Dr. Julia Busch
Aufgrund der Anfragen insbesondere zur Inflationsbereinigung, die das DRSC im Rahmen der erstmaligen Anwendung der Regelungen zur Währungsumrechnung in DRS 25 erreicht haben, hat sich der HGB-FA des DRSC zur Ergänzung einiger Klarstellungen in dem Standard entschieden. Die Anpassung soll durch den Anfang Juli 2019 vorgelegten E-DRÄS 10 erfolgen.
Praxis-Info!
Im Mai 2018 wurde DRS 25 zur Währungsumrechnung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bekannt gemacht und gilt somit als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung. Die Vorschriften betreffen einerseits die Anwendung des § 256a HGB bei Konzernunternehmen im Rahmen der einheitlichen Bilanzierung und Bewertung. Andererseits beinhaltet der Standard diverse Konkretisierungen zu § 308a HGB sowie Währungsumrechnungsfragen bei Konsolidierungsmaßnahmen. Neben den vorzunehmenden Konzernanhangangaben und deren Erläuterung beinhaltet DRS 25 auch Vorschriften zum Umgang mit Währungsumrechnung bei Hochinflation. Die Erstanwendung des Standards ist für das kalenderjahrgleiche (Konzern-)Geschäftsjahr 2019 vorgesehen, wobei eine frühere – vollumfängliche – Anwendung zulässig ist.
Im Zuge der erstmaligen Anwendung der Regelungen zur Währungsumrechnung in DRS 25 kamen in der Unternehmenspraxis Fragen insbesondere zur Inflationsbereinigung durch Indexierung auf, die auch an das DRSC herangetragen wurden. In der Folge hat sich der HGB-FA des DRSC dafür entschieden, Klarstellungen in den Standardtext und die Begründung aufzunehmen. Der Anfang Juli 2019 veröffentlichte E-DRÄS 10 beinhaltet unter anderem die entsprechenden Änderungen an DRS 25.
Bezüglich des Basisjahres im Zuge einer notwendigen Indexierung soll klargestellt werden, dass auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der betreffenden Bilanz- oder GuV-Posten Bezug zu nehmen ist. Die ursprüngliche Formulierung des Standards hätte dahingehend interpretiert werden können, dass zunächst eine Indexierung bis zum Basisjahr und dann vom Basisjahr bis zum Abschlussstichtag zu erfolgen hat, was jedoch nicht der Intention des DRSC bei der Erarbeitung von DRS 25 entsprach.
Unklarheiten bestanden auch hinsichtlich der Berichterstattungspflichten zu den angewandten Durchschnittskursen, die zum Teil als veraltet (obsolet) empfunden wurden. Der HGB-FA des DRSC sieht die Angabe des Durchschnittskurses sowie der Erläuterung seiner Ermittlung als Notwendigkeit im Rahmen der allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an. Da jedoch nicht das mathematische Verfahren der Durchschnittsbildung im Fokus steht, werden als berichtspflichtig nun ausdrücklich die der Ermittlung der Durchschnittskurse zugrunde liegenden Bezugszeiträume sowie eine bei der Ermittlung gegebenenfalls vorgenommene Gewichtung genannt.
Zur Erfassung der Effekte aus Inflationsbereinigung bzw. Indexierung kann nach DRS 25.B40 bei nichtmonetären Posten auf die Vorgaben des IAS 29 zurückgegriffen werden. Durch eine entsprechende Ergänzung in DRS 25.B40 wird klargestellt, dass IAS 29 auch zur Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten herangezogen werden darf.
Das Inkrafttreten der Neuregelungen in E-DRÄS 10 ist mit der Verabschiedung durch das DRSC vorgesehen. Die festgesetzte Kommentierungsfrist zu den vorgeschlagenen Änderungen endet am 23.8.2019. Als Grundlage der Kommentierung wird seitens des DRSC die Frage gestellt, ob die vorgeschlagenen Änderungen in DRS 25 Zustimmung finden und ob weiterer Änderungsbedarf zu dem Standard gesehen wird.
WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 9/2019
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