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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Gebäude-AfA: Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 29.5.2018, IX R 33/16

 

In der Vergangenheit hatte der BFH bereits entschieden, dass ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA bei Gebäuden nicht möglich ist. Offen war bislang die Frage, ob denn ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer zulässig sei. Dies hat der BFH nun abschließend beantwortet.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Bei der degressiven AfA handelt es sich um eine Abschreibung nach fallenden Staffelsätzen. Die im Ausgangsfall geltende Rechtslage sah bei Gebäuden (gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) Abschreibungssätze von jeweils 5% in den ersten acht Jahren, jeweils 2,5% in den darauf folgenden sechs Jahren und jeweils 1,25% in den folgenden 36 Jahren vor. Durch die hohen Abschreibungssätze zu Beginn der Nutzungsdauer kommt es bei der degressiven AfA zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA. Für den Steuerpflichtigen wäre es hier vorteilhaft, nach den ersten acht Jahren auf eine lineare AfA von z.B. 3% zu wechseln. Dies hatte der BFH jedoch bereits ausgeschlossen.

Im Ausgangsfall begehrte der Steuerpflichtige nach 14 Jahren einen Wechsel zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer. Diese läge nach Ansicht des Steuerpflichtigen nur noch bei 10 Jahren, da lediglich von einer Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von 25 Jahren auszugehen sei.

Finanzamt und Finanzgericht vertraten dagegen die Ansicht, ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer sei bei Gebäuden nicht möglich.

 

Lösung

Der BFH folgt der Rechtsauffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Bei Anwendung der degressiven AfA erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes, da die AfA typisierend in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend gemacht wird. Mit der Wahl der Abschreibungsmethode akzeptiert der Steuerpflichtige diese Typisierung. Die hierin liegende Vereinfachung tritt nur dann ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend ist. Die Wahl der degressiven AfA ist daher unabänderlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anwendung der degressiven AfA bei einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zu einem Nachteil des Steuerpflichtigen führt.

Nachträgliche Herstellungskosten sind bei der degressiven AfA ab dem Jahr ihres Anfalls nach dem für dieses Jahr geltenden Prozentsatz abzusetzen. Dabei kommt es nach Ablauf der auf 50 Jahre angelegten Staffel zu einem Restwert. Die Behandlung dieses Restwerts war nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass der BFH die Frage offenließ.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 8/2018 

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