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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Verabschiedung von DRÄS 9 durch das DRSC

Dr. Julia Busch

 

Das DRSC hat Ende Oktober DRÄS 9 verabschiedet unter dem Vorbehalt, dass die im Regierungsentwurf des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) enthaltenen Änderungen deckungsgleich im endgültigen ARUG II enthalten sind. Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften noch offen ist, wurde auch der Erstanwendungszeitpunkt der entsprechenden Änderungen in DRS 17 und DRS 20 noch nicht benannt.


 

 

Praxis-Info!

Der Anfang Juli 2019 vom DRSC veröffentlichte Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards E-DRÄS 9 beinhaltet Anpassungen in DRS 17 und DRS 20, die insbesondere im Zusammenhang mit den zu erwartenden Änderungen aufgrund der Vorschriften des ARUG II stehen. Nach Ende der Kommentierungsfrist im August 2019 und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat das DRSC Ende Oktober 2019 DRÄS 9 verabschiedet.

Die verabschiedeten Änderungen im Zusammenhang mit ARUG II stehen dabei unter zwei wesentlichen Vorbehalten:

  • Der erste dieser Vorbehalte bezieht sich darauf, dass die im Regierungsentwurf zum ARUG II enthaltenen Neuregelungen zum (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht, die Grundlage der Erarbeitung von DRÄS 9 waren, deckungsgleich in das endgültige ARUG II einfließen.
  • Da zudem noch offen ist, welchen Erstanwendungszeitpunkt das Gesetz für die betreffenden Regelungen vorsehen wird, wurde als zweiter Vorbehalt bei der Verabschiedung von DRÄS 9 der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen in DRS 17 und DRS 20 nicht konkret benannt.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung wurden in der verabschiedeten Fassung des DRÄS 9 die Regelungen zur Angabe von Vorjahresvergleichsinformationen bei der Organvergütung nach dem für den Konzernabschluss geltenden Regelwerk – HGB oder IFRS – differenziert. Zudem wurde in Bezug auf die auf der Internetseite zu veröffentlichenden Dokumente, wie beispielsweise den Vergütungsbericht, klargestellt, dass diese nicht bereits bei Veröffentlichung der Konzernerklärung im Internet bereitgestellt sein müssen, sondern auch später dort publiziert werden können. Weiterhin wurde DRS 20.B40f um den Hinweis ergänzt, dass der von den Fachausschüssen entwickelte Two-Click-Approach (DRS 20.B60) dem Grunde nach auch für den in die Konzernerklärung zur Unternehmensführung aufzunehmenden Bezug auf die Internetseite gilt, auf welcher der Vergütungsbericht veröffentlicht wird.

Sollten die finalen Regelungen des ARUG II hinsichtlich der von DRÄS 9 aufgegriffenen Inhalte vom Regierungsentwurf abweichen, wird eine erneute Diskussion und Verabschiedung von DRÄS 9 erforderlich.

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 12/2019

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