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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen

BC-Redaktion

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.11.2015, S 2133-31-St 222/St 221

 

Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben, zu aktivieren sind.

Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen bestrittene Forderungen erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.2.2014, I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544). Danach dürfen auch Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz aktiviert werden, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern.

Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip). Für zunächst vom Finanzamt bestrittene Erstattungsansprüche ist das erst der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist. Davon ist auszugehen, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, das Urteil vorbehaltslos im BStBl. II veröffentlicht wurde und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.

Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch dem Beschluss zur bilanzsteuerrechtlichen Erfassung von Steuererstattungszinsen (vgl. ESt-Kartei ND § 5 Nr. 1.5).

Danach kann ein Anspruch auf Erstattungszinsen frühestens dann aktiviert werden, wenn er hinreichend sicher ist. Für die Frage der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen und von Erstattungszinsen gelten insoweit die gleichen Grundsätze.

 

 

Praxis-Info!

Nicht ausreichend für eine Aktivierung von bestrittenen Forderungen sind somit

– ein vollumfänglich anfechtbares Urteil oder

– ein Vergleichsangebot des Schuldners, es sei denn, am Bilanzstichtag steht die Annahme der Forderung objektiv erkennbar so gut wie fest.

Aus denselben Gründen kann es geboten sein, (noch) unbestrittene, aber erfahrungsgemäß auf Widerstand des Schuldners stoßende Forderungen (insbesondere Schadensersatzforderungen) erst zu aktivieren, wenn und soweit sie anerkannt sind. Allerdings: Der Aktivierung einer Kaufpreisforderung steht nicht entgegen, dass sie gegebenenfalls später nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung reduziert werden soll oder der Schuldner Mängelrügen etc. erhebt.

 

 

Beispiel zur Verbuchung eines Vorsteuererstattungsanspruchs:

Die zu zahlende Vorsteuer ist eine Forderung an das Finanzamt; sie wird auf dem aktiven Bestandskonto Vorsteuer verbucht.

In der Praxis wird für gewöhnlich jeden Monat der Saldo des Kontos Vorsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnet, um die Umsatzsteuervorauszahlungen zu ermitteln (Umsatzsteuer > Vorsteuer). Buchungstechnisch wird diese Verrechnung durch Übertragung oder Umbuchung der Vorsteuer auf das Umsatzsteuerkonto durchgeführt (Saldierung). Die so ermittelte Zahllast hat das Unternehmen an das Finanzamt zu überweisen.

 

Umbuchung der Vorsteuer am Monatsende:

 

Umsatzsteuer

an

Vorsteuer

 

Überweisung der Umsatzsteuerzahllast zum 10. des Folgemonats:

 

Umsatzsteuersaldo

an

Bank

 

Die im letzten Monat eines Geschäftsjahres ermittelte Umsatzsteuerzahllast wird passiviert; das Umsatzsteuerkonto wird dabei über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen.

 

Passivierung der Umsatzsteuerzahllast zum Geschäftsjahresende:

 

Umsatzsteuersaldo

an

Schlussbilanzkonto

 

Anders zu verfahren ist, wenn ein Vorsteuerüberhang entsteht (Vorsteuer > Umsatzsteuer). Im letzteren Fall wäre der Saldo des Umsatzsteuerkontos am Ende des Wirtschaftsjahres über das Vorsteuerkonto abzuschließen.

 

Umbuchung der Umsatzsteuer zum Ende des Wirtschaftsjahres:

 

Umsatzsteuer

an

Vorsteuer

 

Aktivierung der Umsatzsteuerforderung zum Geschäftsjahresende:

 

Schlussbilanzkonto

an

Vorsteuersaldo

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 1/2016

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