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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Der neue IFRS 16 Leases: Fundamentale Änderungen in der Bilanzierung von Leasingverhältnissen

Christian Thurow

 

„Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar“ (Antoine de Saint-Exupéry). In manchen Fällen hilft aber auch das International Accounting Standards Board (IASB). Laut einer Erhebung des IASB haben börsennotierte Unternehmen, die nach IFRS oder US-GAAP bilanzieren, Leasingverpflichtungen in Höhe von 3,3 Mrd. USD. Hiervon tauchen rund 85% nicht in der Bilanz der betreffenden Unternehmen auf. Der neue IFRS 16 Leases soll das nun ändern.

 

 

Praxis-Info!

Der IASB hat am 13.1.2016 den neuen Standard IFRS 16 Leases veröffentlicht. Der Standard ist verpflichtend ab dem 1.1.2019 anzuwenden, soweit bis dahin der zuletzt veröffentlichte Standard IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers ebenfalls angewendet wird. Diese Abhängigkeit zeigt an, dass IFRS 16 an verschiedenen Stellen an die neue Umsatzdefinition des IFRS 15 anknüpft. Eine frühere Anwendung des IFRS 16 auf freiwilliger Basis ist möglich. IFRS 16 wird den bisher für die Leasingbilanzierung relevanten Standard IAS 17 ersetzen.

Der IASB ist der Meinung, dass das Ausmaß der nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen die Aussagekraft des Jahresabschlusses für Investoren schwächt. Hauptziel des IFRS 16 ist es daher, einen Großteil dieser außerbilanziellen Leasinggeschäfte zurück in die Bilanz zu holen. Erreicht wird dies durch den Wegfall der Unterscheidung zwischen Operating und Finance Leasing. Künftig werden alle Leasinggeschäfte als Finance Leases klassifiziert. Für die Bilanzierung wird es nunmehr darauf ankommen, ob ein Geschäft als Service oder als Leasinggeschäft erfasst werden muss. Einem Leasinggeschäft muss immer ein Vermögensgegenstand (identified asset IFRS 16.3.2) zugrunde liegen. Wird der wirtschaftliche Nutzen (economic benefit IFRS 16.3.3) auf den Mieter übertragen und bestimmt der Mieter über die Nutzung, so liegt ein Leasinggeschäft vor.

 

 

Bilanzielle Erfassung und Bewertung

Bei einem Leasinggeschäft sind vom Mieter zwei Positionen in der Bilanz zu erfassen:

  • Auf der Aktivseite ist ein Vermögensgegenstand „Right-of-use of underlying asset“, also das durch das Leasingverhältnis eingeräumte Nutzungsrecht am Leasinggegenstand, zu bilanzieren. Der Wert dieses Nutzungsrechts bestimmt sich wie folgt:

 
 

Leasingverbindlichkeit

+ anfängliche direkte Kosten

+ vorausgezahlte Leasingraten

+ geschätzte Kosten, um den Leasinggegenstand am Ende der Laufzeit wieder zu entfernen

./. erhaltene Vorteile (lease incentives received)

= Right-of-use asset

 

 

  • Auf der Passivseite ist eine Leasingverbindlichkeit (obligation to make lease payments) zu erfassen. Die Höhe der Leasingverbindlichkeit bestimmt sich aus der Addition des Barwerts der geschätzten künftigen Leasingzahlungen und dem Barwert der geschätzten Zahlungen am Ende des Leasingverhältnisses. Entscheidend für die Höhe der Leasingverbindlichkeit ist somit – neben der Höhe des zur Abzinsung verwendeten Zinssatzes – die geschätzte Dauer des Leasingverhältnisses.

In der GuV führen die Bilanzpositionen nunmehr zu Abschreibungen und Zinserträgen.

 

 

Auswirkungen

Während Leasingaufwendungen bislang dem operativen Geschäft zugeordnet wurden, werden Leasinggeschäfte künftig somit keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des EBITDA haben (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization; das bedeutet „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände”). Dies ist vor allem bei den sog. Financial Covenants (Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen, z.B. Mindesteigenkapitalquote (Eigenkapital/Gesamtkapital)) und bei der Bestimmung der Zinsschranke gemäß § 4h EStG zu beachten.

 

 

Sale-and-lease-back-Geschäfte

IFRS 16 beschäftigt sich auch mit Sale-and-lease-back-Geschäften (IFRS 16.98-103). Entscheidend für die Bilanzierung ist hier, ob der Vermögensgegenstand tatsächlich verkauft wird. Dies bestimmt sich nach den neuen Regelungen des IFRS 15 zur Umsatzbilanzierung. Nur wenn der Vermögensgegenstand tatsächlich verkauft wurde, ist er beim Verkäufer/Rückmieter nicht mehr zu bilanzieren, und es liegt ein Leasinggeschäft vor.

Erfüllt die Übertragung des Vermögensgegenstands auf den Käufer/Vermieter die Umsatzkriterien des IFRS 15 nicht, so hat der Verkäufer/Rückmieter den Vermögensgegenstand weiterhin zu bilanzieren und eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß IFRS 9 für die künftigen Zahlungen zu erfassen. Korrespondierend erfasst der Käufer/Vermieter einen finanziellen Vermögenswert nach IFRS 9.

 

 

Zusammenfassung und Fazit

Der neue IFRS 16 wird in großem Umfang Leasinggeschäfte in die Bilanz zurückholen. Hierdurch werden die Möglichkeiten der Bilanzkosmetik mittels Leasinggeschäften drastisch eingeschränkt. Die neue Bilanzierung wird sich aufgrund der Bilanzverlängerung und der neuen Aufwandsverbuchung auf diverse Bilanzkennzahlen auswirken.

Unternehmen sollten frühzeitig damit beginnen, ihre Leasinggeschäfte zu erfassen und die zur Bestimmung und Berechnung der Leasingpositionen benötigten Informationen zu ermitteln.

 

 

Weiterführende Informationen:

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2016

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