Dr. Ansas Wittkowski und Frederic Knopf
Entwurf eines BMF-Schreibens vom 1.7.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009
Am 4.7.2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG veröffentlicht und an die Verbände zur Anhörung geschickt. Er schließt an die Projektphase des ersten Halbjahres an und beinhaltet einige Überraschungen.
Neben vertiefenden Erläuterungen zum Mindestumfang der elektronischen Datenübermittlung sowie Begriffsinhalten der Taxonomie-Unterpositionen enthält das Schreiben insbesondere Übergangsregelungen für bestimmte Fallkonstellationen sowie eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung für 2012.
Die wesentlichen Änderungen zum Entwurfsstand vom August 2010 sind:
1. Nach dem Entwurf soll es im Erstjahr (d.h. für das Kalenderjahr 2012 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2012/2013) seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden, wenn die Bilanz und GuV noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden. Somit können Bilanz und GuV im Erstjahr noch in Papierform abgegeben werden.
Faktisch wird damit die Anwendung der E-Bilanz um ein Jahr verschoben. Weitere Hinweise und Diskussionsbeiträge zur E-Bilanz finden Sie im BC-Weblog – siehe hier. |
2. Für ausländische Betriebsstätten inländischer bilanzierender Unternehmen bzw. inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, deren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird, für steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. Vereine) hinsichtlich eines etwaigen steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts bezüglich ihrer Betriebe gewerblicher Art soll es zur Vermeidung unbilliger Härten nicht beanstandet werden, wenn die Inhalte der Bilanz und GuV erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch übermittelt werden.
3. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften können für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2013 enden, noch in einem Freitextfeld übermittelt werden.
4. Weiterhin billigt die Finanzverwaltung den Unternehmen zu, für Sachverhalte, die sich nicht aus der Buchhaltung entnehmen lassen, Auffangpositionen zu nutzen. Der Hintergrund hierfür ist, Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die nötige Differenzierung bereits in den Buchungskonten vorliegt. Das BMF hat somit also klargestellt, wann Auffangpositionen genutzt werden dürfen.
Den Entwurf des BMF-Schreibens im Volltext finden Sie hier.
StB Dr. Ansas Wittkowski und StB Frederic Knopf
BC 8/2011
becklink319958