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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3: Update Nr. 5, April 2021)

Christian Thurow

IDW-Schreiben vom 6.4.2021

 

Nicht nur in der Politik bleiben die Auswirkungen der Corona-Pandemie leider ein Dauerthema. Auch das IDW hat nunmehr sein fünftes Update zu seinem dritten Schreiben zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.


Praxis-Info!

Während in den bisherigen IDW-Schreiben zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rechnungslegung und Prüfung ausschließlich coronarelevante Bereiche aufgegriffen wurden, geht das IDW in dem nun vorliegenden fünften Update auch der Frage nach, ob die im BMF-Schreiben vom 26.2.2021 genannten Nutzungsdauern von Computerhardware und Software in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden dürfen. Dieser Sachverhalt hat keinen unmittelbaren Bezug zu den Auswirkungen der Pandemie.

Die wesentlichen, die Rechnungslegung und Abschlusserstellung betreffenden Ergänzungen sind in der Tabelle kurz dargestellt.

 

Fragen

Antworten

Aktualisiert: Gelten während der Corona-Pandemie verlängerte Fristen für die Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 325 HGB?

Grundsätzlich bestehen die gesetzlichen Einreichungsfristen unverändert fort. Allerdings hat das Bundesamt für Justiz angekündigt, vor dem 1.3.2021 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht fristgerechter Einreichung einzuleiten. Die Frist wurde bis zum 6.4.2021 verlängert.

 

Achtung!

Für Abschlussstichtage vor dem 31.12.2019 waren und sind demgegenüber keine Erleichterungen vorgesehen.

 

Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz

Nach einem BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (BStBl. I 2021, 298, vgl. ausführlich Jüttner, BC 2021, 180 ff., Heft 4) besteht folgendes steuerliches Wahlrecht in Bezug auf Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden: Für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung (AfA) bestimmter, in dem Schreiben spezifizierter sog. digitaler Wirtschaftsgüter kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Im Ergebnis können damit die in den sachlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallenden Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung steuerlich sofort aufwandswirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Fraglich ist: Darf das steuerliche Wahlrecht, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, ohne Weiteres auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung des betreffenden Vermögensgegenstands in der handelsrechtlichen Rechnungslegung genutzt werden? Eng damit verbunden stellt sich die Frage: Führt die handelsrechtliche Verneinung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr über den Grundsatz der Maßgeblichkeit dazu, dass das steuerliche Wahlrecht nicht abweichend ausgeübt werden darf? Bei Bejahung würde die angestrebte Vergünstigung bzw. Anreizwirkung mithin ins Leere laufen.

 

Seit der Aufhebung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) dürfen nach Maßgabe allein steuerlich zulässiger betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern ermittelte planmäßig fortgeführte Buchwerte nicht mehr ohne Weiteres in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden. Entscheidend ist, dass eine solche Nutzungsdauer unabhängig von steuerlichen Regelungen gerechtfertigt ist. Dabei hat sich die Nutzungsdauerschätzung an den betrieblichen Realitäten auszurichten. Die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen ist somit für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig nicht zulässig, es sei denn, die Kriterien für ein Geringwertiges Wirtschaftsgut sind erfüllt und ermöglichen daher eine handelsbilanzielle Sofortabschreibung.

Durch die unterschiedlichen Nutzungsdauern in Handels- und Steuerbilanz entstehen passive latente Steuern. Das Maßgeblichkeitsprinzip hat hier keine Auswirkung auf die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts.

Qualifizierung stiller Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Fremd- oder Eigenkapital in der Handelsbilanz des Inhabers des Handelsgeschäfts

Durch das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) wurde im März 2020 der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) geschaffen. Die Mittel des WSF werden für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Stärkung des Fremd- oder Eigenkapitals von qualifizierenden Unternehmen eingesetzt. Es stellt sich die Frage: Ob und unter welchen Voraussetzungen darf eine stille Einlage des WSF in der Handelsbilanz des Inhabers des Handelsgeschäfts als (bilanzielles) Eigenkapital ausgewiesen werden?

 

Obwohl einige Formulierungen in dem WSF-Merkblatt nahelegen könnten, dass die vom WSF geleisteten stillen Einlagen beim empfangenden Unternehmen grundsätzlich bilanzielles Eigenkapital darstellen, muss jeder Vertrag über die Begründung einer stillen Beteiligung im Einzelnen dahingehend geprüft werden, ob die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Nachrangigkeit im Insolvenz- oder Liquidationsfall,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
  • Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe der Einlage und
  • Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung.

Sind die Kriterien kumulativ erfüllt, erfolgt ein Ausweis der stillen Einlage innerhalb des Eigenkapitals. Ansonsten stellt die stille Einlage Fremdkapital dar. Ein Ausweis als Sonderposten zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen kommt nicht in Betracht.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2021

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