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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Darlehensgewährung: Voraussetzungen

Christian Thurow

11 V 11184/17 (Beschwerde zugelassen)

 

Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen laut § 8b Abs. 3 KStG einem steuerlichen Abzugsverbot. Gleiches gilt für Abschreibungen von mit Darlehen vergleichbaren Forderungen. Doch wann genau sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar?

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH betrieb den Erwerb und die Bebauung von Grundstücken. Die jeweiligen Bauprojekte wurden einzeln in sog. Projektentwicklungsgesellschaften (PEG) durchgeführt. Die PEGs waren mit der GmbH über diverse Eigentümerstrukturen verbunden. Die GmbH erbrachte gegenüber den PEGs in den Jahren 2011 und 2012 Werkleistungen in Höhe von über 16 Mio. €. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurden von der GmbH nicht aktiv eingetrieben. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten kam es im Jahr 2012 zu einem Baustopp bei allen PEGs. Im November 2015 meldeten die PEGs Insolvenz an. Die GmbH nahm im Jahresabschluss 2014 eine Teilwertabschreibung auf ihre Forderungen gegen die PEGs vor.

Aus Sicht des Finanzamts waren die Forderungen der GmbH gegenüber den PEGs wirtschaftlich im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG mit einer Darlehensgewährung vergleichbar. Daher wurde die Teilwertabschreibung außerbilanziell wieder hinzugerechnet.

 

 

Lösung

Auch das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg kommt zu dem Schluss, dass die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Ausgangsfall wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sind. Sinn und Zweck von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG ist die Vermeidung, dass die Regelungen zum Gesellschafterdarlehen durch geschickte Fallgestaltungen umgangen werden. Forderungen haben dann einen Darlehenscharakter, wenn Gläubiger und Schuldner

  • einen Zahlungsaufschub über eine gewisse Mindestdauer beschließen,
  • besondere Stundungs- oder Fälligkeitsabreden bzw. vergleichbare Absprachen treffen oder
  • auf Beitreibungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichten.

Die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner kann dabei ausdrücklich oder durch konkludentes (schlüssiges) Handeln (z.B. dem Unterlassen von Beitreibungsmaßnahmen) erfolgen.

Im Ausgangsfall wurden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von der GmbH nicht aktiv eingetrieben, obwohl die GmbH durch das Nichtbegleichen der Forderungen selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und von anderen Konzernunternehmen finanziell gestützt werden musste. Das ursprüngliche Zahlungsziel von drei Monaten wurde überschritten, ohne dass sich hieraus Konsequenzen für den Schuldner ergeben haben. Trotz Baustopps wurden keine Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Spätestens mit dem Baustopp hätte aber ein fremder Dritter aus Sicht des FG Berlin-Brandenburg aktiv mit dem Eintreiben der Forderungen begonnen.

Soweit die GmbH anführt, sie habe wegen Aussichtslosigkeit auf ein Beitreiben der Forderungen verzichtet, stellt sich das FG Berlin-Brandenburg die Frage, warum in diesem Fall eine Wertberichtigung erst im Jahr 2014 und nicht bereits im Jahr 2013 erfolgt ist.

Das „Stehen lassen“ der Forderungen zeigt, dass die Forderungen wirtschaftlich mit einer Darlehnsgewährung vergleichbar sind. Somit hat das Finanzamt zu Recht eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorgenommen.

Da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wirtschaftlich im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sind, hat das FG Berlin-Brandenburg die Beschwerde zugelassen.

 

 Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 11/2017

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