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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Bildung einer Ansparabschreibung: Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 10.10.2017, X R 33/16

 

Mithilfe einer Ansparabschreibung konnten kleinere und mittlere Betriebe das Abschreibungspotenzial eines künftigen Wirtschaftsguts vorverlagern und die so gewonnene Liquidität zum Erwerb oder zur Herstellung dieses Wirtschaftsguts nutzen. Doch sind hier Grenzen gesetzt, die auch bei der aktuellen Fassung des § 7g EStG gelten.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Den Gewinn ermittelte er auf Basis der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Im Streitjahr begehrte der Kläger eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. in Höhe von 307.000 €. Gemäß der damals geltenden Fassung des EStG mussten das Wirtschaftsgut benannt und die voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angegeben werden. Dabei gab der Kläger an, die Ansparabschreibungen zu verwenden

  • für den Erwerb einer Pkw-Limousine im Wert von 400.000 €,
  • für den Erwerb eines Sportwagens im Wert von 450.000 € und
  • für eine Geländelimousine (Pkw-SUV = Sport Utility Vehicle, deutsch: Sport- und Nutzfahrzeug) im Wert von 120.000 €.

Der Kläger beschäftigte keine Mitarbeiter.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung versagte das Finanzamt die Ansparabschreibung für die Pkw-Limousine und den Sportwagen mit der Begründung, dass die Aufwendungen gegen das Gebot der Angemessenheit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG verstoßen. Da in den Jahren 2004 bis 2012 bei dem Kläger keine Repräsentationsaufwendungen angefallen sind, sei nicht ersichtlich, dass die gehobene Repräsentation erheblich für den Geschäftserfolg sei. Der Vergleichbarkeit mit anderen Betrieben wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Ansparabschreibung für den Pkw-SUV im Wert von 120.000 € weiterhin zugelassen wurde.

Aus Sicht des Klägers bemisst sich die Höhe einer Ansparabschreibung ausschließlich an den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Weitere Einschränkungen sind vom Gesetz nicht vorgesehen, so dass auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG keine Anwendung finde.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung des Klägers. Die Vorschrift des § 7g EStG bewirkt eine Steuerstundung, da betriebliche Aufwendungen – die späteren Abschreibungen – in frühere Steuerjahre vorverlegt werden können. Somit steht die Ansparabschreibung in direktem Zusammenhang mit diesen betrieblichen Aufwendungen. Hieraus folgt: Für die Ansparabschreibung gelten die gleichen Regeln wie für die betrieblichen Aufwendungen. Hierzu zählt, dass ein unangemessener Repräsentationsaufwand nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden darf. Somit ist auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei der Bildung einer Ansparabschreibung zu berücksichtigen, da die betrieblichen Aufwendungen aufgrund des Abzugsverbots nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden können. An dem Abzugsverbot ändert auch die Vorverlagerung in frühere Steuerjahre nichts.

Im Ausgangsfall ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Erwerb dreier Fahrzeuge der obersten Preisklasse als unangemessen anzusehen ist, zumal der Kläger keine Mitarbeiter beschäftigt und auch sonst keine Repräsentationsaufwendungen geltend macht. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte bei Einnahmen von rund 105.000 € auch nicht die Anschaffung von drei Pkws mit einem Gesamtwert von fast einer Million Euro geplant, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Repräsentationsaufwendungen einen Einfluss auf den späteren Geschäftserfolg haben.

 

Praxishinweis:

In der aktuellen Fassung sieht der § 7g EStG den Ansatz sog. Investitionsabzugsbeträge vor. Auch hierbei wird auf den künftigen Erwerb eines begünstigten Wirtschaftsguts abgestellt. Die oben dargestellte Argumentation des BFH greift auch hier – die späteren Abschreibungen eines begünstigten Wirtschaftsguts müssen abziehbaren Betriebsaufwand darstellen. Ansonsten könnten Abzugsverbote mithilfe von § 7g EStG umgangen werden. Somit gilt auch weiterhin das Verbot, unangemessenen Repräsentationsaufwand mithilfe von § 7g EStG steuerlich anzusetzen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2018

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