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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

E-DRS 36 zur Segmentberichterstattung veröffentlicht

Dr. Julia Busch

 

Das DRSC hat im Oktober 2019 den Standardentwurf E-DRS 36 zur Segmentberichterstattung im Konzernabschluss nach HGB veröffentlicht, der DRS 3 ablösen soll. Die Kommentierungsfrist ist bis 31.12.2019 festgelegt.


 

Praxis-Info!

 

Der aktuell geltende Standard zur Segmentberichterstattung DRS 3 wurde bereits Ende 1999 verabschiedet und seitdem nur punktuell an Gesetzesänderungen angepasst. Vor diesem Hintergrund entschied sich der HGB-Fachausschuss des DRSC dazu, mit E-DRS 36 eine Aktualisierung der Vorgaben zur Segmentberichterstattung vorzunehmen. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf wurde bis 31.12.2019 festgelegt.

E-DRS 36 bezieht sich auf die Segmentberichterstattung, um die ein Konzernabschluss nach HGB auf freiwilliger Basis erweitert werden kann. Sofern der handelsrechtliche Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung ergänzt wird, wird die Beachtung des Standards empfohlen. Die Regelungen des E-DRS 36 sind branchenunabhängig anwendbar und wurden dementsprechend formuliert. In der Konsequenz entfallen die bisher in separaten Anlagen enthaltenen Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen.

E-DRS 36 folgt bei der Segmentabgrenzung, der Datenermittlung und der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten dem Management Approach (= unternehmensspezifische Sicht). Ausgangspunkt sind die sog. operativen Segmente. Ob ein operatives Segment berichtspflichtig ist, richtet sich u.a. nach quantitativen Schwellenwerten. Die Segmentberichterstattung hat in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen zu erfolgen, auf denen die interne Berichterstattung basiert. Aus den vermittelten Informationen sollen die Adressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten in den einzelnen Segmenten aus der Management-Perspektive erkennen können.

Die Bestimmung der anzugebenden Segmente wird in Anlage 1 zu E-DRS 36 in einem Schaubild illustriert. Das bisher in der Anlage 4 zu DRS 3 enthaltene Beispiel entfällt, und es wurde auch bewusst keine Musterdarstellung einer Segmentberichterstattung aufgenommen, da die Grundlage unternehmensindividuell jeweils eine bereits vorliegende Berichterstattung sein soll.

 

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 1/2020 

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