beihilferückstellungen (vgl. H 5.7 (4) Beihilfen an Pensionäre EStH 2006) bei Bilanzaufstellung vor dem 30.1.2002 (= Tag der Entscheidung des BFH).

 

 

Praxis-Info!

 

Das Schreiben der OFD Hannover ist nahezu gleichlautend mit der Verfügung der OFD München/Nürnberg vom 1.4.2005 (S 2176 – 54 St 41/42 bzw. S 2176 – 155/St 31, hier). Dort finden Sie auch Praxishinweise zum Umgang mit Vorab-Veröffentlichungen von BFH-Urteilen auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums, die im Bundessteuerblatt vorgesehen sind, sowie Erläuterungen zur Unterscheidung von „Bilanzberichtigung“ und „Bilanzänderung“.

Beachtenswert ist auch der Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 8.9.2005 (VI 304 – S 2141 – 009, hier).

[Anm. d. Red.] 

 

BC 6/2008

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