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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Anerkennung von Steuererstattungsansprüchen: Bilanzierungszeitpunkt

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 31.8.2011, X R 19/10

 

Steuererstattungsansprüche sind häufig Gegenstand eines Streits zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt. Nicht selten wird dieser Streit vor einem Finanzgericht entschieden. Hierbei stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt bislang bestrittene Steuererstattungsansprüche zu bilanzieren sind, nachdem diese von den Finanzgerichten anerkannt wurden.

 

 

Praxis-Info!

Im Ausgangsfall ging es um Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten. Diese entstanden, da der Kläger in den Jahren 1996 bis 2001 seine Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten als steuerpflichtige Umsätze erfasste. In 2001 und 2003 beantragte der Kläger, mit Blick auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren, eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen Steuerfreiheit der Umsätze. Sowohl EuGH als auch BFH entschieden im Jahr 2005 zugunsten des Klägers. Das Finanzamt erkannte daraufhin in 2006 die Erstattungsansprüche an.

Der Kläger ging davon aus, dass die Steuererstattungsansprüche erst mit Anerkennung der Ansprüche durch das Finanzamt zu aktivieren sind. Aus Sicht des Finanzamtes hatte eine Aktivierung aber bereits mit Verkündung des BFH-Urteils zu erfolgen.

Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht. In seiner Urteilsbegründung führte das FG aus, eine bestrittene Forderung sei erst dann zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt wurde oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt und sie anerkennt. Im Falle von Steuererstattungsansprüchen ist dies erst mit der Änderung der Bescheide oder mit der Mitteilung des Finanzamts, die Bescheide ändern zu wollen, gegeben. Bei der Änderung der Bescheide handelt es sich somit um ein wertbegründendes Ereignis. Folglich konnten im Ausgangsfall die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche erst im Jahr 2006 aktiviert werden.

 

 

Lösung

In seinem am 21.12.2011 veröffentlichten Urteil widerspricht der BFH der Urteilsbegründung des Finanzgerichts. Hierzu führt der BFH im Wesentlichen drei Argumente an:

  • Der Realisierung der Erstattungsansprüche standen keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegen. Bereits mit Ergehen des EuGH-Urteils, spätestens aber seit der Veröffentlichung des BFH-Urteils stand fest, dass die ursprünglichen Steuerbescheide fehlerhaft waren.
  • Es bestanden keine verfahrensrechtlichen Hindernisse für die Änderung der Steuerbescheide, da die ursprünglichen Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden.
  • Mit der vorbehaltlosen Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl. II (Bundessteuerblatt II) war das Finanzamt verwaltungsintern dazu verpflichtet, die BFH-Rechtsprechung anzuwenden. Die vorbehaltlose Veröffentlichung im BStBl. II gilt zugleich als Anweisung der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern an die nachgeordneten Dienststellen der Finanzverwaltung, die veröffentlichten Rechtsgrundsätze auf alle vergleichbaren offenen Sachverhalte anzuwenden.

Somit stand bereits im Jahr 2005 fest, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche anerkennen muss. Der Erlass der geänderten Steuerbescheide stellt somit nur einen wirtschaftlich unbedeutenden, formalrechtlichen Akt dar. Er hat also lediglich eine werterhellende Wirkung. Insofern sind im Ausgangsfall die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche bereits im Jahr 2005 zu aktivieren.

 

 

Praxishinweis:

Das Urteil ist nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar. So werden zwar in vielen Fällen die ersten zwei Argumente des BFH – keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse der Realisierung – erfüllt sein, aber gerade die für das Finanzamt bindende Wirkung der Veröffentlichung im BStBl. II ist das entscheidende Hauptkriterium. Hierdurch kommt es faktisch zu einer Aufgabe des Bestreitens und zur Anerkennung der neuen Rechtsgrundsätze. Ein reines BFH-Urteil ohne Veröffentlichung im BStBl. II hätte nicht diese normative Kraft. Gleiches gilt für ein Urteil des Finanzgerichts. In diesen Fällen wird wohl weiterhin eine Aktivierung des Erstattungsanspruchs erst mit Änderung des ursprünglichen Bescheids geboten sein.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 1/2012 

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