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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung

BC-Redaktion

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 18.10.2016 – S 2163 A – 9 – St 225

 

 

1. Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen

Forderungen und Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG auszuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen (H 6.10 EStH „Anschaffungskosten“), Forderungen gegebenenfalls mit ihrem unter dem Nennwert liegenden Teilwert (BFH-Urteil vom 27.8.1992, IV R 111/91, BStBl. II 1993, 336). Soweit Verbindlichkeiten zwar dem Grunde nach, in ihrer Höhe aber noch nicht feststehen, sind Rückstellungen zu bilden; mit einer Inanspruchnahme muss jedoch ernsthaft gerechnet werden (R 5.7 Abs. 2 Nr. 3, R 6.11 EStR).

 

 

2. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Soweit in der Zeit vor dem Übergang zur Buchführung Betriebsausgaben für eine bestimmte Zeit danach entrichtet wurden (z.B. Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Kfz-Steuer, Mietausgaben, Pachtausgaben), ist dieser Betrag durch Bildung eines aktiven RAP als Aufwand für die Zeit danach auszuweisen.

Für in der Zeit vor dem Übergang zur Buchführung zugeflossene Betriebseinnahmen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen (z.B. Mieteinnahmen, Pachteinnahmen, Milchaufgabevergütungen), ist ein passiver RAP einzustellen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 5 EStG, § 141 Abs. 1 Satz 2 AO; R 5.6 EStR).

Einnahmen vor dem Bilanzstichtag für eine zeitlich nicht befristete Dauerleistung (z.B. für die Einräumung von Leitungsrechten bezüglich Grundstücken des Betriebsvermögens) sind nach dem BFH-Urteil vom 9.12.1993 (IV R 130/91, BStBl. II 1995, 202) auf einen Zeitraum von 25 Jahren gleichmäßig passiv abzugrenzen (überholt: BMF vom 12.10.1982, BStBl. I 1982, 810). Soweit der zugrunde liegende Vertrag nach dem 30.4.1995 abgeschlossen worden ist, ist der fortentwickelte RAP in die Übergangsbilanz einzustellen (vgl. BMF vom 15.3.1995, BStBl. I 1995, 183).

 

 

Praxis-Info!

Die Hinweise der OFD Frankfurt/M. zur periodengerechten Erfolgsermittlung stellen für Bilanzbuchhalter/innen im Grunde das kleine Einmaleins der Bilanzierung dar. Eine Klarstellung bedeuten indes die Ausführungen für die Übergangsbilanz, d.h. den Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Hierbei sind die zum Übergangszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in einer Übergangsbilanz auszuweisen. Da der Wechsel der Gewinnermittlungsart den Bestand des Betriebs und die Zusammensetzung des Betriebsvermögens unberührt lässt, liegen durch den Wechsel weder Entnahmen noch Einlagevorgänge vor, weshalb auch keine stillen Reserven aufzudecken sind. In der Übergangsbilanz können ferner erstmalig bilanzielle Wahlrechte ausgeübt werden, die bislang nicht ausgeübt werden konnten. Das einmal in Anspruch genommene Bewertungswahlrecht bindet grundsätzlich für die Zukunft, es sei denn, die betrieblichen Verhältnisse ändern sich wesentlich.

Die OFD-Verfügung macht nun klar, wie mit Ausgaben/Einnahmen vor der Zeit des Übergang zur Buchführung zu verfahren ist, soweit sie Aufwand/Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen.

 

[Anm. d. Red.]             

 

 

BC 12/2016 

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