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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Keine Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 27.1.2016, X R 21/09

 

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In sehr kleinen Unternehmen ist die sog. Ansparabschreibung ein beliebtes Steuergestaltungsinstrument. Dieses unterliegt jedoch recht strengen Anwendungsvoraussetzungen, die zudem im Laufe der Jahre sehr verschärft worden sind (maximal 40% der AHK des begünstigten Wirtschaftsguts; zum aktuellen Stand der Voraussetzungen, neu u.a. ein 90%iger betrieblicher Nutzungsumfang, vgl. BMF-Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 – S 2139-b/07/10002).

Im Streitfall hatte ein Bauunternehmer die Ansparabschreibung als Einnahmen-Überschussrechner (EÜR) zu einem Zeitpunkt gebildet (Einreichung der Einkommensteuererklärung am 6.8.), als die Ausgliederung seines Einzelunternehmens in eine neugegründete GmbH bereits feststand (Eintragung der GmbH im Handelsregister etwa acht Wochen zuvor auf der Basis eines am 30.3. notariell beurkundeten Vertrags). War die Ansparabschreibung dennoch steuerlich anzuerkennen?

 

 

Lösung

Während des Revisionsverfahrens hatte der hiermit befasste X. Senat dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Darf eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 auch dann vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird? Der dazu ergangene Beschluss vom 14.4.2015 (GrS 2/12, BStBl. II 2015, 1007; DStR 2015, 2368) war nun auch Grundlage für die Zurückweisung der Revision des Klägers gegen das in dieser Sache zuvor ergangene Urteil des FG Münster vom 25.2.2009 (7 K 5021/07 E, G; EFG 2009, 1005).

Zur Begründung hatte der BFH im Beschluss vom 14.4.2015 ausgeführt, für Fälle der Betriebsveräußerung und -aufgabe sei bereits entschieden, dass eine Ansparabschreibung nicht mehr vorgenommen werden könne, wenn die Investition im Betrieb nicht mehr möglich sei. Nichts anderes könne in Fällen der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gelten, weil es sich dabei um einen veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang handele. Der Rechtsträger des Betriebs wechsle infolge eines entgeltlichen Vorgangs ebenso wie bei einer Veräußerung. Der Förderzweck des § 7g EStG 2002 könne durch die Vornahme einer Ansparabschreibung im Einzelunternehmen nicht mehr erreicht werden. So sieht es der BFH nun auch im Rahmen seiner Anschluss-Entscheidung vom 27.1.2016.

 

 

Praxishinweise:

  • Der Entscheidung ist insbesondere zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt es bei solchen Sachverhalten ankommt. Weder war der Tag der Einreichung der die Ansparabschreibung enthaltenden EÜR zwecks Anpassung der Vorauszahlungen (10.6.) noch der Tag des Eingangs der Einkommensteuererklärung (6.8.) entscheidend. Auch auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung (21.6.) stellt der BFH nicht ab, sondern auf den Tag der notariellen Beurkundung der Neugründung, also vorliegend den 30.3.2004.
  • Damit dominiert die formal-rechtliche Sichtweise eindeutig die wirtschaftliche Sichtweise des klagenden Bauunternehmers, der den Standpunkt vertreten hatte, dass noch im Einzelunternehmen sowohl vor der notariellen Beurkundung der Ausgliederung als auch im weiteren Verlauf vor der Eintragung im Handelsregister erhebliche Investitionen vorgenommen worden waren.
  • Für die Ablehnung dieses Einwands stützt sich der BFH auf § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 2002, wonach das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln sind, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des nach § 20 Abs. 8 UmwStG 2002 maßgebenden Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Das bedeutet: Auch eine Investition, die der Kläger tatsächlich im Jahre 2004 noch im Einzelunternehmen getätigt hat, gilt mit Antragstellung ertragsteuerlich als Investition der GmbH.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 4/2016

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