BMF-Schreiben vom 18.1.2021, IV C 7 – S 3225/20/10001 :002; DOK 2021/0050425
Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2021 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.
Praxis-Info!
Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2021 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8.1.2021 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2021 verpflichtend anzuwenden.
Die für das Kalenderjahr 2021 maßgebenden Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) lauten wie folgt:
- Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 129,2;
- Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 130,1.
Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes der Vorjahre sind die Baupreisindizes nicht mehr ganz so stark angestiegen (siehe Tabelle). Der Trend steigender Baupreisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden und damit auch der Trend tendenziell steigender Gebäudesachwerte setzt sich dennoch auch für das Kalenderjahr 2021 weiter fort.
Gebäudearten | 2018 | 2019 | Relation | 2020 | Relation | 2021 | Relation |
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG | 116,8 | 122,0 | +4,5% | 127,2 | +4,3% | 129,2 | 1,6% |
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG | 117,4 | 122,7 | +4,5% | 128,1 | +4,4% | 130,1 | 1,6% |
[Anm. d. Red.]
BC 2/2021
becklink435684